Die Beklagte hatte im Auftrag der A-Ltd. eine Balkonanlage an einem zu sanierenden Gebäude errichtet. Die Klägerin ist die Bauherrin des Sanierungsobjekts und war ihrerseits Auftraggeberin der A-Ltd. In einem an die Klägerin adressierten Schreiben aus Juni 2005, das mit "Abtretungsvollmacht" überschrieben war, bestätigte die A-Ltd. der Klägerin die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte. Dieses Schreiben wurde von der A-Ltd. per Telefax an die Klägerin versandt.
Mit der Klageschrift hat die Klägerin eine Kopie des Telefaxausdrucks übersandt. Mit der Klageerwiderung machte die Beklagte wiederum ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB geltend. Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht übergab die Klägerin den Ausdruck des von ihr empfangenen Telefaxes.
Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rund 28.369 € und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere Schäden zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten reduzierte das OLG den Betrag auf 19.603 €. Die Revision der Beklagten, mit der sie an Stelle der unbedingten Verurteilung eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Übergabe eines Originals der Abtretungsvollmacht erstrebt hatte, blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Im Ergebnis zu Recht hatte das OLG ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB verneint.
Bei § 410 Abs. 1 S. 1 BGB handelt es sich um eine Schuldnerschutzbestimmung; sie soll den Schuldner einer abgetretenen Forderung vor der Gefahr schützen, an einen Nichtgläubiger zu leisten und ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Schuldner an einen als neuen Gläubiger Auftretenden nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde zu leisten braucht.
Zwar ist es umstritten, ob die Aushändigung einer Fotokopie der Abtretungsurkunde den Erfordernissen des § 410 BGB genügt. Allerdings hat der BGH diese Frage bisher offen gelassen, und auch im vorliegenden Fall musste nicht entschieden werden, ob die von der Klägerin ausgehändigte Fotokopie des Telefaxausdrucks den Erfordernissen des § 410 BGB genügte. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB stand der Beklagten schon aus einem anderen Grund nicht zu. Denn eine Rechtsausübung ist nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrunde liegt. Und so lag der Fall hier bezüglich der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nach Lage des Falls war eine anderweitige Inanspruchnahme der Beklagten wegen der geltend gemachten Forderung ausgeschlossen. Ein schützenswertes Interesse an der Vorlage des Originals des Schreibens aus Juni 2005 war deshalb nicht erkennbar. Die A-Ltd. hatte die Mängelansprüche an die Klägerin abgetreten. Zu Unrecht meinte die Beklagte, das Schreiben aus Juni 2005 sei nicht geeignet, diese Abtretung zu belegen. Schließlich war der sich aus diesem Schreiben ergebende Sachverhalt von ihr nicht bestritten worden, insbesondere hatte die Beklagte nicht behauptet, das Schreiben sei nicht von der A-Ltd. verfasst worden.
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