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BGH zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Avalbürgschaft im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Beschluss des BGH vom 4.10.2012 - VII ZB 11/10

Die Er­stat­tungsfähig­keit der Kos­ten ei­ner Avalbürg­schaft, die der Gläubi­ger bei­bringt, um die Zwangs­voll­stre­ckung aus einem vorläufig voll­streck­ba­ren Ur­teil zu ermögli­chen, hängt nicht da­von ab, dass dem Schuld­ner zu­vor eine voll­streck­bare Aus­fer­ti­gung des Ti­tels zu­ge­stellt wurde. Es reicht aus, dass der Gläubi­ger im Zeit­punkt der kos­ten­auslösen­den Maßnahme im Be­sitz ei­ner voll­streck­ba­ren Aus­fer­ti­gung des Schuld­ti­tels ist und der Schuld­ner in Kennt­nis sei­ner Zah­lungs­ver­pflich­tung einen Zeit­raum von 14 Ta­gen zur frei­wil­li­gen Erfüllung der ti­tu­lier­ten For­de­rung hat ver­strei­chen las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien strei­ten über die Er­stat­tungsfähig­keit von Bürg­schafts­kos­ten. Un­ter dem 8.1.2008 ver­ur­teilte das LG die Schuld­ne­rin, rd. 40.000 € nebst Zin­sen an die Gläubi­ger zu zah­len. Das vorläufig voll­streck­bare Ur­teil wurde den da­ma­li­gen Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten der Schuld­ne­rin am 11.1.2008 zu­ge­stellt. Nach­dem den Gläubi­gern am 18.1.2008 eine voll­streck­bare Aus­fer­ti­gung des Ur­teils er­teilt wor­den war, be­auf­trag­ten sie am 28.1.2008 den Ge­richts­voll­zie­her mit der Si­che­rungs­voll­stre­ckung nach § 720a ZPO.

Am 29.1.2008 er­hiel­ten die Gläubi­ger zur Durchführung der endgülti­gen Zwangs­voll­stre­ckung eine Bankbürg­schaft. Un­ter dem 31.1.2008 be­auf­trag­ten sie den Ge­richts­voll­zie­her un­ter Nach­weis der Bürg­schaft mit der endgülti­gen Voll­stre­ckung. Die voll­streck­bare Aus­fer­ti­gung des Ur­teils wurde der Schuld­ne­rin am 6.2.2008 zu­ge­stellt. Sie be­zahlte die ti­tu­lier­ten For­de­run­gen am 7.2.2008.

Das AG - Voll­stre­ckungs­ge­richt - sah die Kos­ten der Bankbürg­schaft auf An­trag der Gläubi­ger als not­wen­dige Kos­ten der Zwangs­voll­stre­ckung an und setzte diese gem. § 788 Abs. 2 ZPO ge­gen die Schuld­ne­rin fest. Das LG wies den Fest­set­zungs­an­trag der Gläubi­ger zurück. Auf die Rechts­be­schwerde der Gläubi­ge­rin hob der BGH den Be­schluss des LG auf und ver­wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung dort­hin zurück.

Die Gründe:
Das LG hat zu Un­recht die Be­schaf­fung ei­ner Bürg­schaft we­gen der von ihm fest­ge­stell­ten be­son­de­ren Umstände des Streit­fal­les als nicht not­wen­dig i.S.d. § 788 Abs. 1 S. 1, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO an­ge­se­hen und schon des­halb die hier­durch an­ge­fal­le­nen Kos­ten ins­ge­samt für nicht er­stat­tungsfähig ge­hal­ten.

