Die Beklagte veranstaltete eine 14tägige Kreuzfahrt "Sommer in Grönland", an der Kunden des Klägers, der ein Touristikunternehmen betreibt, teilnahmen. Während der Kreuzfahrt kam es zu Abweichungen von der ursprünglichen Reiseplanung, z.B. wurden andere Fahrtrouten gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren erheblich verkürzt. Da das Schiff verschmutztes Bunkeröl aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung herabgesetzt wurde, entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln. Mehrere Reisende brachen in Reykjavik die Kreuzfahrt ab und reisten anderweitig zurück; die übrigen Reisenden verbrachten die nachfolgenden Tage bis zur Ankunft in Kiel auf See. Die Beklagte erstattete 40 % des Reisepreises.
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seiner Kunden u.a. eine Minderung nach § 651d BGB** von weiteren 40 % des gezahlten Reisepreises, Kosten, die einzelnen Reisenden durch Kündigung gemäß § 651e Abs. 1 BGB*** und Abbruch der Reise entstanden sind, und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2**** BGB geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Reise sei zwar mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB* gewesen, die Mängel seien aber durch die geleisteten Zahlungen abgegolten. Eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwertet hätte, liege nicht vor, so dass auch Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit nicht gegeben seien.