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Steuerberatung

BMF erkennt Direktlieferungen über ein Konsignationslager an

Das BMF schließt sich der Auf­fas­sung des BFH an, wo­nach auch bei Wa­ren­lie­fe­run­gen aus der EU über ein inländi­sches Kon­si­gna­ti­ons­la­ger mit kur­zer Zwi­schen­la­ge­rung eine un­mit­tel­bare Lie­fe­rung an den inländi­schen Ab­neh­mer an­ge­nom­men wer­den kann, wenn die­ser bei Trans­port­be­ginn be­reits fest­steht.

Mit Ur­teil vom 20.10.2016 (Az. V R 31/15, DB 2017, S. 226) ent­schied der BFH, dass auch bei ei­ner Wa­ren­lie­fe­rung aus dem EU-Aus­land über ein inländi­sches Kon­si­gna­ti­ons­la­ger mit kur­zer Zwi­schen­la­ge­rung eine un­mit­tel­bare Lie­fe­rung an den inländi­schen Ab­neh­mer an­ge­nom­men wer­den kann, wenn die­ser bei Be­ginn des Trans­ports be­reits fest­steht (s. no­vus Juni 2017, S. 12). Der BFH stellte sich da­mit ge­gen die bis­her ab­wei­chende Mei­nung der Fi­nanz­ver­wal­tung laut Um­satz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass, die bei Lie­fe­rung in und über ein sol­ches Kon­si­gna­ti­ons­la­ger grundsätz­lich von einem in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Ver­brin­gen und ei­ner an­schließen­den inländi­schen Beförde­rungs- oder Ver­sen­dungs­lie­fe­rung aus­ging.

Mit dem Schrei­ben vom 10.10.2017 (Az. III C 3 - S 7103-a/15/10001) schließt sich nun das BMF der Rechts­auf­fas­sung des BFH an und passt den Um­satz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass ent­spre­chend an.

Hinweis

Zwar sind die im Schrei­ben des BMF ent­hal­te­nen Grundsätze be­reits in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den. Die Fi­nanz­ver­wal­tung be­an­stan­det es je­doch für den Vor­steu­er­ab­zug des Ab­neh­mers nicht, wenn für Umsätze bis 31.12.2018 noch die bis­he­ri­gen Re­ge­lun­gen des Um­satz­steu­er­an­wen­dungs­er­las­ses zur An­wen­dung kom­men und so­mit von einem in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Ver­brin­gen und ei­ner an­schließen­den steu­er­pflich­ti­gen Lie­fe­rung im In­land aus­ge­gan­gen wird. Diese Überg­angs­re­ge­lung, die zunächst nur Umsätze bis 31.12.2017 um­fas­sen sollte, wurde nachträglich mit Schrei­ben des BMF vom 14.12.2017 verlängert.

Da es nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung nur dann zu ei­ner Di­rekt­lie­fe­rung ohne vor­ge­la­ger­tes Ver­brin­gen kom­men soll, wenn die Ware schon vor Be­ginn des Trans­ports ver­bind­lich be­stellt oder be­zahlt wurde, bleibt ab­zu­war­ten, ob die Grundsätze tatsäch­lich in ei­ner Viel­zahl von Fällen zur An­wen­dung kom­men wer­den. So­fern keine ver­bind­li­che Be­stel­lung oder Be­zah­lung vor­liegt, bleibt es beim in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Ver­brin­gen.

Gerne stel­len wir Ih­nen zur Ver­laut­ba­rung des BMF eine wei­terführende In­for­ma­tion als PDF zur Verfügung, die Sie un­ter um­satz­steuer@eb­ner­stolz.de an­for­dern können.

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