Eigentümer des im Rubrum genannten Wohnungseigentums sind zu einer Hälfte S und zu der weiteren Miteigentumshälfte der Beteiligte zu 2) und S in Erbengemeinschaft. Betreuer von S ist der Beteiligte zu 1). Mit notariellem Vertrag vom 11.3.2011 verkauften die Eigentümer die Eigentumswohnung an den Beteiligten zu 3).
Mit Ziff. 1 der Zwischenverfügung vom 2.5.2011 wies der Rechtspfleger darauf hin, dass eine von dem Beteiligten zu 3) im Namen der Eigentümer bestellte Finanzierungsgrundschuld nicht eingetragen werden könne, weil es an dem Nachweis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Grundschuldbestellungsurkunde fehle.
Das OLG wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zurück. Daraufhin reichte der beurkundende Notar die geforderte Genehmigung bei dem Grundbuchamt ein. Mit der im Anschluss eingelegten, zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten nunmehr das Ziel, die Erledigung der Hauptsache sowie die Nichterhebung von Gebühren und Auslagen in allen Instanzen aussprechen zu lassen. Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig.
Die Gründe:
Die gem. § 78 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sich die Hauptsache vor ihrer Einlegung erledigt hat.
Die in § 62 Abs. 1 FamFG genannten Voraussetzungen für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass für die Beteiligten eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG bestehen könnte. Ebenso wenig begründet die Kostenlast ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 62 Abs. 1 FamFG. Das Interesse der Beteiligten, nicht mit der für die Zurückweisung der Beschwerde anfallenden Gebühr (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO) belastet zu werden, führt auch nicht aus anderen Erwägungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Unter der Geltung des FGG wurde ein erst nach Erledigung der Hauptsache im Kosteninteresse eingelegtes Rechtsmittel einhellig als unzulässig angesehen. Nur wenn die Erledigung erst nach Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eintrat, blieb die Beschwerde zulässig mit dem Ziel, die Kostentragungspflicht zu beseitigen. Nach bislang einhelliger Ansicht soll sich daran durch das Inkrafttreten des FGG-RG nichts geändert haben. Dem ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn die angefochtene Entscheidung keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung enthält.
Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergab sich in diesen Fällen vor Inkrafttreten des FGG-RG schon daraus, dass die Beschwer in der Hauptsache entfallen und eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gem. § 20a Abs. 1 S. 1 FGG ausgeschlossen war. An Letzterem hat der Gesetzgeber nicht festgehalten, sondern eine § 20a Abs. 1 S. 1 FGG entsprechende Vorschrift bewusst nicht in das FamFG aufgenommen. Mit der isolierten Anfechtbarkeit sollte die Überprüfung des weiten richterlichen Ermessens bei der Kostenverteilung gem. §§ 81 ff. FamFG ermöglicht werden.
Dies gilt auch in Grundbuchsachen mit der Folge, dass eine Kostenentscheidung Gegenstand einer zugelassenen Rechtsbeschwerde sein kann. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel stets zulässig wäre. Dies wäre nur dann zu erwägen, wenn die Kostenentscheidung tatsächlich isoliert anfechtbar wäre, wie es der Fall sein kann, wenn das Beschwerdegericht aufgrund der Beteiligung mehrerer mit gegensätzlichen Interessen eine Entscheidung gem. § 81 Abs. 2 FamFG getroffen hat. An einer solchen isoliert anfechtbaren Kostenentscheidung fehlt es aber, wenn die Kostenlast - wie hier - ohne eine richterliche Entscheidung aus dem Gesetz folgt.
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