Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt in seinem Urteil I R 54, 55/10 vom 9. Februar 2011 die Auffassung, dass im Streitjahr 1999 eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft Organgesellschaft eines in Großbritannien ansässigen gewerblichen Unternehmens als Organträger sein kann.
Die entgegenstehende Beschränkung in § 14 2. Halbsatz und § 14 Nummer 3 Satz 1 KStG 1999 i. V. m. § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG 1999 auf ein Unternehmen mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland als Organträger sei nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Artikel XX Absatz 4 und 5 DBA-Großbritannien 1964/1970 (entsprechend Artikel 24 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens - OECD-MA-) vereinbar.
Ferner kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Behandlung einer Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gemäß § 14 Nummer 1 - 3 KStG 1999 i. V. m. § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG 1999 durch die Artikel 5 Absatz 7 OECD-MA entsprechende Vorschrift des DBA-Großbritannien ausgeschlossen sei.