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BMF zur Frage der Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art; Auswirkungen der Doppik und anderer außersteuerlicher Buchführungspflichten auf die Gewinnermittlungsart

Schreiben des BMF vom 03.01.2013 - IV C 2 - S 2706/09/10005
Gemäß § 4 Ab­satz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) ist der Ge­winn grundsätz­lich durch Be­triebs­vermögens­ver­gleich zu er­mit­teln. Steu­er­pflich­tige, die nicht auf­grund ge­setz­li­cher Vor­schrif­ten ver­pflich­tet sind, Bücher zu führen und re­gelmäßig Ab­schlüsse zu ma­chen und die auch keine Bücher führen und keine Ab­schlüsse ma­chen, können als Ge­winn den Über­schuss der Be­triebs­ein­nah­men über die Be­triebs­aus­ga­ben an­set­zen (§ 4 Ab­satz 3 EStG).

Mit Schrei­ben vom 03.01.2013 nimmt das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen dies­bezüglich zu der Frage Stel­lung, ob eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts (jPöR) den Ge­winn ih­rer ein­zel­nen Be­triebe ge­werb­li­cher Art (BgA) auch nach Einführung der Dop­pik nach § 4 Ab­satz 3 EStG er­mit­teln kann oder zwin­gend durch Be­triebs­vermögens­ver­gleich nach § 4 Ab­satz 1 EStG zu er­mit­teln hat.

Das Schrei­ben des BMF im Voll­text fin­den Sie hier.

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