deen

Aktuelles

BGH zum existenzvernichtenden Eingriff durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Urteil des BGH vom 23.4.2012 - II ZR 252/10

Den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführern ei­ner GmbH, die in der Li­qui­da­tion das Ge­sell­schafts­vermögen an eine Ge­sell­schaft, die von ih­nen abhängig ist, veräußern, ist nur dann ein exis­tenz­ver­nich­ten­der Ein­griff zur Last zu le­gen, wenn die Vermögens­ge­genstände un­ter Wert über­tra­gen wer­den. Die Ge­sell­schaf­ter sind nicht ver­pflich­tet, den Ge­schäfts­be­trieb der GmbH fort­zuführen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ver­wal­ter in einem im Ja­nuar 2005 eröff­ne­ten In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen ei­ner GmbH. Die drei Be­klag­ten sind de­ren Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer. Die GmbH führte Bil­dungsmaßnah­men im Auf­trag der Ar­beits­ver­wal­tung durch. Im Jahr 2003 er­zielte sie auf Grund­lage ei­nes - zunächst vorläufi­gen - Jah­res­ab­schlus­ses einen Bi­lanz­ge­winn i.H.v. 490.609 €. Im Ja­nuar 2004 zahl­ten sich die Be­klag­ten 480.000 € als Vor­ab­ge­winn­aus­schüttung aus. Zu die­sem Zeit­punkt stan­den Dar­le­hen der GmbH an ihre Ge­sell­schaf­ter i.H.v. 136.058 € und an eine AG i.H.v. 112.516 € of­fen. Diese wur­den später teil­weise zurück­ge­zahlt.

Durch die sog. Hartz-Ge­setze in den Jah­ren 2003 und 2004 änderte sich das Ver­ga­be­ver­fah­ren für die Bil­dungsmaßnah­men und im März 2004 er­hielt die Ge­sell­schaft keine Aufträge mehr. Dar­auf­hin be­schlos­sen die Be­klag­ten im Juni 2004, diese zum 31.8.2004 auf­zulösen. Um­ge­hend veräußer­ten die Be­klag­ten die Ge­schäfts­aus­stat­tung der In­sol­venz­schuld­ne­rin an eine Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft und schlos­sen darüber einen Lea­sing­ver­trag ab (Sale-and-lease-back). Im Juli 2004 gründe­ten sie eine Wirt­schafts­aka­de­mie in Form ei­ner AG & Co. KG, die eben­falls von den Be­klag­ten abhängig war. Die Wirt­schafts­aka­de­mie trat in die Miet­verträge der GmbH so­wie in die Lea­sing­verträge ein und über­nahm die Mit­ar­bei­ter.

Im De­zem­ber 2004 be­an­trag­ten die Be­klag­ten die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens we­gen Zah­lungs­unfähig­keit. Der Kläger ist der Auf­fas­sung, die Maßnah­men der Be­klag­ten stell­ten ins­ge­samt einen exis­tenz­ver­nich­ten­den Ein­griff in das Vermögen der GmbH dar. Des­halb seien die Be­klag­ten ver­pflich­tet, Scha­dens­er­satz i.H.v. ins­ge­samt 328.760 € zu zah­len. Außer­dem hätten die Dar­le­hensrück­zah­lungs­an­sprüche im Rah­men der Ge­winn­aus­schüttung bei der Prüfung, ob da­durch eine Un­ter­bi­lanz ent­stan­den sei, nicht berück­sich­tigt wer­den dürfen. Von der Ge­winn­aus­schüttung seien so­mit 237.966 € zu Un­recht er­folgt.

Das LG gab der Klage i.H.v. ins­ge­samt 117.966 € statt; das re­du­zierte den Be­trag auf 16.058 €. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG durfte die Klage auf­grund der ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen nicht ab­wei­sen, so­weit der Kläger be­an­tragt hatte, die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner zur Zah­lung von 237.966 € zu ver­ur­tei­len.

Dem Kläger stand zwar kein An­spruch i.H.v. 328.760 € aus § 826 BGB in der Fall­gruppe des exis­tenz­ver­nich­ten­den Ein­griffs zu, da die Be­klag­ten nicht in sit­ten­wid­ri­ger Weise die In­sol­venz her­bei­geführt hat­ten. Dies galt zum einen für die Aus­schüttung im Ja­nuar 2004. Denn zu die­sem Zeit­punkt konn­ten die Be­klag­ten noch da­von aus­ge­hen, dass die GmbH die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine neue Be­auf­tra­gung erfüllte und der Ge­schäfts­be­trieb fort­ge­setzt wer­den konnte. Ebenso war der Auflösungs­be­schluss zu Recht er­folgt. Die Be­klag­ten wa­ren je­den­falls nicht ver­pflich­tet, den Ge­schäfts­be­trieb der GmbH fort­zuführen. Sie durf­ten auch einen im We­sent­li­chen gleich­ar­ti­gen Ge­schäfts­be­trieb in der Rechts­form ei­ner an­de­ren Ge­sell­schaft, nämlich der Wirt­schafts­aka­de­mie, auf­neh­men. Denn veräußern die Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH in der Li­qui­da­tion das Ge­sell­schafts­vermögen an eine Ge­sell­schaft, die von ih­nen abhängig ist, kann darin nur dann ein exis­tenz­ver­nich­ten­der Ein­griff lie­gen, wenn die Vermögens­ge­genstände un­ter Wert über­tra­gen wer­den. Und dies war hier nicht der Fall.

Der Kläger hat aber mögli­cher­weise einen An­spruch i.H.v. 237.966 € aus § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 43 Abs. 3 GmbHG, für den die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner haf­ten. Rechts­feh­ler­haft war das OLG u.a. da­von aus­ge­gan­gen, dass die (teil­weise) Rück­zah­lung der Dar­le­hen zu einem Erlöschen des An­spruchs aus § 31 Abs. 1, § 43 Abs. 3 GmbHG geführt hat­ten. Denn führt eine Aus­schüttung an den Ge­sell­schaf­ter ei­ner GmbH zu ei­ner Un­ter­bi­lanz, weil ein Dar­le­hensrück­zah­lungs­an­spruch der Ge­sell­schaft ge­gen den Ge­sell­schaf­ter nach bi­lanz­recht­li­chen Grundsätzen wert­be­rich­tigt wer­den muss, er­lischt der An­spruch aus § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht schon durch die Rück­zah­lung des Dar­le­hens.

Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers führte eine Berück­sich­ti­gung des § 43a GmbHG al­ler­dings nicht zu dem Er­geb­nis, dass ein An­spruch nach § 31 Abs. 1, § 43 Abs. 3 GmbHG i.H.v. 237.966 € un­abhängig von der Wert­hal­tig­keit der Dar­le­hens­an­sprüche be­ste­hen würde. Von § 43a GmbHG wird nur die Aus­rei­chung ei­nes Dar­le­hens er­fasst. Gerät die Ge­sell­schaft später in eine Un­ter­bi­lanz, ist § 43a GmbHG nicht an­wend­bar. Der Zweck der Vor­schrift ge­bie­tet keine Aus­deh­nung auf Vermögens­ver­schlech­te­run­gen nach der Aus­zah­lung des Dar­le­hens. Auch die vom Kläger auf­ge­zeigte Ge­fahr ei­ner Um­ge­hung des Ver­bots aus § 43a GmbHG gab kei­nen An­lass zu ei­ner ab­wei­chen­den Ent­schei­dung.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben