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Bohrer-Werbung mit DIN EN-Norm für Schleifwerkzeuge ist wettbewerbswidrig

LG Wuppertal 5.2.2016, 12 O 135/15

Die Kenn­zeich­nung von Boh­rern/Bohr­kro­nen, die an Fachhänd­ler ver­trie­ben wer­den, mit "EN 13236 - Si­cher­heits­an­for­de­run­gen für Schleif­werk­zeuge mit Dia­mant oder Bor­ni­trid" ist ir­reführend, diese Werk­zeuge von der DIN EN-Norm nicht er­fasst wer­den. Eine Auf­brauchs­frist ist nicht zu gewähren, wenn der Un­ter­las­sungs­schuld­ner auf­grund ei­ner Ab­mah­nung mit einem Ver­bot rech­nen mus­ste und bis zum dann aus­ge­spro­che­nen ge­richt­li­chen Ver­bot hin­rei­chend Zeit hatte, sich hier­auf ein­zu­stel­len.

Der Sach­ver­halt:
Beide Par­teien pro­du­zie­ren und ver­trei­ben Dia­mant­werk­zeuge. Die An­trags­geg­ne­rin lässt die in ih­rem Ka­ta­log be­wor­be­nen Flie­sen Tro­cken-/ Nass­bohr­kro­nen ("Bohr­kro­nen") und die Dia­mant-Tro­cken­boh­rer ("Do­sen­sen­ker") in China fer­ti­gen und ver­treibt sie an Fachhänd­ler. Beide Werk­zeuge wei­sen je­weils u.a. die An­gabe "EN 13236" auf. Diese nor­miert die "Si­cher­heits­an­for­de­run­gen für Schleif­werk­zeuge mit Dia­mant oder Bor­ni­trid". Die bei­den vor­be­schrie­be­nen Werk­zeuge er­warb die An­trag­stel­le­rin bei von der An­trags­geg­ne­rin be­lie­fer­ten Händ­lern in Deutsch­land.

Eine we­gen des streit­ge­genständ­li­chen Ver­hal­tens von der An­trag­stel­le­rin im No­vem­ber 2015 ge­genüber der An­trags­geg­ne­rin aus­ge­spro­chene Ab­mah­nung wurde von Letz­te­rer zurück­ge­wie­sen. Die An­trag­stel­le­rin hielt die Kenn­zeich­nung der Werk­zeuge der An­trags­geg­ne­rin mit EN 13236 wei­ter­hin für wett­be­werbs­wid­rig. Sie war der An­sicht, die Kenn­zeich­nung er­fasse nur Schleif­werk­zeuge, wie etwa Dia­mant-Trenn­schei­ben, und ge­rade keine Bohr­kro­nen/Boh­rer. Durch den Hin­weis auf die an­geb­li­che Kon­for­mität mit die­ser DIN werde der ir­reführende Ein­druck er­weckt, als ein­zige Wett­be­wer­be­rin sol­che Werk­zeuge an­zu­bie­ten, die die ho­hen Si­cher­heits­an­for­de­run­gen be­sag­ter Norm erfüll­ten, ob­wohl diese nicht ein­schlägig sei.

Das LG gab dem Un­ter­las­sungs­be­geh­ren der An­trag­stel­le­rin statt.

Die Gründe:
Das Un­ter­las­sungs­be­geh­ren der An­trag­stel­le­rin als Mit­be­wer­be­rin der An­trags­geg­ne­rin war nach §§ 3 Abs. 1, 5 Nr. 1, 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1 UWG ge­recht­fer­tigt.

Eine Ware kann grundsätz­lich nur dann ei­ner ge­nann­ten DIN EN-Norm ent­spre­chen, wenn sie der Norm un­terfällt. Das aber ist bei den von der An­trags­geg­ne­rin ver­trie­be­nen Boh­rern/Bohr­kro­nen nicht der Fall, denn sie gehören nicht zu den Schleif­werk­zeu­gen die von der DIN EN 13236 "Si­cher­heits­an­for­de­run­gen für Schleif­werk­zeuge mit Dia­mant oder Bor­ni­trid" er­fasst wer­den. Dies folgt schon dar­aus, dass es sich beim Boh­ren und beim Schlei­fen um sehr un­ter­schied­li­che Be­ar­bei­tungs­ver­fah­ren han­delt.

Das ent­spricht nicht nur dem all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch. Es ist auch ent­spre­chend nor­miert. Denn nach DIN 8589 Teil 2 ist Boh­ren de­fi­niert als Spa­nen mit kreisförmi­ger Schnitt­be­we­gung, bei dem die Dreh­achse des Werk­zeu­ges und die Achse der zu er­zeu­gen­den In­nenfläche iden­ti­sch sind und die Vor­schub­be­we­gung in Rich­tung die­ser Achse verläuft. Schlei­fen hin­ge­gen ist gem. DIN 8589 Teil 11 ein Fer­ti­gungs­ver­fah­ren mit viel­schnei­di­gen Werk­zeu­gen, bei de­nen die geo­me­tri­sch un­be­stimm­ten Schnei­den von ei­ner Viel­zahl ge­bun­de­ner Schleifkörner aus natürli­chen oder syn­the­ti­schen Schleif­mit­teln ge­bil­det wer­den, die mit ho­her Ge­schwin­dig­keit, meist un­ter nichtständi­ger Berührung zwi­schen Werkstück und Schleif­korn, den Werk­stoff ab­tren­nen. Dass die ge­nannte DIN EN-Norm Boh­rer ge­rade nicht er­fasst, folgt im Übri­gen auch dar­aus, dass diese ne­ben den Schleif­werk­zeu­gen wohl mit am häufigs­ten ver­wen­de­ten Be­ar­bei­tungs­werk­zeuge für Stein, Me­tall etc., dort ge­rade nicht ausdrück­lich erwähnt wer­den.

Durch die fal­sche An­gabe ei­ner DIN-EN Norm ver­schaffte sich die An­trags­geg­ne­rin ge­genüber ih­ren Mit­be­wer­bern einen nicht un­er­heb­li­chen Wett­be­werbs­vor­teil. Eine Auf­brauchs­frist, also die Möglich­keit die falsch ge­kenn­zeich­ne­ten Boh­rer bis zur Pro­duk­ti­ons­um­stel­lung und Neu­be­lie­fe­rung aus China ab­zu­ver­kau­fen, war der An­trags­geg­ne­rin nicht zu gewähren. Schließlich ist eine Auf­brauchs­frist nicht zu gewähren, wenn der Un­ter­las­sungs­schuld­ner auf­grund ei­ner Ab­mah­nung mit einem Ver­bot rech­nen mus­ste und bis zum dann aus­ge­spro­che­nen ge­richt­li­chen Ver­bot hin­rei­chend Zeit hatte, sich hier­auf ein­zu­stel­len.

Link­hin­weis:

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