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BGH zur Haftung des Geschäftsführers einer als Emissionshaus tätigen GmbH wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Kapitalanlegern

Urteil des BGH vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11

Der BGH hat sich mit der Haf­tung des Ge­schäftsführers ei­ner als Emis­si­ons­haus täti­gen GmbH we­gen vorsätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schädi­gung von Ka­pi­tal­an­le­gern durch Ab­gabe ei­nes Ga­ran­tie­ver­spre­chens be­fasst. Im Streit­fall hatte eine be­auf­tragte Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft bestätigt, dass die Be­mes­sung des Ri­si­kos aus den ge­genüber Wert­pa­pier­spa­rern ein­ge­gan­ge­nen Ka­pi­tal­ga­ran­tien für die be­tref­fen­den Ak­tien sach­ge­recht er­folgt und die ge­bil­dete Rück­stel­lung ins­ge­samt an­ge­mes­sen seien.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte war Ge­schäftsführer der S-GmbH, die als Wert­pa­pier­han­dels­bank und Emis­si­ons­haus tätig war. Die am Re­vi­si­ons­ver­fah­ren nicht be­tei­ligte Be­klagte zu 2) ver­mit­telte dem Kläger einen im Juli/Au­gust 2000 ab­ge­schlos­se­nen Wert­pa­pier­spar­ver­trag für vermögens­wirk­same Leis­tun­gen mit dem Bank­haus R. Die­ser Ver­trag sah die An­spa­rung von 144 Ra­ten zu je 100 DM (51,13 €) mtl., ins­ge­samt mit­hin eine An­spar­summe von 14.400 DM vor.

In den zusätz­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen ist u.a. eine "Ga­ran­tie­erklärung" ent­hal­ten, wo­nach "das Emis­si­ons­haus je­dem ver­trags­treuen Spa­rer ga­ran­tiert, dass er mit dem Er­werb der Ak­tien per Saldo kei­nen Ver­lust er­lei­det". Wei­ter heißt es, dass, "sollte der Börsen­kurs der Ak­tien zum ver­ein­bar­ten Ver­trags­ende un­ter dem je­wei­li­gen Aus­ga­be­kurs der Ak­tien zum Zeit­punkt des Er­werbs durch den Spa­rer lie­gen, dem Spa­rer der Dif­fe­renz­be­trag er­stat­tet wird".

Die S-GmbH bil­dete Rück­stel­lun­gen. Diese be­tru­gen im Jahr 2000 etwa 380.000 € und la­gen in den Jah­ren 2004 und 2005 bei etwa 1 Mio. €. Das Ei­gen­ka­pi­tal der S-GmbH bzw. ih­rer Rechts­vorgänge­rin be­trug in den Jah­ren 1999 und 2000 etwa 2,5 Mio. € und in den Jah­ren 2001 bis 2005 zwi­schen 4 und 5 Mio. €. Das aus den mit Ga­ran­tien aus­ge­stat­te­ten Wert­pa­pier­spar­verträgen re­sul­tie­rende Veräußerungs­vo­lu­men ent­wi­ckelte sich von etwa 8,5 Mio. € im Jahr 1999 auf etwa 40 Mio. € in den Jah­ren 2003 bis 2005.

Im Rah­men ei­ner vom Bun­des­auf­sichts­amt für das Kre­dit­we­sen in Auf­trag ge­ge­be­nen Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG bestätigte die Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft im No­vem­ber 2001, dass die Be­mes­sung des Ri­si­kos aus den ge­genüber Wert­pa­pier­spa­rern ein­ge­gan­ge­nen Ka­pi­tal­ga­ran­tien für Ak­tien der D-AG sach­ge­recht er­folgt und die ge­bil­dete Rück­stel­lung ins­ge­samt an­ge­mes­sen sei. Der Kurs der von den mo­nat­li­chen Ein­la­gen zu er­wer­ben­den D-Ak­tien lag in den Jah­ren 2001 bis 2006 zwi­schen 7 € und 9 €. Der Ak­ti­en­kurs fiel im Zeit­raum von Juni bis Ok­to­ber 2006 um über 90 Pro­zent; am 4.9.2007 no­tierte er bei 0,334 €. Die R-Bank, die D-AG und die S-GmbH sind mitt­ler­weile in­sol­vent.

Der Kläger nimmt den Be­klag­ten auf Scha­dens­er­satz we­gen fehl­ge­schla­ge­ner Ka­pi­tal­an­lage mit se­pa­ra­tem Ga­ran­tie­ver­spre­chen in An­spruch. Er begründet dies da­mit, die S-GmbH hätte nicht über aus­rei­chend Ei­gen­ka­pi­tal verfügt und keine aus­rei­chen­den Rück­stel­lun­gen zur Ab­si­che­rung der ge­ge­be­nen Ka­pi­tal­ga­ran­tie ge­bil­det. Die Be­klag­ten hätten ihn des­halb durch Vor­spie­ge­lung der Ga­ran­tie arg­lis­tig getäuscht und da­durch sit­ten­wid­rig ge­schädigt.

AG und LG gab der Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück.

Die Gründe:
Auf­grund der bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen kann die Ver­ur­tei­lung des Be­klag­ten mit der vom OLG dafür ge­ge­be­nen Begründung kei­nen Be­stand ha­ben. Die An­sicht des LG, auf­grund der bis­her fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen sei das Han­deln des Be­klag­ten als sit­ten­wid­rig i.S.d. § 826 BGB zu be­wer­ten, ist rechts­feh­ler­haft.

