Gemäß den Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 21.03.2012 kann -soweit bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig sind- nur der Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, der die Eintrittsberechtigung verschafft. Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu.
Dieses Schreiben ist nach den Ausführungen des BMF auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. Für vor dem 1. Januar 2013 ausgeführte Leistungen der Tournee-Veranstalter wird es nicht beanstandet, wenn diese den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden bzw. angewandt haben.
Das Schreiben des BMF im Volltext finden Sie hier.