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BGH zur Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

Urteil des BGH vom 13.12.2012 - 5 StR 407/12

Zwar ist es für die An­nahme ei­ner fak­ti­schen Ge­schäftsführer­stel­lung ge­genüber einem abhängi­gen Un­ter­neh­men im Ein­zel­fall aus­rei­chend, wenn der fak­ti­sche Ge­schäftsführer den förm­lich be­stell­ten Ge­schäftsführer an­wei­sen kann und er durch ihn die Ge­schäfts­po­li­tik des Un­ter­neh­mens tatsäch­lich be­stimmt. Be­ruht die Macht des Drit­ten al­ler­dings al­lein dar­auf, dass er sich ge­genüber dem for­mel­len Ge­schäftsführer in den we­sent­li­chen un­ter­neh­me­ri­schen Fra­gen durch­set­zen kann, be­darf das Verhält­nis zur Ge­sell­schaf­ter­ebene ver­tief­ter Be­trach­tung.

Der Sach­ver­halt:
Der An­ge­klagte hatte die "S-Un­ter­neh­mens­gruppe", die im Be­reich Sa­nie­rung und Ver­mark­tung von Im­mo­bi­lien tätig war. Im Tat­zeit­raum war er Ge­schäftsführer der VA-GmbH, die als Kom­ple­mentärin in ver­schie­de­nen und für je­des Bau­vor­ha­ben ge­son­dert gegründe­ten Bau­her­ren-KG"s fun­gierte. Diese be­auf­trag­ten als Ge­ne­ralüber­neh­mer für Sa­nie­rungs­ar­bei­ten die A-GmbH, de­ren Ge­schäftsführe­rin im Tat­zei­trum die Mit­an­ge­klagte N. war. Ge­sell­schaf­te­rin der A-GmbH war die C-GmbH. Zur Durchführung der Bau­vor­ha­ben be­auf­tragte die A-GmbH ih­rer­seits Ge­ne­ral­un­ter­neh­mer und ver­schie­dene Sub­un­ter­neh­mer, wo­bei sie fak­ti­sch als "Schutz­schild vor den Bau­her­ren-KG"s" agierte, um die An­sprüche der un­be­zahl­ten oder nur zum Teil be­zahl­ten Leis­tungs­er­brin­ger ab­zu­fan­gen. Sie er­teilte teil­weise Aufträge, ohne dass die Ab­sicht be­stand, diese vollständig zu be­zah­len. Über­dies ver­an­lasste die A-GmbH kleine un­er­fah­rene Hand­werks­un­ter­neh­men dazu, trotz Aus­blei­bens ih­rer Be­zah­lung wei­tere Leis­tun­gen zu er­brin­gen.

Die Bau­her­ren-KG"s fi­nan­zier­ten die Vor­ha­ben durch Dar­le­hen, die auf der Grund­lage von Ab­schlags­rech­nun­gen der A-GmbH di­rekt an die Ge­ne­ralüber­neh­me­rin aus­ge­zahlt wur­den. Von die­sen Beträgen über­wies die Mit­an­ge­klagte N. auf Ver­an­las­sung des An­ge­klag­ten und einem ge­mein­sa­men Tat­plan ent­spre­chend größere Sum­men auf­grund rechts­grund­lo­ser Stor­nie­run­gen der Ab­schlags­rech­nun­gen di­rekt an die Bau­her­ren-KG"s. Den An­ge­klag­ten war da­bei be­wusst, dass der stor­nierte Be­trag nicht aus­ge­gli­chen wer­den würde und die Stor­nie­rung des­halb einen Ver­zicht auf die For­de­rung be­deu­tete. Durch die so ver­an­lass­ten Stor­nie­run­gen ge­riet die A-GmbH zu­neh­mend in Li­qui­ditäts­schwie­rig­kei­ten und konnte Hand­werks­leis­tun­gen nicht mehr be­zah­len. Am Ende führ­ten sechs Stor­nie­run­gen über einen Be­trag von ins­ge­samt mehr als 820.000 € zur In­sol­venz der A-GmbH, was die An­ge­klag­ten zu­min­dest bil­li­gend in Kauf nah­men.