Das OLG stützt den Vor­wurf der sit­ten­wid­ri­gen Schädi­gung dar­auf, dass die vom Be­klag­ten als Ge­schäftsführer ge­lei­tete S-GmbH bzw. ihre Rechts­vorgänge­rin nach ih­rem Ge­schäfts­mo­dell nie­mals die er­for­der­li­che fi­nan­zi­elle Ab­si­che­rung für das Ga­ran­tie­ver­spre­chen bil­den wollte und dies den An­le­gern ver­schwie­gen habe. Für eine sol­che Wer­tung feh­len je­doch aus­rei­chende Fest­stel­lun­gen. Dem Be­ru­fungs­ur­teil ist zu ent­neh­men, dass das LG die "er­for­der­li­che fi­nan­zi­elle Ab­si­che­rung" im Hin­blick auf das Ga­ran­tie­ver­spre­chen nur dann für ge­ge­ben hielte, wenn die Ga­ran­tie über die volle Lauf­zeit der An­lage in vol­lem Um­fang durch Ei­gen­ka­pi­tal ab­ge­si­chert ge­we­sen wäre.

Das Han­deln der für die S-GmbH Ver­ant­wort­li­chen könnte un­ter dem Ge­sichts­punkt der un­zu­rei­chen­den Aus­stat­tung mit Ei­gen­ka­pi­tal in­des nur dann als sit­ten­wid­rig be­ur­teilt wer­den, wenn die­ses Ei­gen­ka­pi­tal nach han­dels­recht­li­chen und be­triebs­wirt­schaft­li­chen Maßstäben er­for­der­lich ge­we­sen wäre und die Nicht­vor­nahme ei­ner sol­chen Ka­pi­tal­aus­stat­tung der S-GmbH den Vor­wurf der "Ver­werf­lich­keit" recht­fer­tigte. Dazu reicht die Ge­genüber­stel­lung des Ei­gen­ka­pi­tals mit dem Veräußerungs­vo­lu­men, wie sie das LG vor­nimmt, nicht aus.

Die Ausführun­gen des LG dazu, dass der Be­klagte vorsätz­lich i.S.d. § 826 BGB ge­han­delt habe, sind nicht rechts­feh­ler­frei. Der Be­klagte hat vor­ge­tra­gen, er habe zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses die D-AG für ein sta­bi­les und si­che­res Un­ter­neh­men hal­ten dürfen. Mit einem völli­gen Kurs­ver­fall der D-Ak­tie sei nicht zu rech­nen ge­we­sen. Im Rah­men des bi­lan­zi­ell Zulässi­gen seien ab dem Jahre 2000 Rück­stel­lun­gen ge­bil­det wor­den und eine nicht un­er­heb­li­che Ei­gen­ka­pi­tal­bil­dung er­folgt. Die Wirt­schaftsprüfer hätten ein Testat er­teilt. Im Rah­men der Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG habe die vom da­ma­li­gen Bun­des­auf­sichts­amt für das Kre­dit­we­sen mit der Prüfung be­auf­tragte Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft im No­vem­ber 2001 bestätigt, dass die ak­tu­elle Be­mes­sung des Ri­si­kos aus den ge­genüber Wert­pa­pier­spa­rern ein­ge­gan­ge­nen Ka­pi­tal­ga­ran­tien für Ak­tien der D-AG sach­ge­recht er­folgt und die ge­bil­dete Rück­stel­lung ins­ge­samt an­ge­mes­sen seien.

In An­be­tracht die­ses Vor­trags kann der Vor­satz des Be­klag­ten nicht rechts­feh­ler­frei mit der Begründung be­jaht wer­den, das LG messe dem ver­trag­li­chen Ga­ran­tie­ver­spre­chen - ab­wei­chend von den Be­ur­tei­lun­gen an­de­rer Ge­richte - die recht­li­che Qua­lität ei­ner Ka­pi­tal­er­hal­tungs­ga­ran­tie zu und un­ter die­sen Vor­aus­set­zun­gen seien stren­gere An­for­de­run­gen an das von dem Be­klag­ten zur Ver­mei­dung des Vor­wur­fes der vorsätz­li­chen sit­ten­wid­ri­gen Schädi­gung nach § 826 BGB ge­schul­dete Ver­hal­ten zu stel­len, so dass das bloße Hof­fen bzw. das Ver­trauen dar­auf, es werde kein vollständi­ger Ga­ran­tie­aus­fall ein­tre­ten, nicht genüge. In­so­weit ist be­reits nicht er­sicht­lich, wa­rum der Be­klagte als ju­ris­ti­scher Laie die Ga­ran­tie­erklärung in einem Sinne hätte ver­ste­hen müssen, die - nach An­sicht des LG - von den­je­ni­gen dreier Se­nate ei­nes OLG ab­weicht. Es ist auch nicht fest­ge­stellt, dass der Be­klagte auf­grund der Ge­schäfts­ent­wick­lung der S-GmbH bzw. ih­rer Vorgänge­rin einen To­tal­ver­lust der an­ge­leg­ten Gelder des Klägers in sei­nen Vor­satz auf­ge­nom­men hat.

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