BFH-Urteil vom 7. Oktober 1999, V R 79, 80/98, BStBl 2004 II S. 308; BFH-Urteil vom 2. März 2006, V R 25/03, BStBl II S. 788
Ein Unternehmer (Reiseunternehmer) erbringt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG Reiseleistungen, wenn diese nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Reiseunternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
Das gilt auch in den Fällen, in denen der Reiseunternehmer die Leistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung erbringt (§ 3 Abs. 11 UStG). Diese Auffassung entspricht gefestigter BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 2006, V R 25/03, BStBl II S. 788). Die Tatsache, dass Leistungen Dritter an den Reiseunternehmer lediglich fingiert werden, steht ihrer Einordnung als Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht entgegen, soweit sie dem Reisenden unmittelbar zugute kommen. Für die Beurteilung, ob eine Leistung dem Reisenden unmittelbar zugute kommt, sind nach den Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen auszublenden, vielmehr kommt es auf die tatsächliche Leistungserbringung an.
Desweiteren befasst sich das Schreiben des BMF mit den entsprechenden Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.