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BGH zur Wirksamkeit von Honorarbedingungen für freie Journalisten

Urteil des BGH vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10
Der un­ter an­de­rem für das Ur­he­ber­recht zuständige I. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat ent­schie­den, dass die Ho­no­rar­be­din­gun­gen, die der Axel-Sprin­ger-Ver­lag sei­nen Verträgen mit freien Jour­na­lis­ten zu­grunde legt, teil­weise un­wirk­sam sind.
Der Kläger ist der Deut­sche Jour­na­lis­ten­ver­band, der die In­ter­es­sen an­ge­stell­ter und freier Jour­na­lis­ten wahr­nimmt. Der be­klagte Axel-Sprin­ger-Ver­lag legt seit Ja­nuar 2007 den Verträgen, die er mit freien Jour­na­lis­ten über die Lie­fe­rung von Text- und Bild­beiträgen ab­schließt, seine "Ho­no­rar­re­ge­lun­gen Zei­tun­gen" und "Ho­no­rar­re­ge­lun­gen Zeit­schrif­ten" zu­grunde.
Der Kläger hält eine Viel­zahl der in den Ho­no­rar­re­ge­lun­gen ent­hal­te­nen Klau­seln für un­wirk­sam. Er hat des­we­gen den Be­klag­ten auf Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung die­ser Ho­no­rar­re­ge­lun­gen in An­spruch ge­nom­men. Das Land­ge­richt Ber­lin hat der Klage hin­sicht­lich ei­ni­ger Klau­seln statt­ge­ge­ben. Beim Kam­mer­ge­richt hat­ten so­wohl der Kläger als auch der Be­klagte mit ih­ren Be­ru­fun­gen teil­weise Er­folg.
Auf die Re­vi­sion des Klägers hat der Bun­des­ge­richts­hof nun­mehr ei­nige wei­tere Klau­seln, die das Kam­mer­ge­richt für un­be­denk­lich er­ach­tet hatte, für un­wirk­sam erklärt. Hin­sicht­lich an­de­rer Klau­seln hatte die Re­vi­sion da­ge­gen kei­nen Er­folg. Im Mit­tel­punkt steht da­bei die Be­stim­mung, mit der sich der be­klagte Ver­lag um­fas­sende ur­he­ber­recht­li­che Nut­zungs­rechte an den von den freien Jour­na­lis­ten er­stell­ten Beiträgen einräumen lässt ("So­weit … nicht an­ders ver­ein­bart, hat der Ver­lag das zeit­lich, räum­lich und in­halt­lich un­be­schränkte Recht, die Beiträge im In- und Aus­land in körper­li­cher und unkörper­li­cher Form di­gi­tal und ana­log zu nut­zen …"). Diese Be­stim­mung hat der BGH für wirk­sam er­ach­tet. Im Ge­gen­satz zum Kam­mer­ge­richt hat der Bun­des­ge­richts­hof je­doch die Vergütungs­re­ge­lung be­an­stan­det, die un­ter an­de­rem be­stimmt, dass im ver­ein­bar­ten Ho­no­rar ein an­ge­mes­se­ner An­teil für die Einräum­ung der um­fas­sen­den Nut­zungs­rechte ent­hal­ten ist.
Der um­fas­sen­den Recht­seinräum­ung steht ins­be­son­dere der Schutz­ge­danke des § 31 Abs. 5 UrhG nicht ent­ge­gen, wo­nach der Ur­he­ber möglichst weit­ge­hend an den wirt­schaft­li­chen Früch­ten der Ver­wer­tung sei­nes Wer­kes zu be­tei­li­gen ist. Diese Be­stim­mung kommt - so der Bun­des­ge­richts­hof - als Maßstab ei­ner In­halts­kon­trolle von All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Be­tracht. Zum einen han­delt es sich da­bei um eine Aus­le­gungs­re­gel, die In­halt und Um­fang der ein­zuräum­en­den Rechte grundsätz­lich der Dis­po­si­tion der Ver­trags­par­teien überlässt. Zum an­de­ren geht es bei den Klau­seln um Re­ge­lun­gen, die un­mit­tel­bar den Um­fang der ver­trag­li­chen Haupt­leis­tungs­pflicht be­stim­men. Sie gehören zum Kern­be­reich pri­vat­au­to­no­mer Ver­trags­ge­stal­tung und sind re­gelmäßig der In­halts­kon­trolle nach §§ 307 ff. BGB ent­zo­gen. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wo­nach das Ur­he­ber­recht auch der Si­che­rung ei­ner an­ge­mes­se­nen Vergütung für die Nut­zung des Werks dient.
Die Un­wirk­sam­keit der Vergütungs­re­ge­lung hat der Bun­des­ge­richts­hof des­halb auch nur mit dem Trans­pa­renz­ge­bot begründet. Da­nach kann sich eine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung ei­ner Be­stim­mung in All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen dar­aus er­ge­ben, dass die Re­ge­lung nicht klar und verständ­lich ist; der Ver­wen­der sol­cher Ge­schäfts­be­din­gun­gen ist viel­mehr ge­hal­ten, Rechte und Pflich­ten sei­nes Ver­trags­part­ners klar, ein­fach und präzise dar­zu­stel­len. Nach den Ho­no­rar­re­ge­lun­gen des be­klag­ten Ver­la­ges ist je­doch völlig un­klar, ob der Jour­na­list für wei­ter­ge­hende Nut­zun­gen eine ge­son­derte Vergütung er­hal­ten soll oder nicht. Diese Re­ge­lun­gen ent­hal­ten eine Be­stim­mung, nach der in­so­fern zu dif­fe­ren­zie­ren ist: Ein­zelne in ei­ner Klau­sel auf­geführte Nut­zun­gen sol­len "in je­dem Fall" ab­ge­gol­ten sein. Nach ei­ner wei­te­ren Klau­sel, die das Kam­mer­ge­richt be­reits rechtskräftig für un­wirk­sam erklärt hat, soll sich die Frage, ob für darüber hin­aus­ge­hende Nut­zun­gen eine ge­son­derte Vergütung ge­schul­det wird, da­nach rich­ten, was zwi­schen den Ver­trags­par­teien ab­ge­spro­chen ist. Nach die­ser Re­ge­lung bleibt es letzt­lich of­fen, ob und für wel­che wei­ter­ge­hen­den Nut­zun­gen der Ver­lag eine ge­son­derte Vergütung zu zah­len hat. Das be­deu­tet - so der Bun­des­ge­richts­hof - je­doch nicht, dass un­dif­fe­ren­zierte Vergütungs­re­geln recht­lich un­be­denk­lich sind, bei de­nen mit dem ver­ein­bar­ten Ho­no­rar sämt­li­che wei­ter­ge­hen­den Nut­zun­gen ab­ge­gol­ten sind. Denn eine sol­che pau­schale Vergütung wird sich häufig nicht als an­ge­mes­sen er­wei­sen und da­her zu ei­ner nachträgli­chen Ver­trags­an­pas­sung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG führen müssen. Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 74/2012 vom 31.05.2012 
01.06.2012 nach oben

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