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BGH zur Beschaffenheitsvereinbarung beim Oldtimer-Kauf

Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich am 13.03.2013 in ei­ner Ent­schei­dung mit der Frage be­fasst, ob die in einem Kauf­ver­trag ent­hal­tene Klau­sel "po­si­tive Be­gut­ach­tung nach § 21c StVZO (Old­ti­mer) im Ori­gi­nal" eine Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung dar­stellt, mit der der Verkäufer die Gewähr dafür über­nimmt, dass sich das Fahr­zeug in einem die Er­tei­lung der TÜV-Be­schei­ni­gung recht­fer­ti­gen­den Zu­stand be­fin­det.
Der Kläger er­warb von der Be­klag­ten, ei­ner Au­tohänd­le­rin, am 6. De­zem­ber 2005 zu einem Preis von 17.900 € einen Old­ti­mer Daim­ler Benz 280 SE, der ihm am 10. De­zem­ber 2005 über­ge­ben wurde. In der dem Kauf­ver­trag zu­grunde lie­gen­den "Ver­bind­li­chen Be­stel­lung" ist un­ter der Ru­brik "Aus­stat­tung" aus­geführt "po­si­tive Be­gut­ach­tung nach § 21c StVZO (Old­ti­mer) im Ori­gi­nal".
Die Be­klagte hatte das Fahr­zeug zum Zweck der Be­gut­ach­tung nach § 21c StVZO aF ("Old­tim­er­zu­las­sung") beim TÜV vorführen las­sen und am 14. Ok­to­ber 2004 eine gemäß § 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO* die Haupt­un­ter­su­chung er­set­zende po­si­tive Be­gut­ach­tung er­hal­ten.
Im Sep­tem­ber 2007 wurde der Kläger anläss­lich ver­schie­de­ner durch­zuführen­der Ar­bei­ten auf er­heb­li­che Durch­ro­stungs­schäden auf­merk­sam. Ein von ihm ein­ge­schal­te­ter Gut­ach­ter kam zu dem Er­geb­nis, dass mas­sive Kor­ro­si­ons­schäden nicht fach­gemäß re­pa­riert und durch star­ken Auf­trag von Un­ter­bo­den­schutz ka­schiert wor­den seien.
Der Kläger hat Zah­lung der (nach sei­ner Be­haup­tung) für die Her­stel­lung des ver­trags­gemäßen Zu­stands des Old­ti­mers er­for­der­li­chen Kos­ten in Höhe von 34.344,75 € nebst Zin­sen ver­langt. Das Land­ge­richt hat der Klage in Höhe von 33.300 € statt­ge­ge­ben und sie im Übri­gen ab­ge­wie­sen. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat das erst­in­stanz­li­che Ur­teil teil­weise abgeändert und die Klage ins­ge­samt ab­ge­wie­sen. Es meint, dass sich die von der Be­klag­ten bezüglich der "Old­tim­er­zu­las­sung" über­nom­mene Ver­pflich­tung dar­auf be­schränke, dem Kläger die TÜV-Be­schei­ni­gung im Ori­gi­nal aus­zuhändi­gen.
Die vom Bun­des­ge­richts­hof zu­ge­las­sene Re­vi­sion des Klägers hatte Er­folg. Der un­ter an­de­rem für das Kauf­recht zuständige VIII. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass die Klau­sel "po­si­tive Be­gut­ach­tung nach § 21c StVZO (Old­ti­mer) im Ori­gi­nal" eine Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung dar­stellt. Die Ver­trags­par­teien ha­ben da­durch ver­ein­bart, dass sich das Fahr­zeug in einem Zu­stand be­fin­det, der die Er­tei­lung ei­ner ent­spre­chen­den TÜV-Be­schei­ni­gung recht­fer­tigt. Denn es ent­spricht dem - für den Verkäufer er­kenn­ba­ren – In­ter­esse des Käufers, dass diese amt­li­che Be­schei­ni­gung zu Recht er­teilt wurde, dass also der Zu­stand des Fahr­zeugs hin­sicht­lich der Ver­kehrs­si­cher­heit und der weit­ge­hend ori­gi­na­len Be­schaf­fen­heit die Er­tei­lung der "Old­tim­er­zu­las­sung" recht­fer­tigt. Da der Wa­gen we­gen mas­si­ver Durch­ro­stun­gen an Radhäusern und In­nen­schwel­lern nicht fahr­be­reit war und die TÜV-Prüfung da­her nicht zu ei­ner Er­tei­lung der Be­schei­ni­gung hätte führen dürfen, hatte er bei Überg­abe an den Kläger nicht die ver­ein­barte Be­schaf­fen­heit und war des­halb nicht gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB** frei von Sachmängeln. Der Bun­des­ge­richts­hof hat das Ur­teil des Be­ru­fungs­ge­richts auf­ge­ho­ben und den Rechts­streit zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen, da die­ses noch keine Fest­stel­lun­gen zur Scha­denshöhe ge­trof­fen hat. *§ 21c StVZO: Gut­ach­ten für die Er­tei­lung ei­ner Be­triebs­er­laub­nis als Old­ti­mer [bis zum 28. Fe­bruar 2007 gel­tende Fas­sung] (1) Für die Er­tei­lung ei­ner Be­triebs­er­laub­nis als Old­ti­mer gel­ten die §§ 20 und 21. Zusätz­lich ist das Gut­ach­ten ei­nes amt­lich an­er­kann­ten Sach­verständi­gen er­for­der­lich. Die­ses Gut­ach­ten muss min­des­tens fol­gende An­ga­ben ent­hal­ten: -die Fest­stel­lung, dass dem Fahr­zeug ein Old­ti­mer­kenn­zei­chen nach § 23 Abs. 1c zu­ge­teilt wer­den kann, -den Her­stel­ler des Fahr­zeugs ein­schließlich sei­ner Schlüssel­num­mer, -die Fahr­zeu­gi­den­ti­fi­zie­rungs­num­mer, -das Jahr der Erst­zu­las­sung, -den Ort und das Da­tum des Gut­ach­tens, -die Un­ter­schrift mit Stem­pel und Kenn­num­mer des amt­lich an­er­kann­ten Sach­verständi­gen. Die Be­gut­ach­tung ist nach ei­ner im Ver­kehrs­blatt nach Zu­stim­mung der zuständi­gen obers­ten Lan­des­behörden be­kannt­ge­mach­ten Richt­li­nie durch­zuführen und das Gut­ach­ten nach einem in der Richt­li­nie fest­ge­leg­ten Mus­ter aus­zu­fer­ti­gen. Im Rah­men der Be­gut­ach­tung ist auch eine Un­ter­su­chung im Um­fang ei­ner Haupt­un­ter­su­chung nach § 29 durch­zuführen, es sei denn, daß mit der Be­gut­ach­tung gleich­zei­tig ein Gut­ach­ten nach § 21 er­stellt wird. **§ 434 BGB: Sach­man­gel (1) Die Sa­che ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Ge­fahrüberg­ang die ver­ein­barte Be­schaf­fen­heit hat. … Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 40/2013 vom 13.03.2013
14.03.2013 nach oben

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