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BGH zur Prozesskostenhilfe: Entzug der Bewilligung infolge falscher Angaben des Antragstellers

Beschluss des BGH vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12
Der IV. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat mit Be­schluss vom 10.10.2012 ent­schie­den, dass die Be­wil­li­gung von Pro­zess­kos­ten­hilfe nach § 124 Nr. 2, Al­ter­na­tive 1 ZPO nachträglich auf­ge­ho­ben wer­den kann, wenn der An­trag­stel­ler im Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren ab­sicht­lich oder aus gro­ber Nachlässig­keit un­rich­tige An­ga­ben über seine persönli­chen oder wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse ge­macht hat, und dass dies auch dann gilt, wenn die fal­schen An­ga­ben nicht zu ei­ner ob­jek­tiv un­rich­ti­gen Be­wil­li­gung geführt ha­ben.
Dem Be­klag­ten ei­nes Rechts­streits um die Rück­zah­lung ei­nes Dar­le­hens war zunächst auf sei­nen An­trag hin Pro­zess­kos­ten­hilfe be­wil­ligt wor­den. Nachträglich stellte sich her­aus, dass er bei An­trag­stel­lung eine teil­weise un­rich­tige und un­vollständige Erklärung über seine persönli­chen und wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse ab­ge­ge­ben hatte. Nach den Fest­stel­lun­gen der Vor­in­stanz hatte er ab­sicht­lich ver­sucht, seine wirt­schaft­li­che Si­tua­tion, ins­be­son­dere in Be­zug auf seine Ge­schäftsführer­stel­lung und Be­tei­li­gung an ei­ner GmbH, fer­ner die Nut­zung ei­nes Fir­men­wa­gens, zu ver­schlei­ern.
In­folge des­sen hob das Land­ge­richt die Be­wil­li­gung der Pro­zess­kos­ten­hilfe nach § 124 Nr. 2, Al­ter­na­tive 1 ZPO nachträglich auf. Die da­ge­gen ge­rich­tete so­for­tige Be­schwerde des Be­klag­ten vor dem Ober­lan­des­ge­richt Karls­ruhe blieb er­folg­los.
Auf die Rechts­be­schwerde des Be­klag­ten hat der Bun­des­ge­richts­hof die Ent­schei­dun­gen der Vor­in­stan­zen bestätigt.
Der Be­klagte hatte im Be­schwer­de­ver­fah­ren die ur­sprüng­li­che Un­rich­tig­keit sei­ner An­ga­ben ein­geräumt, je­doch gel­tend ge­macht, bis zum Zeit­punkt der Pro­zess­kos­ten­hil­fe­be­wil­li­gung hätten sich seine Verhält­nisse der­art verändert ge­habt, dass seine An­ga­ben zu­letzt nicht mehr falsch ge­we­sen seien und ihm bei ob­jek­ti­ver Be­trach­tung ein An­spruch auf Pro­zess­kos­ten­hilfe zu­ge­stan­den habe. Das stützte sich auf eine bis­her weit ver­brei­tete Rechts­auf­fas­sung, der zu­folge § 124 Nr. 2 ZPO al­lein be­zwe­cke, dem von ei­ner Pro­zess­kos­ten­hil­fe­be­wil­li­gung Begüns­tig­ten sach­lich nicht ge­recht­fer­tigte Vor­teile wie­der zu ent­zie­hen und so eine ob­jek­tiv zu­tref­fende Ent­schei­dung über die Be­wil­li­gung von Pro­zess­kos­ten­hilfe her­bei­zuführen. Es han­dele sich um eine rein kos­ten­recht­li­che Be­stim­mung ohne Sank­ti­ons­cha­rak­ter.
Der Bun­des­ge­richts­hof ist dem ent­ge­gen­ge­tre­ten. Dass die Vor­schrift al­lein schon die ab­sicht­lich oder aus gro­ber Nachlässig­keit ge­mach­ten Falschan­ga­ben ei­nes An­trag­stel­lers sank­tio­niert, er­ge­ben, wie in der Rechts­be­schwer­de­ent­schei­dung näher dar­ge­legt wird, nicht nur Wort­laut, Sys­te­ma­tik und Ent­ste­hungs­ge­schichte des § 124 Nr. 2 Al­ter­na­tive 1 ZPO, son­dern auch der Ge­set­zes­zweck. Im Prüfungs­ver­fah­ren zur Be­wil­li­gung von Pro­zess­kos­ten­hilfe, das un­ter einem be­son­de­ren Be­schleu­ni­gungs­ge­bot steht, ist der An­trag­stel­ler bei der Aufklärung sei­ner persönli­chen und wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse in be­son­de­rem Maße zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet. Kommt er die­ser Pflicht nicht nach, kann das Ge­richt die Be­wil­li­gung von Pro­zess­kos­ten­hilfe ab­leh­nen. Das Ge­richt ist im Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren, wel­ches sich im In­ter­esse des An­trag­stel­lers mit ei­ner Glaub­haft­ma­chung der Be­wil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen begnügt, in be­son­de­rem Maße auf ein red­li­ches Ver­hal­ten des An­trag­stel­lers an­ge­wie­sen. Begründet der An­trag­stel­ler in vor­werf­ba­rer Weise Zwei­fel an sei­ner Red­lich­keit, er­scheint es an­ge­mes­sen, ihm die nach­ge­suchte fi­nan­zi­elle Un­terstützung zu ver­sa­gen, weil ein sum­ma­ri­sches Prüfungs­ver­fah­ren dann nicht mehr möglich er­scheint. § 124 ZPO Auf­he­bung der Be­wil­li­gung Das Ge­richt kann die Be­wil­li­gung der Pro­zess­kos­ten­hilfe auf­he­ben, wenn 1. die Par­tei durch un­rich­tige Dar­stel­lung des Streit­verhält­nis­ses die für die Be­wil­li­gung der Pro­zess­kos­ten­hilfe maßge­ben­den Vor­aus­set­zun­gen vor­getäuscht hat; 2. die Par­tei ab­sicht­lich oder aus gro­ber Nachlässig­keit un­rich­tige An­ga­ben über die persönli­chen oder wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse ge­macht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht ab­ge­ge­ben hat; 3. die persönli­chen oder wirt­schaft­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Pro­zess­kos­ten­hilfe nicht vor­ge­le­gen ha­ben; in die­sem Fall ist die Auf­he­bung aus­ge­schlos­sen, wenn seit der rechtskräfti­gen Ent­schei­dung oder sons­ti­gen Be­en­di­gung des Ver­fah­rens vier Jahre ver­gan­gen sind; 4. die Par­tei länger als drei Mo­nate mit der Zah­lung ei­ner Mo­nats­rate oder mit der Zah­lung ei­nes sons­ti­gen Be­tra­ges im Rück­stand ist. Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 189/2012 vom 13.11.2012
14.11.2012 nach oben

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