Änderungen der §§ 17a, 17b und 17c UStDV durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) wurden u. a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen.
Gemäß den Ausführungen im Schreiben des BMF vom 06.02.2012 wird es dahingehend von Seiten der Finanzverwaltung für bis zum 30. Juni 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Hierdurch wird die mit BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 - IV D 3 - S 7141/11/10003 (2011/0995084) für innergemeinschaftliche Lieferungen getroffene Nichtbeanstandungsregelung um drei Monate verlängert.