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BGH zur Verantwortlichkeit des Pkw-Halters bei unberechtigtem Abstellen des Fahrzeugs auf einem fremden Grundstück durch einen Dritten

Urteil des BGH vom 21.9.2012 - V ZR 230/11

Überlässt der Hal­ter sein Fahr­zeug ei­ner an­de­ren Per­son zur Be­nut­zung im Straßenver­kehr, ist er Zu­standsstörer, wenn es un­be­rech­tigt auf einem frem­den Grundstück ab­ge­stellt wird. Auch nach Be­en­di­gung der Störung kann er Schuld­ner ei­nes Un­ter­las­sungs­an­spruchs sein.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ist Hal­ter ei­nes Sport­wa­gens. In den Abend­stun­den des 20.8.2010 war das Fahr­zeug für etwa zwei Stun­den auf dem durch ein pri­va­tes Hal­te­ver­bots­schild ge­kenn­zeich­ne­ten, von dem Kläger ge­mie­te­ten Ge­schäfts­grundstück un­be­fugt ab­ge­stellt. Nach Er­mitt­lung des Fahr­zeug­hal­ters wandte sich der Kläger an einen Rechts­an­walt. Auf des­sen Auf­for­de­rung gab der Be­klagte eine Un­ter­las­sungs­erklärung ab, ohne je­doch die ge­for­derte Straf­be­weh­rung zu ak­zep­tie­ren. Der Be­klagte trägt vor, er habe den Sport­wa­gen nicht selbst dort ge­parkt.

Der Kläger ver­langt mit sei­ner Klage von dem Be­klag­ten, un­ter Mei­dung ei­nes Ord­nungs­gel­des es zu un­ter­las­sen, den Sport­wa­gen selbst oder durch eine dritte Per­son auf sei­nem Ge­schäfts­grundstück ab­zu­stel­len. Darüber hin­aus be­gehrt er die Er­stat­tung der Kos­ten der Hal­ter­er­mitt­lung und der vor­ge­richt­li­chen An­walts­kos­ten.

Das AG wies die Klage ab. Das LG gab ihr un­ter Zurück­wei­sung der Be­ru­fung i.Ü. teil­weise statt und ver­ur­teilte den Be­klag­ten zur Un­ter­las­sung so­wie zur Er­stat­tung der Kos­ten für die Hal­ter­er­mitt­lung. Der BGH wies die Re­vi­sion des Be­klag­ten zurück. Auf die An­schluss­re­vi­sion des Klägers, mit der er die Er­stat­tung der vor­ge­richt­li­chen An­walts­kos­ten be­gehrt, hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf, als die Be­ru­fung des Klägers zurück­ge­wie­sen wurde, und ver­wies die Sa­che in die­sem Um­fang zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ge­gen den Be­klag­ten ein Un­ter­las­sungs­an­spruch und ein An­spruch auf Er­stat­tung der Kos­ten der Hal­ter­er­mitt­lung zu.

Das LG hat zu Recht einen Un­ter­las­sungs­an­spruch des Klägers gem. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB be­jaht. Der Be­klagte war ge­genüber dem Kläger als Zu­standsstörer ver­ant­wort­lich. Zu­standsstörer ist der­je­nige, der die Be­einträch­ti­gung zwar nicht ver­ur­sacht hat, durch des­sen maßge­ben­den Wil­len der be­einträch­ti­gende Zu­stand aber auf­recht­er­hal­ten wird. Vor­aus­set­zung hierfür ist, dass der In­an­spruch­ge­nom­mene die Quelle der Störung be­herrscht, also die Möglich­keit zu de­ren Be­sei­ti­gung hat. Darüber hin­aus muss ihm die Be­einträch­ti­gung zu­re­chen­bar sein.

Dem­nach war der Be­klagte hin­sicht­lich der durch das par­kende Fahr­zeug her­vor­ge­ru­fe­nen Be­einträch­ti­gung des Be­sit­zes des Klägers Zu­standsstörer. Er be­herrschte die Quelle der Störung, da er - bei ent­spre­chen­der In­for­ma­tion durch den be­einträch­tig­ten Be­sit­zer - als Hal­ter des Fahr­zeugs in der Lage war, das Fahr­zeug weg­zu­fah­ren. Ihm war die Be­einträch­ti­gung auch zu­zu­rech­nen. In­dem er sein Fahr­zeug frei­wil­lig ei­ner an­de­ren Per­son über­las­sen hat, hat er das Ri­siko über­nom­men, dass sich der Nut­zer nicht an die all­ge­mei­nen Ver­hal­tens­re­geln hält und das Fahr­zeug un­be­rech­tigt auf frem­dem Pri­vat­grund ab­stellt.

Das LG hat auch die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr rich­ti­ger Weise be­jaht. Die Re­vi­sion meint zu Un­recht, als Zu­standsstörer könne der Be­klagte zwar auf Be­sei­ti­gung ei­ner be­ste­hen­den Störung, nicht aber auf künf­tige Un­ter­las­sung in An­spruch ge­nom­men wer­den. Die Ver­ant­wort­lich­keit des Be­klag­ten als Zu­standsstörer er­gibt sich nicht al­lein aus des­sen Stel­lung als Hal­ter des Fahr­zeugs. Die Zu­rech­nung der durch das Falsch­par­ken her­vor­ge­ru­fe­nen Be­sitz­be­einträch­ti­gung be­ruht viel­mehr dar­auf, dass diese mit­tel­bar auf sei­nen Wil­len zurück­ging, in­dem er das Fahr­zeug frei­wil­lig ei­ner an­de­ren Per­son zur Be­nut­zung über­las­sen hat. Hieran ist auch bei der Be­ur­tei­lung der Wie­der­ho­lungs­ge­fahr an­zuknüpfen.

Schon das ein­ma­lige un­be­fugte Ab­stel­len des Fahr­zeugs auf dem Be­triebs­grundstück des Klägers durch den Be­klag­ten begründet die tatsäch­li­che Ver­mu­tung dafür, dass sich die Be­einträch­ti­gung wie­der­holt. Durch die Un­ter­zeich­nung ei­ner Un­ter­las­sungs­erklärung hat der Be­klagte die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr nicht aus­geräumt. Dies kann re­gelmäßig nur durch die Ab­gabe ei­ner straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs­erklärung ge­sche­hen. Zu Recht hat das LG einen An­spruch des Klägers auf Er­stat­tung der Kos­ten für die Hal­ter­er­mitt­lung be­jaht.

Die An­schluss­re­vi­sion des Klägers schließlich hat Er­folg. Die Begründung des LG, mit der es einen An­spruch des Klägers gem. §§ 683, 677, 670 BGB auf Er­satz der Rechts­an­walts­kos­ten für die Auf­for­de­rung an den Be­klag­ten zur Ab­gabe ei­ner straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs­erklärung ab­lehnt, hält der re­vi­si­ons­recht­li­chen Prüfung nicht stand.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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