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BGH zur Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

Urteil des BGH vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11
Die Kläge­rin, eine Au­to­ver­mie­tung, ver­langt von dem be­klag­ten Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht­ver­si­che­rer aus ab­ge­tre­te­nem Recht der Ge­schädig­ten Er­satz rest­li­cher Miet­wa­gen­kos­ten nach einem Ver­kehrs­un­fall, für den die volle Ein­stands­pflicht der Be­klag­ten un­strei­tig ist.
Die Ge­schädigte mie­tete bei der Kläge­rin für die Zeit des schädi­gungs­be­ding­ten Aus­falls ih­res Kraft­fahr­zeugs ein Er­satz­fahr­zeug an. In die­sem Zu­sam­men­hang un­ter­zeich­ne­ten die Miet­ver­trags­par­teien im No­vem­ber 2009 eine von der Kläge­rin vor­for­mu­lierte Erklärung "Ab­tre­tung und Zah­lungs­an­wei­sung", die u.a. eine Ab­tre­tung der Scha­dens­er­satz­for­de­rung auf Er­stat­tung der Miet­wa­gen­kos­ten ge­gen den Fah­rer, Hal­ter und de­ren/des­sen Haft­pflicht­ver­si­che­rung aus dem oben ge­nann­ten Scha­dens­er­eig­nis erfüllungs­hal­ber an die Kläge­rin ent­hielt.
Das Be­ru­fungs­ge­richt hat die Klage ab­ge­wie­sen, weil die Ab­tre­tung we­gen ei­nes Ver­stoßes ge­gen das Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setz nich­tig sei.
Der u.a. für das Ver­kehrs­haf­tungs­recht zuständige VI. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat of­fen ge­las­sen, ob die Kläge­rin in ei­ner frem­den An­ge­le­gen­heit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­set­zes (RDG)* tätig ge­wor­den ist. Die Ein­zie­hung der an die Kläge­rin erfüllungs­hal­ber ab­ge­tre­te­nen Scha­dens­er­satz­for­de­rung der Ge­schädig­ten sei auch dann, wenn man vom Vor­lie­gen ei­ner Rechts­dienst­leis­tung aus­gehe, je­den­falls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** er­laubt.
Nach die­ser Vor­schrift sind Rechts­dienst­leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit ei­ner an­de­ren Tätig­keit er­laubt, wenn sie als Ne­ben­leis­tung zum Be­rufs- oder Tätig­keits­bild des Han­deln­den gehören. Ob eine Ne­ben­leis­tung vor­liegt, ist nach ih­rem In­halt, Um­fang und sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit der Haupttätig­keit un­ter Berück­sich­ti­gung der Rechts­kennt­nisse zu be­ur­tei­len, die für die Haupttätig­keit er­for­der­lich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG).
Die Vor­aus­set­zun­gen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn - wie im Streit­fall - al­lein die Höhe der Miet­wa­gen­kos­ten strei­tig ist. Et­was an­de­res gilt da­ge­gen, wenn die Haf­tung dem Grunde nach bzw. die Haf­tungs­quote strei­tig ist oder Schäden gel­tend ge­macht wer­den, die in kei­nem Zu­sam­men­hang mit der Haupttätig­keit ste­hen, wie z.B. Schmer­zens­geld­an­sprüche. Der Bun­des­ge­richts­hof hat das Be­ru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen, da­mit die­ses zur Höhe des An­spruchs ent­schei­den kann. Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 16/2012 vom 31.01.2012
02.02.2012 nach oben

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