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BGH zur Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers

Beschluss des BGH vom 31.10.2012 - XII ZB 588/11

Nach ständi­ger Recht­spre­chung wird auch ein am Ver­fah­ren über den Ver­sor­gungs­aus­gleich be­tei­lig­ter oder zu be­tei­li­gen­der be­trieb­li­cher oder pri­va­ter Ver­sor­gungsträger durch eine ge­richt­li­che Ent­schei­dung grundsätz­lich be­reits dann in sei­nem Recht be­einträch­tigt, wenn der Ver­sor­gungs­aus­gleich mit einem im Ge­setz nicht vor­ge­se­he­nen Ein­griff in seine Rechts­stel­lung ver­bun­den ist, ohne dass es auf eine fi­nan­zi­elle Mehr­be­las­tung an­kommt.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin und der An­trags­geg­ner wa­ren von 2000 bis 2008 ver­hei­ra­tet. Das Fa­mi­li­en­ge­richt hatte das Ver­fah­ren über den Ver­sor­gungs­aus­gleich aus­ge­setzt und nach dem 1.9.2009 wie­der auf­ge­nom­men. Während der Ehe­zeit er­warb der Ehe­mann u.a. eine be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung bei der Ro­bert Bosch GmbH mit einem Ka­pi­tal­wert von rund 3.698 €. Bezüglich die­ses An­rechts ord­nete das Fa­mi­li­en­ge­richt an, dass im Wege der in­ter­nen Tei­lung zu Las­ten des An­rechts des Ehe­man­nes bei der Bosch Pen­si­ons­fonds AG zu­guns­ten der Ehe­frau ein An­recht i.H.v. 924 € über­tra­gen werde.

Hier­ge­gen legte die Bosch Pen­si­ons­fonds AG Be­schwerde ein und machte gel­tend, dass nicht sie, son­dern die Ro­bert Bosch GmbH Ver­sor­gungsträger des aus­zu­glei­chen­den An­rechts sei. Außer­dem be­trage der Aus­gleichs­wert nicht 924 €, son­dern 1.849,21 €. Zu­dem sei das An­recht nicht in­tern, son­dern ex­tern zu tei­len. Das OLG gab der Be­schwerde statt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Rechts­be­schwerde des Ehe­manns blieb vor dem BGH ohne Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hatte zu Recht die ex­terne Tei­lung des An­rechts an­ge­ord­net.

Das Ge­richt durfte den Aus­gleich des un­ter der Be­zeich­nung "BVP Fir­men­beiträge" er­wor­be­nen An­rechts zu Las­ten des Ehe­man­nes abändern und eine Zah­lungs­pflicht der Ro­bert Bosch GmbH begründen. Nach ständi­ger Recht­spre­chung wird auch ein am Ver­fah­ren über den Ver­sor­gungs­aus­gleich be­tei­lig­ter oder zu be­tei­li­gen­der be­trieb­li­cher oder pri­va­ter Ver­sor­gungsträger durch eine ge­richt­li­che Ent­schei­dung grundsätz­lich be­reits dann in sei­nem Recht be­einträch­tigt, wenn der Ver­sor­gungs­aus­gleich mit einem im Ge­setz nicht vor­ge­se­he­nen Ein­griff in seine Rechts­stel­lung ver­bun­den ist, ohne dass es auf eine fi­nan­zi­elle Mehr­be­las­tung an­kommt.

Zu­tref­fend ist das OLG da­von aus­ge­gan­gen, dass die vom Ehe­mann in Ge­stalt der "BVP Fir­men­beiträge" er­wor­bene be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung dem Ver­sor­gungs­aus­gleich un­terfällt, ob­gleich sie in der Leis­tungs­phase nicht auf eine Ren­ten­zah­lung, son­dern auf eine Ka­pi­tal­leis­tung ge­rich­tet ist. Nach § 2 Abs. 2 Ver­sAus­glG ist ein An­recht aus­zu­glei­chen, so­fern es durch Ar­beit oder Vermögen ge­schaf­fen oder auf­recht­er­hal­ten wor­den ist, der Ab­si­che­rung im Al­ter oder bei In­va­li­dität, ins­be­son­dere we­gen ver­min­der­ter Er­werbsfähig­keit, Be­rufs­unfähig­keit oder Dienst­unfähig­keit, dient und auf eine Rente ge­rich­tet ist; ein An­recht i.S.d. Be­triebs­ren­ten­ge­set­zes oder des Al­ters­vor­sor­ge­verträge-Zer­ti­fi­zie­rungs­ge­set­zes ist un­abhängig von der Leis­tungs­form aus­zu­glei­chen.

Mit sei­ner Ent­schei­dung, den ge­rin­gen Aus­gleichs­wert aus der Ver­sor­gung "BVP Fir­men­beiträge" aus­zu­glei­chen, hatte das OLG auch das ihm durch § 18 Abs. 2 Ver­sAus­glG ein­geräumte ta­trich­ter­li­che Er­mes­sen rechts­feh­ler­frei ausgeübt. Es hat seine Er­mes­sen­serwägun­gen letzt­lich tra­gend dar­auf gestützt, dass die - bei der ex­ter­nen Tei­lung von vorn­her­ein nur in ge­rin­ge­rem Maße vor­lie­gen­den - Be­lange der Ver­wal­tungs­ef­fi­zi­enz hin­ter dem als förde­rungswürdig zu er­ach­ten­den In­ter­esse der Ehe­frau an der Er­lan­gung des - wenn auch nur ge­ring­wer­ti­gen - An­rechts zurück­tre­ten. Das ent­spricht der Se­nats­recht­spre­chung (Be­schl. v. 30.11.2011, Az.: XII ZB 79/11), wo­nach die Be­las­tung des Ver­sor­gungsträgers mit den Kos­ten ei­ner ex­ter­nen Tei­lung für sich ge­nom­men re­gelmäßig nicht den Aus­schluss ei­nes Aus­gleichs we­gen Ge­ring­wer­tig­keit nach § 18 Abs. 2 Ver­sAus­glG zu recht­fer­ti­gen ver­mag. Auch wird durch die an­ge­ord­nete Tei­lung kein un­wirt­schaft­li­ches Klein­stan­recht begründet.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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