Das LG war da­von aus­ge­gan­gen, dass der An­ge­klagte fak­ti­scher Ge­schäftsführer der A-GmbH war und seine Vermögens­be­treu­ungs­pflicht ihr ge­genüber ver­letzt habe, in­dem er die Mit­an­ge­klagte N. zu den rechts­grund­lo­sen Stor­nie­run­gen an­ge­wie­sen habe. Es ver­ur­teilte ihn des­halb we­gen Un­treue in sechs Fällen zu ei­ner Ge­samt­frei­heits­strafe von zwei Jah­ren auf Bewährung. Auf die Re­vi­sion des An­ge­klag­ten hob der BGH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück.

Die Gründe:
Die Fest­stel­lun­gen des LG tru­gen nicht die An­nahme, dass der An­ge­klagte ge­genüber der A-GmbH nach § 266 Abs. 1 StGB vermögens­be­treu­ungs­pflich­tig war.

Grund­lage ei­ner Vermögens­be­treu­ungs­pflicht kann ne­ben Ge­setz, behörd­li­chem Auf­trag oder Rechts­ge­schäft auch ein sog. "tatsäch­li­ches Treue­verhält­nis", was da­durch begründet sein kann, dass der Be­tref­fende die or­gan­schaft­li­chen Auf­ga­ben ei­nes Ge­schäftsführers über­nom­men und diese aus­geführt hat. Den Ur­teilsgründen ließ sich zwar ent­neh­men, dass der An­ge­klagte einen er­heb­li­chen Ein­fluss ge­genüber der Ge­schäftsführe­rin der A-GmbH hatte, die na­hezu keine ei­genständi­gen Ent­schei­dun­gen traf. Dies reichte aber für sich ge­nom­men nicht aus, um eine fak­ti­sche Or­gan­stel­lung zu begründen. In­so­fern fehl­ten dem An­ge­klag­ten die für eine or­gan­schaft­li­che Stel­lung ty­pi­schen Be­fug­nisse.

Zwar lässt es die die Recht­spre­chung im Ein­zel­fall auch aus­rei­chen, wenn der fak­ti­sche Ge­schäftsführer den förm­lich be­stell­ten Ge­schäftsführer an­wei­sen kann und er durch ihn die Ge­schäfts­po­li­tik des Un­ter­neh­mens tatsäch­lich be­stimmt. Be­ruht die Macht des Drit­ten al­ler­dings al­lein dar­auf, dass er sich ge­genüber dem for­mel­len Ge­schäftsführer in den we­sent­li­chen un­ter­neh­me­ri­schen Fra­gen durch­set­zen kann, be­darf das Verhält­nis zur Ge­sell­schaf­ter­ebene ver­tief­ter Be­trach­tung. Die­sem Er­for­der­nis wur­den die Ur­teilsgründe gleich­falls nicht ge­recht.

Dass ein außen­ste­hen­der Drit­ter, der we­der Mit­ge­sell­schaf­ter noch An­ge­stell­ter ist, son­dern viel­mehr auf der Seite des - wenn­gleich wirt­schaft­lich ein­fluss­rei­chen - Auf­trag­ge­bers steht, über seine wirt­schaft­li­che Macht als Auf­trag­ge­ber hin­aus ermäch­tigt ist, die Ge­schäfte sei­nes Ver­trags­part­ners zu führen und da­mit auch ver­pflich­tet ist, des­sen Vermögens­in­ter­es­sen zu schützen, erklärt sich auf­grund der bloß fak­ti­schen Ein­fluss­nahme nicht selbst. Viel­mehr wird in sol­chen Fällen der Abhängig­keit des Ge­schäfts­part­ners die übermäch­tige Ver­trags­ge­gen­seite häufig die Ge­schäftstätig­keit des abhängi­gen Ge­schäfts­part­ners be­stim­men können. Dies genügt aber nicht für die An­nahme ei­ner "fak­ti­schen Ge­schäftsführung". Um be­wer­ten zu können, dass der An­ge­klagte im "Ein­ver­neh­men" mit der Ge­sell­schaf­te­rin die Ge­schäfte für die A-GmbH fak­ti­sch geführt hat, hätte es ei­ner ein­ge­hen­den Dar­le­gung der Hin­tergründe so­wie der Art und des Um­fan­ges die­ses "Ein­ver­neh­mens" be­durft.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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