Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I, Seite 556) wird die so genannte „vorläufige Bescheinigung“ durch das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abgabenordnung (AO) abgelöst. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder daher Regelungen zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei steuerbegünstigten Körperschaften getroffen.
Das Schreiben des BMF im Volltext finden Sie hier.