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BGH zur Zulässigkeit bundesweiter Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung

Urteile des BGH vom 24.1.2013 - I ZR 58/11 u.a.

Bun­des­weite Wer­bung von Un­ter­neh­men mit iden­ti­scher Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung (hier: Peek & Clop­pen­burg KG) muss die Le­ser der An­zei­gen in ge­eig­ne­ter Weise darüber aufklären, dass es zwei Ge­sell­schaf­ten mit iden­ti­scher Be­zeich­nung gibt und von wel­chem der bei­den Un­ter­neh­men die Wer­bung stammt. Ein ent­spre­chen­der Zu­satz muss in sei­ner Größe und Ge­stal­tung je­doch nicht der Wer­be­bot­schaft ent­spre­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien sind recht­lich und wirt­schaft­lich un­abhängige Un­ter­neh­men, die seit Jahr­zehn­ten je­weils un­ter der Be­zeich­nung "Peek & Clop­pen­burg KG" zahl­rei­che Be­klei­dungshäuser im Bun­des­ge­biet be­trei­ben. Die Kläge­rin hat ih­ren Sitz in Ham­burg und ist im nord­deut­schen Raum tätig. Die Be­klagte, die ih­ren Sitz in Düssel­dorf hat, be­treibt Be­klei­dungshäuser im Wes­ten, Süden und in der Mitte Deutsch­lands.

In den vor­lie­gen­den Ver­fah­ren nimmt die Kläge­rin die Be­klagte we­gen bun­des­wei­ter Wer­bung auf Un­ter­las­sung in An­spruch. Sie be­ruft sich dar­auf, im nord­deut­schen Raum werde ihr auf­grund der gleich­lau­ten­den Un­ter­neh­mens­be­zeich­nun­gen die Wer­bung der Be­klag­ten zu­ge­rech­net.

Das OLG gab den Kla­gen statt und un­ter­sagte der Be­klag­ten die be­an­stan­dete Wer­bung. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH die Ur­teile auf und ver­wies die Sa­chen zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Es liegt we­der eine Ver­let­zung des Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chens der Kläge­rin durch die bun­des­weite Wer­bung der Be­klag­ten vor noch ein Ver­stoß ge­gen das Ir­reführungs­ver­bot.

Auf­grund der seit Jahr­zehn­ten un­be­an­stan­det ne­ben­ein­an­der be­nutz­ten iden­ti­schen Un­ter­neh­mens­be­zeich­nun­gen be­steht zwi­schen den Par­teien eine kenn­zei­chen­recht­li­che Gleich­ge­wichts­lage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleich­na­mi­gen an­wend­bar sind. Diese Gleich­ge­wichts­lage hat die Be­klagte durch die Aus­deh­nung ih­rer Wer­bemaßnah­men auf den nord­deut­schen Raum gestört, in dem nur die Kläge­rin tätig ist.

Da die Be­klagte an ei­ner Wer­bung in bun­des­weit ver­trie­be­nen Me­dien aber ein an­zu­er­ken­nen­des In­ter­esse hat, kann ihr die Wer­bung nicht ge­ne­rell ver­bo­ten wer­den. Die Be­klagte muss viel­mehr in der Wer­bung die Le­ser der An­zei­gen in ge­eig­ne­ter Weise darüber aufklären, dass es zwei Ge­sell­schaf­ten mit der iden­ti­schen Be­zeich­nung "Peek & Clop­pen­burg KG" gibt und von wel­chem der bei­den Un­ter­neh­men die Wer­bung stammt. Dies ist in den be­an­stan­de­ten An­zei­gen auch ge­sche­hen. Die ge­ge­be­nen Hin­weise sind ent­ge­gen der An­sicht des OLG auch als aus­rei­chend an­zu­se­hen.

Sie sind da­durch ge­kenn­zeich­net, dass un­ter dem Fir­men­na­men "Peek & Clop­pen­burg" in et­was klei­ne­rer Schrift der Zu­satz "Düssel­dorf" und dar­un­ter ein drei­zei­li­ger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei un­abhängige Un­ter­neh­men "Peek & Clop­pen­burg" mit Sit­zen in Düssel­dorf und Ham­burg gebe und dass es sich bei die­ser An­zeige aus­schließlich um eine In­for­ma­tion des Düssel­dor­fer Un­ter­neh­mens han­dele. Es ist in­so­weit aus­rei­chend, dass die­ser Hin­weis dem Un­ter­neh­mens­na­men zu­ge­ord­net ist. Kei­nes­falls muss der Zu­satz in sei­ner Größe und Ge­stal­tung der Wer­be­bot­schaft - etwa den dort ab­ge­bil­de­ten Mo­del­len - ent­spre­chen.

Die Kläge­rin hatte sich al­ler­dings auch auf eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung mit der Be­klag­ten be­ru­fen, wo­nach die Par­teien keine Wer­bung im Tätig­keits­be­reich der je­weils an­de­ren Par­tei be­trei­ben dürfen. Die Sa­che war da­her un­ter Hin­weis auf die kar­tell­recht­li­chen Gren­zen, de­nen sol­che Ab­gren­zungs­ver­ein­ba­run­gen un­ter­lie­gen, an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen, da­mit die hierzu er­for­der­li­chen Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen wer­den können.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dun­gen wer­den demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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