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BGH zur Berücksichtigung eines nach Eintritt der Regelaltersgrenze erzielten Nebentätigkeitseinkommens

Urteil des BGH vom 31.10.2012 - XII ZR 30/10

Aus der grundsätz­li­chen Über­ob­li­ga­ti­onsmäßig­keit (Un­zu­mut­bar­keit) der Er­werbstätig­keit folgt noch nicht ohne Wei­te­res, dass das dar­aus er­zielte Ein­kom­men für die Un­ter­halts­be­mes­sung außer Be­tracht zu las­sen ist. In wel­chem Um­fang das Ein­kom­men aus über­ob­li­ga­to­ri­scher Tätig­keit für den Un­ter­halt her­an­zu­zie­hen ist, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glau­ben auf­grund der kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­falls zu be­ur­tei­len.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien wa­ren von 1983 bis Juli 2008 ver­hei­ra­tet. Aus der Ehe sind zwei Kin­der her­vor­ge­gan­gen. Die Toch­ter schloss ihr Stu­dium im Herbst 2009 ab. Der Sohn stu­diert noch und lebt im Haus­halt des Be­klag­ten. Die­ser war Be­am­ter und wurde zum 1.11.2008 pen­sio­niert. Er be­zieht eine (we­gen Ver­sor­gungs­aus­gleichs aus ers­ter Ehe gekürzte) Pen­sion und er­zielt zu­dem Einkünfte aus ei­ner Ne­ben­be­schäfti­gung. Der Kläger wohnt in dem Ein­fa­mi­li­en­haus, das ihm von sei­ner Mut­ter zu­ge­wen­det wurde, und trägt die Haus­las­ten. Außer­dem zahlt er Un­ter­halt für die Kin­der, für die Toch­ter bis zum Ab­schluss ih­res Stu­di­ums.

Die Kläge­rin ist er­werbs­unfähig. Sie be­zieht Ren­ten we­gen vol­ler Er­werbs­min­de­rung. Das AG ver­ur­teilte den Be­klag­ten zur Zah­lung von mo­nat­lich 385 € Tren­nungs­un­ter­halt für die Zeit ab No­vem­ber 2008. Das OLG erhöhte ab No­vem­ber 2009 auf mo­nat­lich 488 € und ab Ja­nuar 2010 auf mo­nat­lich 478 €. Mit ih­rer Re­vi­sion er­strebte die Kläge­rin die Zah­lung ei­nes Tren­nungs­un­ter­halts von mo­nat­lich 945 €. Der BGH hob dar­auf­hin das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf, als die Be­ru­fung der Kläge­rin für die Zeit ab No­vem­ber 2008 zurück­ge­wie­sen wor­den war und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die vom OLG durch­geführte Abwägung be­ruhte ne­ben einem Wi­der­spruch auf ei­ner un­vollständi­gen Tat­sa­chen­grund­lage und konnte so­mit kei­nen Be­stand ha­ben.

So schien die Tat­sa­che be­denk­lich, dass das OLG bei der Be­darfs­er­mitt­lung die vom Be­klag­ten be­zo­ge­nen Einkünfte aus ei­ner nach sei­ner Pen­sio­nie­rung ausgeübten Ne­bentätig­keit vollständig un­berück­sich­tigt ge­las­sen hatte. Zwar war der Aus­gangs­punkt, dass nach Er­rei­chen der ge­setz­li­chen Al­ters­grenze grundsätz­lich keine Er­werbs­ob­lie­gen­heit mehr be­steht, rich­tig. Al­ler­dings folgt aus der grundsätz­li­chen Über­ob­li­ga­ti­onsmäßig­keit (Un­zu­mut­bar­keit) der Er­werbstätig­keit noch nicht ohne Wei­te­res, dass das dar­aus er­zielte Ein­kom­men für die Un­ter­halts­be­mes­sung außer Be­tracht zu las­sen ist.

In wel­chem Um­fang das Ein­kom­men aus über­ob­li­ga­to­ri­scher Tätig­keit für den Un­ter­halt her­an­zu­zie­hen ist, ist viel­mehr nach den Grundsätzen von Treu und Glau­ben auf­grund der kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­falls zu be­ur­tei­len. Da­bei können etwa das Al­ter und die mit der fort­ge­setz­ten Er­werbstätig­keit zu­neh­mende körper­li­che und geis­tige Be­las­tung, ergänzend auch die ur­sprüng­li­che Pla­nung der Ehe­leute und die bei­der­sei­ti­gen wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse vom Ta­trich­ter her­an­ge­zo­gen wer­den. Der re­vi­si­ons­recht­li­chen Überprüfung un­ter­liegt ins­be­son­dere, ob der Ta­trich­ter sich mit dem Pro­zess­stoff und den Be­wei­ser­geb­nis­sen um­fas­send und wi­der­spruchs­frei aus­ein­an­der­ge­setzt hat, und die­sen An­for­de­run­gen genügte das Be­ru­fungs­ur­teil hier nicht in vol­lem Um­fang.

Das OLG hat nicht berück­sich­tigt, dass nach sei­ner Be­rech­nung der Tren­nungs­un­ter­halt der Kläge­rin be­reits da­durch ge­schmälert wurde, dass der Kin­des­un­ter­halt so­wie die Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen bei der Un­ter­halts­be­rech­nung berück­sich­tigt wor­den war. Die da­mit ver­bun­dene Ein­kom­mens­min­de­rung wurde so­mit im Er­geb­nis von bei­den Par­teien zur Hälfte ge­tra­gen, so dass sich dar­aus al­lein noch nicht ohne Wei­te­res er­gab, dass dem Be­klag­ten für die ge­nann­ten Zwecke zusätz­li­che Geld­mit­tel an­rech­nungs­frei ver­blei­ben muss­ten. Für die Abwägung der bei­der­sei­ti­gen Be­lange war ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG des Wei­te­ren von Be­deu­tung, wel­che Höhe das Ein­kom­men aus der Ne­bentätig­keit er­reichte.

Die hin­sicht­lich des Be­klag­ten an­ge­stellte Ein­kom­men­ser­mitt­lung blieb eben­falls nicht frei von Be­an­stan­dun­gen. So hat das OLG hin­sicht­lich des an­ge­mes­se­nen Wohn­werts zur Begründung auf den in sei­nen Un­ter­halts­grundsätzen aus­ge­wie­se­nen Be­trag von (sei­ner­zeit) 330 € hin­ge­wie­sen. Ab­ge­se­hen da­von, dass es sich hier­bei um einen Min­dest­be­trag han­delte, hat es nicht berück­sich­tigt, dass sich die­ser Be­trag al­lein auf den Un­ter­halts­pflich­ti­gen be­zog. Im vor­lie­gen­den Fall kam aber das miet­freie Woh­nen auch dem ge­mein­sa­men Sohn zu­gute. Der Be­klagte leis­tete in­so­weit Na­tu­ral­un­ter­halt, der ihn von der Un­ter­halts­pflicht ge­genüber dem Sohn teil­weise be­freite. Die­ser Um­stand war im Rah­men der Fest­le­gung des an­ge­mes­se­nen Wohn­werts zu berück­sich­ti­gen, zu­mal das OLG den nicht um den Wohn­be­darf gekürz­ten Un­ter­halts­an­spruch des Soh­nes vom Ein­kom­men des Be­klag­ten ab­ge­zo­gen hatte.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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