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BGH zur Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts wegen einer infolge eins Schlaganfalls erlittenen Lesestörung

Urteil des BGH vom 3.4.2013 - IV ZR 239/11

Ar­beits­unfähig­keit i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 MB/KT 2009 entfällt nicht, wenn der Ver­si­cherte le­dig­lich zu ein­zel­nen Tätig­kei­ten in der Lage ist, die im Rah­men sei­ner Be­rufstätig­keit zwar auch an­fal­len, iso­liert aber kei­nen Sinn er­ge­ben. Ar­beits­unfähig­keit ei­nes Rechts­an­walts ist ge­ge­ben, wenn die­sem die Fähig­keit zur um­fas­sen­den Be­ar­bei­tung der über­nom­me­nen Man­date und Ver­tre­tung des Man­dan­ten fehlt.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende Rechts­an­walt macht Leis­tungs­an­sprüche aus ei­ner bei der Be­klag­ten un­ter­hal­te­nen Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung für die Zeit von Juni 2010 bis Juni 2011 gel­tend. Die­ser Ver­si­che­rung lie­gen All­ge­meine Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen für die Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung (AVB/KT 2008) zu­grunde, in de­nen es in­so­weit im We­sent­li­chen gleich­lau­tend mit den Mus­ter­be­din­gun­gen 2009 für die Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung des Ver­ban­des der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung (MB/KT) u.a. wie folgt heißt:

"§ 1 Ge­gen­stand, Um­fang und Gel­tungs­be­reich des Ver­si­che­rungs­schut­zes

  1. Der Ver­si­che­rer bie­tet Ver­si­che­rungs­schutz ge­gen Ver­dienst­aus­fall als Folge von Krank­hei­ten oder Unfällen, so­weit da­durch Ar­beits­unfähig­keit ver­ur­sacht wird. Er zahlt im Ver­si­che­rungs­fall für die Dauer ei­ner Ar­beits­unfähig­keit ein Kran­ken­ta­ge­geld in ver­trag­li­chem Um­fang.
  2. Ver­si­che­rungs­fall ist die me­di­zi­ni­sch not­wen­dige Heil­be­hand­lung ei­ner ver­si­cher­ten Per­son we­gen Krank­heit oder Un­fall­fol­gen, in de­ren Ver­lauf Ar­beits­unfähig­keit ärzt­lich fest­ge­stellt wird. Der Ver­si­che­rungs­fall be­ginnt mit der Heil­be­hand­lung; er en­det, wenn nach me­di­zi­ni­schem Be­fund keine Ar­beits­unfähig­keit und keine Be­hand­lungs­bedürf­tig­keit mehr be­ste­hen.
  3. Ar­beits­unfähig­keit im Sinne die­ser Be­din­gun­gen liegt vor, wenn die ver­si­cherte Per­son ihre be­ruf­li­che Tätig­keit nach me­di­zi­ni­schem Be­fund vorüber­ge­hend in kei­ner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und kei­ner an­de­ren Er­werbstätig­keit nach­geht."

Nach § 15 der Be­din­gun­gen en­det das Ver­si­che­rungs­verhält­nis u.a. mit Ein­tritt der Be­rufs­unfähig­keit der ver­si­cher­ten Per­son.

Auf­grund ei­nes leich­ten Schlag­an­falls mit der Folge ei­ner Le­sestörung (Dys­le­xie) war der Kläger je­den­falls ab dem 23.8.2006 ar­beits­unfähig. Die Be­klagte zahlte ihm dar­auf­hin das ver­ein­barte Kran­ken­ta­ge­geld, stellte die Zah­lun­gen je­doch im Juli 2007 ein, weil sie der Auf­fas­sung war, dass das Ver­si­che­rungs­verhält­nis durch den Ein­tritt von Be­rufs­unfähig­keit be­en­det sei. Auf die dar­auf­hin er­ho­bene Klage wurde die Be­klagte rechtskräftig zur Zah­lung von Kran­ken­ta­ge­geld bis Ende Fe­bruar 2009 ver­ur­teilt. Sie nahm da­nach die Zah­lun­gen wie­der auf, kündigte aber im März 2010 er­neut die Ein­stel­lung der Zah­lun­gen an, weil nun­mehr Be­rufs­unfähig­keit vor­liege.

Das LG gab der auf Zah­lung von Kran­ken­ta­ge­geld für den oben ge­nann­ten Zeit­raum i.H.v. ins­ge­samt rd. 37.000 € ge­rich­te­ten Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Fest­stel­lun­gen des OLG vermögen des­sen An­nahme ei­ner teil­weise ge­ge­be­nen Ar­beitsfähig­keit des Klägers im streit­ge­genständ­li­chen Zeit­raum nicht zu tra­gen.

Im An­satz zu­tref­fend geht das OLG noch da­von aus, dass be­reits eine nur zum Teil ge­ge­bene Ar­beitsfähig­keit genügt, um den An­spruch auf Kran­ken­ta­ge­geld aus­zu­schließen. Diese setzt aber vor­aus, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer in der Lage ist, dem ausgeübten Be­ruf in sei­ner kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung min­des­tens teil­weise nach­zu­ge­hen. Hierfür genügt es aber ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG nicht, dass der Ver­si­cherte le­dig­lich zu ein­zel­nen Tätig­kei­ten in der Lage ist, die im Rah­men sei­ner Be­rufstätig­keit zwar auch an­fal­len, iso­liert aber kei­nen Sinn er­ge­ben.

Dies schließt es aus, bei einem selbständig täti­gen Rechts­an­walt, der ei­genständig Man­date be­ar­bei­tet, nur auf einen Aus­schnitt der da­bei an­fal­len­den Auf­ga­ben, wie etwa das Führen von Man­dan­ten­ge­sprächen, ab­zu­stel­len. Viel­mehr stellt die Fähig­keit zum flüssi­gen Le­sen und Durch­ar­bei­ten von Tex­ten re­gelmäßig eine Grund­vor­aus­set­zung für das Ausüben des ju­ris­ti­schen Be­rufs dar; für den Be­ruf des Rechts­an­walts ist eine weit­ge­hend er­hal­tene Le­sefähig­keit un­ab­ding­bar. Nur so ist für den Rechts­an­walt mag auch eine Über­nahme von Man­da­ten nur in re­du­zier­tem Um­fang möglich sein die Fähig­keit zur um­fas­sen­den Be­ar­bei­tung die­ser über­nom­me­nen Man­date und Ver­tre­tung des Man­dan­ten ge­ge­ben.

Nicht zu fol­gen ist der An­nahme des OLG, der Kläger könne zu­min­dest ein bis zwei Man­date pro Wo­che be­ar­bei­ten, wenn er sich auf Man­date für "ein­fa­che Kündi­gungs­schutz­kla­gen" und i.Ü. auf Rechts­ge­biete be­schränke, in de­nen eine Fort­bil­dung durch Vorträge möglich sei, so dass sein Haf­tungs­ri­siko das gewöhn­li­che Maß nicht über­steige. Das OLG hat die An­for­de­run­gen, die an einen Rechts­an­walt bei sei­ner Be­rufs­ausübung nach ge­fes­tig­ter Recht­spre­chung zu stel­len sind, in grundsätz­li­cher Weise ver­kannt, wes­halb die ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen die An­nahme ei­ner teil­weise wie­der­her­ge­stell­ten Ar­beitsfähig­keit nicht zu tra­gen vermögen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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