Kos­ten auslösende Maßnah­men des Gläubi­gers, die der Zwangs­voll­stre­ckung oder ih­rer Vor­be­rei­tung die­nen, sind not­wen­dig, wenn der Gläubi­ger sie bei verständi­ger Würdi­gung der Sach­lage im Zeit­punkt ih­rer Vor­nahme zur Durch­set­zung sei­nes ti­tu­lier­ten An­spruchs ob­jek­tiv für er­for­der­lich hal­ten durfte. Der BGH hat ent­schie­den, dass die Er­stat­tungsfähig­keit der durch eine Zah­lungs­auf­for­de­rung mit Voll­stre­ckungs­an­dro­hung aus­gelösten an­walt­li­chen Voll­stre­ckungs­gebühr nicht da­von abhängt, ob der An­walt zu­vor die Zu­stel­lung ei­ner voll­streck­ba­ren Aus­fer­ti­gung des Ti­tels be­wirkt hat. Viel­mehr reicht es aus, dass der Gläubi­ger im Be­sitz ei­ner voll­streck­ba­ren Aus­fer­ti­gung des Schuld­ti­tels ist und die schutzwürdi­gen Be­lange des Schuld­ners da­durch ge­wahrt sind, dass die­ser in Kennt­nis sei­ner un­be­ding­ten Zah­lungs­ver­pflich­tung eine Frist von 14 Ta­gen zur frei­wil­li­gen Erfüllung der ti­tu­lier­ten For­de­rung hat ver­strei­chen las­sen.

Diese Grundsätze gel­ten in glei­cher Weise für die Kos­ten ei­ner Avalbürg­schaft, die der Gläubi­ger bei­bringt, um die Zwangs­voll­stre­ckung aus einem vorläufig voll­streck­ba­ren Ur­teil zu ermögli­chen. Das Ge­setz eröff­net ihm un­ge­ach­tet der nach § 720a ZPO vor­ge­se­he­nen Si­che­rungs­voll­stre­ckung gem. §§ 709, 750 Abs. 1 ZPO die Möglich­keit, auch die endgültige, sei­nen An­spruch be­frie­di­gende Voll­stre­ckung ei­nes für vorläufig voll­streck­bar erklärten Ur­teils schon vor dem Ein­tritt der Rechts­kraft und un­abhängig da­von ein­zu­lei­ten, ob dem Schuld­ner eine voll­streck­bare Aus­fer­ti­gung des Ti­tels zu­ge­stellt wurde. Hierzu ist er ins­bes. ohne Ein­hal­tung der War­te­frist des § 750 Abs. 3 ZPO be­rech­tigt, die nur für den Be­ginn ei­ner Si­che­rungs­voll­stre­ckung ohne Si­cher­heits­leis­tung maßge­bend ist.

Da­nach er­wei­sen sich die von den Gläubi­gern zur Fest­set­zung an­ge­mel­de­ten Bürg­schafts­kos­ten dem Grunde nach als er­stat­tungsfähige Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung. Die Be­schaf­fung ei­ner Bürg­schaft zur Vor­be­rei­tung der Voll­stre­ckung des Schuld­ti­tels war ins­bes. nicht schon des­halb verfrüht, weil sie vor dem Ab­lauf der Rechts­mit­tel­frist und zu einem Zeit­punkt er­folgte, in dem der Schuld­ne­rin eine voll­streck­bare Aus­fer­ti­gung des Ur­teils noch nicht zu­ge­stellt wor­den war. Die Schuld­ne­rin hatte aus­rei­chende Ge­le­gen­heit für eine frei­wil­lige Be­zah­lung der ti­tu­lier­ten For­de­rung. Ihr war spätes­tens ab Zu­stel­lung des Ur­teils am 11.1.2008 be­wusst, zur un­be­ding­ten Be­zah­lung des dort aus­geur­teil­ten Be­tra­ges ver­pflich­tet zu sein. Sie hatte also mehr als zwei Wo­chen Zeit, die For­de­rung frei­wil­lig zu be­glei­chen, be­vor die Gläubi­ger am 29.1.2008 die Kos­ten auslösende Bankbürg­schaft er­hiel­ten.

Der Se­nat konnte in der Sa­che nicht selbst ent­schei­den. Die Par­teien strei­ten auch über die Er­for­der­lich­keit der Bürg­schafts­kos­ten der Höhe nach. Hierzu hat das LG - von sei­nem Stand­punkt aus fol­ge­rich­tig - bis­her keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen.

Link­hin­weis:
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