deen

Aktuelles

BGH zur Beschwer durch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung

Beschluss des BGH vom 8.5.2013 - XII ZB 198/12

Der BGH hat zum Vor­lie­gen ei­ner Be­schwer durch eine Ver­pflich­tung zur Ab­gabe ei­ner Wil­lens­erklärung Stel­lung ge­nom­men (§ 59 Abs.1 FamFG). Auch wenn ein ver­meint­lich Be­schwer­ter bei der Ab­gabe von Wil­lens­erklärun­gen im Ge­gen­satz zur Ti­tu­lie­rung ei­ner Geld­for­de­rung nicht Ge­fahr lau­fen sollte, durch die Voll­stre­ckung einen Vermögens­scha­den zu er­lei­den, begründet dies keine Aus­nahme.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten sind ge­schie­dene Ehe­leute. Der An­trags­geg­ner ver­pflich­tete sich in einem no­ta­ri­el­len Ver­trag vom 6.8.2003 u.a., der An­trag­stel­le­rin sei­nen hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil an einem Grundstück in Bel­gien zu über­tra­gen und alle zur Über­tra­gung er­for­der­li­chen und zweckmäßigen Erklärun­gen ab­zu­ge­ben.

Die An­trag­stel­le­rin machte im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren gel­tend, der An­trags­geg­ner wirke an der Ei­gen­tumsüber­tra­gung nicht mit, wes­halb diese bis­lang ge­schei­tert sei. Sie be­an­tragte in der Haupt­sa­che, den An­trags­geg­ner zu ver­pflich­ten, der Über­tra­gung des hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teils und der Ein­tra­gung der Ei­gen­tumsüber­tra­gung zu­zu­stim­men. Der An­trags­geg­ner be­rief sich u.a. dar­auf, er habe seine Ver­pflich­tung be­reits mit sei­nen im no­ta­ri­el­len Ver­trag ab­ge­ge­be­nen Erklärun­gen erfüllt.

AG und OLG ga­ben den Anträgen statt. Auf die Rechts­be­schwerde des An­trags­geg­ners hob der BGH den Be­schluss des OLG auf und ver­wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung dort­hin zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Un­recht an­ge­nom­men, die Be­schwerde sei man­gels Be­schwer un­zulässig. Diese An­nahme ver­letzt den An­trags­geg­ner in sei­nem aus dem Rechts­staats­prin­zip ab­zu­lei­ten­den Ver­fah­rens­grund­recht auf Gewährung wir­kungs­vol­len Rechts­schut­zes.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG ist der An­trags­geg­ner durch den an­ge­foch­te­nen Be­schluss nach § 59 Abs. 1 FamFG in sei­nen Rech­ten be­einträch­tigt und da­mit be­schwert. Die ma­te­ri­elle Be­schwer er­gibt sich dar­aus, dass er durch den an­ge­foch­te­nen Be­schluss zur Ab­gabe von Wil­lens­erklärun­gen ver­pflich­tet wor­den ist. Der vom An­trags­geg­ner er­ho­bene Ein­wand der Erfüllung be­trifft die Begründetheit der Anträge und schließt seine Be­schwer nicht aus. Er muss in der Lage sein, den Ein­wand der Erfüllung auch mit einem Rechts­mit­tel gel­tend zu ma­chen.

Auch wenn er bei der Ab­gabe von Wil­lens­erklärun­gen im Ge­gen­satz zur Ti­tu­lie­rung ei­ner Geld­for­de­rung nicht Ge­fahr lau­fen sollte, durch die Voll­stre­ckung einen Vermögens­scha­den zu er­lei­den, begründet dies keine Aus­nahme. Schon weil die Voll­stre­ckungsfähig­keit des Ti­tels nicht Vor­aus­set­zung der Be­schwer ist, kommt es auf einen dem An­trags­geg­ner dro­hen­den Scha­den nicht an. Weil auf die ma­te­ri­elle Be­schwer ab­zu­stel­len ist, ist so­gar ge­gen eine An­er­kennt­nis­ent­schei­dung ein Rechts­mit­tel zulässig. Die vom OLG an­geführte Re­ge­lung in § 99 Abs. 2 ZPO stellt eine Son­der­re­ge­lung für die iso­lierte An­fech­tung ei­ner Kos­ten­ent­schei­dung dar.

Dass ein Rechts­mit­tel des Be­klag­ten ge­gen das An­er­kennt­nis­ur­teil so­gar al­lein mit Rück­sicht auf das Kos­ten­in­ter­esse statt­haft ist, er­gibt sich dar­aus, dass die Son­der­re­ge­lung in § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechts­mit­tel nur aus­schließt, wenn in der Haupt­sa­che kein Rechts­mit­tel ein­ge­legt wird. Selbst wenn es dem Rechts­mit­telführer wirt­schaft­lich be­trach­tet al­lein um die Abände­rung der Kos­ten­ent­schei­dung geht, führt dies nicht ohne wei­te­res zur Un­zulässig­keit des Rechts­mit­tels. Ein Um­ge­hungs­tat­be­stand liegt hier nicht vor. Denn der An­trags­geg­ner ver­folgt mit der An­fech­tung das le­gi­time Ziel, vor dem Rechts­mit­tel­ge­richt gel­tend zu ma­chen, er habe die ihm auf­er­legte Ver­pflich­tung be­reits erfüllt.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben