deen

Aktuelles

BGH zum Leistungsverweigerungsrecht nach Treu und Glauben

Urteil des BGH vom 23.8.2012 - VII ZR 242/11

Zwar soll § 410 Abs. 1 S. 1 BGB den Schuld­ner ei­ner ab­ge­tre­te­nen For­de­rung vor der Ge­fahr schützen, an einen Nichtgläubi­ger zu leis­ten und ein zwei­tes Mal in An­spruch ge­nom­men zu wer­den. Die­ses Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht be­steht nach Treu und Glau­ben al­ler­dings in den Fällen nicht, in de­nen eine an­der­wei­tige In­an­spruch­nahme des Schuld­ners durch den Ze­den­ten nach Lage des Fal­les aus­ge­schlos­sen ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte hatte im Auf­trag der A-Ltd. eine Bal­kon­an­lage an einem zu sa­nie­ren­den Gebäude er­rich­tet. Die Kläge­rin ist die Bau­her­rin des Sa­nie­rungs­ob­jekts und war ih­rer­seits Auf­trag­ge­be­rin der A-Ltd. In einem an die Kläge­rin adres­sier­ten Schrei­ben aus Juni 2005, das mit "Ab­tre­tungs­voll­macht" über­schrie­ben war, bestätigte die A-Ltd. der Kläge­rin die Ab­tre­tung der Gewähr­leis­tungs­an­sprüche ge­gen die Be­klagte. Die­ses Schrei­ben wurde von der A-Ltd. per Te­le­fax an die Kläge­rin ver­sandt.

Mit der Kla­ge­schrift hat die Kläge­rin eine Ko­pie des Te­le­fa­xaus­drucks über­sandt. Mit der Kla­ge­er­wi­de­rung machte die Be­klagte wie­derum ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB gel­tend. Im Ter­min der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Be­ru­fungs­ge­richt übergab die Kläge­rin den Aus­druck des von ihr emp­fan­ge­nen Te­le­fa­xes.

Das LG ver­ur­teilte die Be­klagte zur Zah­lung von rund 28.369 € und stellte fest, dass die Be­klagte ver­pflich­tet ist, der Kläge­rin wei­tere Schäden zu er­set­zen. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten re­du­zierte das OLG den Be­trag auf 19.603 €. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten, mit der sie an Stelle der un­be­ding­ten Ver­ur­tei­lung eine Ver­ur­tei­lung Zug-um-Zug ge­gen Überg­abe ei­nes Ori­gi­nals der Ab­tre­tungs­voll­macht er­strebt hatte, blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Im Er­geb­nis zu Recht hatte das OLG ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht der Be­klag­ten nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB ver­neint.

Bei § 410 Abs. 1 S. 1 BGB han­delt es sich um eine Schuld­ner­schutz­be­stim­mung; sie soll den Schuld­ner ei­ner ab­ge­tre­te­nen For­de­rung vor der Ge­fahr schützen, an einen Nichtgläubi­ger zu leis­ten und ein zwei­tes Mal in An­spruch ge­nom­men zu wer­den. Des­halb sieht das Ge­setz vor, dass der Schuld­ner an einen als neuen Gläubi­ger Auf­tre­ten­den nur ge­gen Aushändi­gung ei­ner von dem bis­he­ri­gen Gläubi­ger über die Ab­tre­tung aus­ge­stell­ten Ur­kunde zu leis­ten braucht.

Zwar ist es um­strit­ten, ob die Aushändi­gung ei­ner Fo­to­ko­pie der Ab­tre­tungs­ur­kunde den Er­for­der­nis­sen des § 410 BGB genügt. Al­ler­dings hat der BGH diese Frage bis­her of­fen ge­las­sen, und  auch im vor­lie­gen­den Fall mus­ste nicht ent­schie­den wer­den, ob die von der Kläge­rin aus­gehändigte Fo­to­ko­pie des Te­le­fa­xaus­drucks den Er­for­der­nis­sen des § 410 BGB genügte. Ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB stand der Be­klag­ten schon aus einem an­de­ren Grund nicht zu. Denn eine Rechts­ausübung ist nach § 242 BGB rechts­missbräuch­lich, wenn ihr kein schutzwürdi­ges In­ter­esse des Ausüben­den zu­grunde liegt. Und so lag der Fall hier bezüglich der Gel­tend­ma­chung des Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechts nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nach Lage des Falls war eine an­der­wei­tige In­an­spruch­nahme der Be­klag­ten we­gen der gel­tend ge­mach­ten For­de­rung aus­ge­schlos­sen. Ein schützens­wer­tes In­ter­esse an der Vor­lage des Ori­gi­nals des Schrei­bens aus Juni 2005 war des­halb nicht er­kenn­bar. Die A-Ltd. hatte die Mängel­an­sprüche an die Kläge­rin ab­ge­tre­ten. Zu Un­recht meinte die Be­klagte, das Schrei­ben aus Juni 2005 sei nicht ge­eig­net, diese Ab­tre­tung zu be­le­gen. Schließlich war der sich aus die­sem Schrei­ben er­ge­bende Sach­ver­halt von ihr nicht be­strit­ten wor­den, ins­be­son­dere hatte die Be­klagte nicht be­haup­tet, das Schrei­ben sei nicht von der A-Ltd. ver­fasst wor­den.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben