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BGH zur Zuständigkeit der Familiengerichte bei mietrechtlichen Streitigkeiten unter geschiedenen Eheleuten

Beschluss des BGH vom 5.12.2012 - XII ZB 652/11

Mit § 266 FamFG hat der Ge­setz­ge­ber den Zuständig­keits­be­reich der Fa­mi­li­en­ge­richte deut­lich er­wei­tert ("Großes Fa­mi­li­en­ge­richt"). Strei­tig­kei­ten aus Miet­verträgen (ein­schließlich ge­werb­li­cher Miet­verträge), die Ehe­leute un­ter­ein­an­der ge­schlos­sen ha­ben, können dem­zu­folge durch­aus sons­tige Fa­mi­li­en­sa­chen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien wa­ren seit April 2011 rechtskräftig ge­schie­dene Ehe­leute, die sich be­reits 2009 ge­trennt hat­ten. Das Zu­ge­winn­aus­gleichs­ver­fah­ren war während des vor­lie­gen­den Ver­fah­rens noch beim Fa­mi­li­en­ge­richt  anhängig. Vor der Schei­dung hat­ten die Par­teien mit ih­rem Sohn das im Ei­gen­tum der Kläge­rin ste­hende Haus be­wohnt. Darin be­fin­det sich eine Ein­lie­ger­woh­nung, die der Be­klagte von der Kläge­rin im Ja­nuar 1998 zum Be­trieb ei­nes In­ge­nieurbüros an­ge­mie­tet hatte. Die Kläge­rin be­gehrte von dem Be­klag­ten nach der Schei­dung Miet­zah­lun­gen für die Zeit von Sep­tem­ber 2009 bis Juli 2011.

Der Be­klagte wandte da­ge­gen ein, dass man sich im Zuge der Tren­nung dar­auf ge­ei­nigt habe, dass der Sohn einen Großteil der von ihm zu­vor ge­werb­lich ge­nutz­ten Ein­lie­ger­woh­nung nutze. Gleich­zei­tig habe er, der Be­klagte, Dar­le­hen, die das Haus beträfen, be­dient. Zu­dem habe die Kläge­rin nicht mehr zum Fa­mi­li­en­un­ter­halt und dem Un­ter­halt des Kin­des bei­ge­tra­gen. Hier­durch und ins­be­son­dere durch die Neu­ver­tei­lung der Räum­lich­kei­ten in dem Haus sei das ge­werb­li­che Miet­verhält­nis still­schwei­gend auf­ge­ho­ben wor­den.

Das von der Kläge­rin an­ge­ru­fene LG erklärte sich für un­zuständig und ver­wies den Rechts­streit an das AG - Fa­mi­li­en­ge­richt; das OLG erklärte hin­ge­gen den Rechts­weg zu den Ge­rich­ten der strei­ti­gen Zi­vil­ge­richts­bar­keit für zulässig. Auf die Rechts­be­schwerde des Be­klag­ten hob der BGH den Be­schluss des OLG auf und ver­wies die Sa­che an das AG.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG war die Streit­sa­che als sons­tige Fa­mi­li­en­sa­che i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qua­li­fi­zie­ren. Es kam für die Prüfung, ob der zur Ent­schei­dung an­ste­hende Ver­fah­rens­ge­gen­stand eine bürger­lich-recht­li­che Strei­tig­keit oder eine Fa­mi­li­en­sa­che dar­stellt, nicht al­lein auf den Vor­trag der Kläger­seite, son­dern eben­falls auf das Ver­tei­di­gungs­vor­brin­gen der Ge­gen­seite an.

Zwar wird auch die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass es für die Frage der Zuständig­keit aus­schließlich auf den Vor­trag des Klägers bzw. An­trag­stel­lers an­kom­men soll. Al­ler­dings darf nicht un­berück­sich­tigt blei­ben, dass es mit dem Grund­satz der Gleich­wer­tig­keit ("Waf­fen­gleich­heit") der Par­teien und dem An­spruch auf den ge­setz­li­chen Rich­ter gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG re­gelmäßig nicht ver­ein­bar wäre, wenn das Ge­richt im Rah­men der Prüfung der Zulässig­keit des Rechts­we­ges den Sach­vor­trag des Be­klag­ten nicht zur Kennt­nis nähme und seine Zuständig­keit al­lein auf der Grund­lage ei­nes schlüssi­gen, aber be­strit­te­nen und nicht be­wie­se­nen Kläger­vor­trags be­jahte. Hinzu kommt, dass sich gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Zuständig­keit des an­ge­ru­fe­nen Ge­richts nicht al­lein aus dem gel­tend ge­mach­ten An­spruch er­gibt, son­dern erst aus dem Zu­sam­men­hang mit Tren­nung oder Schei­dung oder Auf­he­bung der Ehe.

Mit § 266 FamFG hat der Ge­setz­ge­ber den Zuständig­keits­be­reich der Fa­mi­li­en­ge­richte deut­lich er­wei­tert ("Großes Fa­mi­li­en­ge­richt"). Da­mit sol­len be­stimmte Zi­vil­rechts­strei­tig­kei­ten, die eine be­son­dere Nähe zu fa­mi­li­en­recht­lich ge­re­gel­ten Rechts­verhält­nis­sen auf­wei­sen oder die in en­gem Zu­sam­men­hang mit der Auflösung ei­nes sol­chen Rechts­verhält­nis­ses ste­hen, Fa­mi­li­en­sa­chen wer­den. Da­bei hat der Be­griff des Zu­sam­men­hangs nach der Ge­set­zes­begründung eine in­halt­li­che wie eine zeit­li­che Kom­po­nente. Ein in­halt­li­cher Zu­sam­men­hang liegt vor, wenn das Ver­fah­ren vor al­lem die wirt­schaft­li­che Ent­flech­tung der (vor­ma­li­gen) Ehe­gat­ten be­trifft. In­wie­weit zwi­schen den (ge­schie­de­nen) Ehe­gat­ten be­ste­hende Miet­strei­tig­kei­ten sons­tige Fa­mi­li­en­sa­chen sein können, ist zwar strei­tig. Der Se­nat folgt aber der über­wie­gen­den Mei­nung und ist der An­sicht, dass eine pau­schale Zu­ord­nung die­ser Rechts­verhält­nisse zu den all­ge­mei­nen Zi­vil­ge­rich­ten aus­schei­det.

Die Par­teien hat­ten das Miet­verhält­nis während ih­rer Ehe ab­ge­schlos­sen. Zu­dem machte die Kläge­rin die Miet­zah­lun­gen für die Zeit ab Sep­tem­ber 2009 gel­tend, also dem Jahr, in dem sich die Par­teien ge­trennt ha­ben. Letzt­lich ist das Zu­ge­winn­aus­gleichs­ver­fah­ren noch nicht ab­ge­schlos­sen. Aus al­le­dem er­gab sich ein sach­li­cher Zu­sam­men­hang als auch ein zeit­li­cher Zu­sam­men­hang zwi­schen Miet­zins­for­de­rung und Tren­nung bzw. Schei­dung der Ehe. Die Gel­tend­ma­chung der Miete fiel mit der Tren­nung der Par­teien zu­sam­men.

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