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BGH zur Verfügung über das Vermögen eines Ehegatten im Ganzen

Urteil des BGH vom 16.1.2013 - XII ZR 141/10

Für die Be­ur­tei­lung, ob eine Verfügung (hier: ein Grundstück) im We­sent­li­chen das ganze Vermögen des Ehe­gat­ten er­fasst, ist die Vermögens­lage vor und nach der Verfügung zu be­trach­ten. Während sich vor der Über­tra­gung ei­nes Grundstücks re­gelmäßig der um va­lu­tie­rende Be­las­tun­gen ver­rin­gerte Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehe­gat­ten be­fand, be­steht sein Vermögen nach der Über­tra­gung (al­lein) in dem ding­li­chen Woh­nungs­recht nach § 1093 BGB.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist seit Ok­to­ber 1999 mit der Mut­ter der Be­klag­ten (im Fol­gen­den: Ehe­frau) ver­hei­ra­tet. Für die Ehe­frau ist es die dritte Ehe. Die Ehe­gat­ten le­ben im ge­setz­li­chen Güter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft. Die Be­klagte ent­stammt wie ihr Bru­der der ers­ten Ehe der Ehe­frau. Diese war Al­lein­ei­gentüme­rin ei­nes Haus­grundstücks. Im Frühjahr 1999 hatte sie das hälf­tige Mit­ei­gen­tum an ih­ren Sohn, den Bru­der der Be­klag­ten, veräußert. Den ihr noch ver­blie­be­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil so­wie wei­tere Grundstücke über­trug sie mit no­ta­ri­el­lem Ver­trag im April 2002 auf die Be­klagte und de­ren Bru­der zu glei­chen Tei­len. Im Ver­trag ver­si­cherte die Ehe­frau, dass die Über­tra­gung keine Verfügung i.S.v. § 1365 BGB dar­stelle, so dass eine Ehe­gat­ten­zu­stim­mung nicht ver­an­lasst sei.

Die Be­klagte und ihr Bru­der räum­ten der Ehe­frau an dem Haus­grundstück be­zo­gen auf die Räume ei­ner Un­ter­ge­schoss­woh­nung ein ding­li­ches Woh­nungs­recht ein.
Der Kläger, der der Veräußerung ge­genüber dem No­ta­riat be­reits im Mai 2002 wi­der­spro­chen hatte, be­rief sich auf die Un­wirk­sam­keit der Über­tra­gun­gen we­gen Verfügung über das Vermögen im Gan­zen nach § 1365 BGB. Im Jahr 2006 for­derte die Ehe­frau die Be­klagte und de­ren Bru­der auf, der Grund­buch­be­rich­ti­gung we­gen Un­wirk­sam­keit der Ei­gen­tumsüber­tra­gung zu­zu­stim­men. Der Bru­der wil­ligte ein. Die Be­klagte lehnte dies ab.

Die Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Die Gründe:
Der Kläger konnte sich nicht auf eine Un­wirk­sam­keit der Ei­gen­tumsüber­tra­gung nach §§ 1365 Abs. 1 S. 2, 1366 Abs. 4, 1368 BGB be­ru­fen.

Eine Verfügung über das Vermögen im Gan­zen kann dann vor­lie­gen, wenn der Ehe­gatte bei klei­ne­ren Vermögen mit einem oder meh­re­ren Ein­zel­ge­genständen mehr als 85 % sei­nes Vermögens überträgt. Dies war hier der Fall. Al­ler­dings ist die Frage, ob bei der Veräußerung ei­nes Grundstücks ein dem Veräußerer im Zuge der Ei­gen­tumsüber­tra­gung ein­geräum­tes Woh­nungs­recht als die­sem ver­blie­be­ner Vermögens­wert zu berück­sich­ti­gen ist und eine Verfügung über das ge­samte Vermögen aus­schließen kann, um­strit­ten. Der Se­nat be­jaht sie, denn für die Be­ur­tei­lung, ob eine Verfügung im We­sent­li­chen das ganze Vermögen des Ehe­gat­ten er­fasst, ist die Vermögens­lage vor und nach der Verfügung zu be­trach­ten. Während sich vor der Über­tra­gung ei­nes Grundstücks re­gelmäßig der um va­lu­tie­rende Be­las­tun­gen ver­rin­gerte Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehe­gat­ten be­fand, be­steht sein Vermögen nach der Über­tra­gung (al­lein) in dem ding­li­chen Woh­nungs­recht nach § 1093 BGB.

Der Berück­sich­ti­gung des Woh­nungs­rechts steht nicht ent­ge­gen, dass des­sen Be­stel­lung eine von der Ei­gen­tumsüber­tra­gung ge­trennte Verfügung ist. Je­den­falls wenn die zur Ei­gen­tumsüber­tra­gung und zur Be­stel­lung des Woh­nungs­rechts er­for­der­li­chen Wil­lens­erklärun­gen wie im vor­lie­gen­den Fall in einem ein­heit­li­chen Ver­trag ab­ge­ge­ben wer­den und mit­ein­an­der ste­hen und fal­len, hat der Veräußerer den mit dem (Haus-)Grundstück ver­bun­de­nen Wert bei der ge­bo­te­nen wirt­schaft­li­chen Be­trach­tungs­weise nicht vollständig aus der Hand ge­ge­ben. Dem veräußern­den Ehe­gat­ten bleibt viel­mehr ein Teil des Wer­tes des zu­vor in sei­nem Ei­gen­tum ste­hen­den Grundstücks durch das Woh­nungs­recht wei­ter­hin er­hal­ten.

Eine ein­schränkende An­wen­dung der Vor­schrift nur auf sol­che Vermögens­ge­genstände, die der Zwangs­voll­stre­ckung un­ter­lie­gen, lässt sich auch aus dem Ge­set­zes­zweck nicht begründen. Zwar dient die Re­ge­lung auch dem Ziel, den Zu­ge­winn­aus­gleichs­an­spruch zu si­chern. Darin kann sich ihr Zweck al­ler­dings nicht er­schöpfen, weil § 1365 BGB auch in sol­chen Fällen An­wen­dung fin­det, in de­nen ein An­spruch des an­de­ren Ehe­gat­ten auf Zu­ge­winn­aus­gleich of­fen­sicht­lich nicht ge­ge­ben ist. Die Vor­schrift soll viel­mehr auch das In­ter­esse ei­nes Ehe­gat­ten am Er­halt des Fa­mi­li­en­vermögens schützen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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