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BGH zum Beschwerdewert infolge einer Klagehäufung auf Herausgabe eines Grundstücks sowie auf Beseitigung eines Zaunes

Beschluss des BGH vom 16.3.2012 - LwZB 3/11

Der Wert der Be­schwer der in­folge ei­ner Kla­gehäufung so­wohl auf Her­aus­gabe ei­nes Grundstücks als auch auf Be­sei­ti­gung von Bau­wer­ken oder Ein­rich­tun­gen (hier: ein Zaun) ver­ur­teil­ten Be­klag­ten, die sich auf ein Miet- oder Pacht­verhält­nis be­ru­fen hat, be­stimmt sich viel­mehr gem. § 5 ZPO durch Ad­di­tion des nach § 8 ZPO zu be­stim­men­den Werts der Be­schwer der Ver­ur­tei­lung zur Her­aus­gabe und des nach § 3 ZPO zu be­mes­sen­den Werts der Be­schwer für die Be­sei­ti­gung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte von der Be­klag­ten die Her­aus­gabe ei­nes 1,2 ha großen Grundstücks und die Ent­fer­nung ei­nes dar­auf in­stal­lier­ten Zau­nes ver­langt. Die Be­klagte be­rief sich auf ein noch bis Ende Ok­to­ber 2012 be­ste­hen­des Pacht­verhält­nis. Das AG gab der Klage statt und setzte den Wert für den Her­aus­ga­be­an­trag auf 2.000 € und den für die Ent­fer­nung des Zau­nes auf 500 € fest. Das OLG ver­warf die Be­ru­fung der Be­klag­ten nach einem Hin­weis auf Be­den­ken ge­gen de­ren Zulässig­keit we­gen Nicht­er­rei­chens der Be­ru­fungs­summe (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m § 1 Nr. 1 a, § 48 Abs. 1 LwVG) als un­zulässig.

Auf die Rechts­be­schwerde der Be­klag­ten hob der BGH den Be­schluss auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ent­schei­dung, auch über die Kos­ten des Rechts­be­schwer­de­ver­fah­rens, an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Rechts­be­schwerde war schon des­halb zulässig, weil das OLG in ausdrück­li­cher Ab­wei­chung von ei­ner jünge­ren BGH-Ent­schei­dung (Be­schl. v. 15.6.2005, Az.: XII ZR 104/02) den Wert der Be­schwer des Be­klag­ten nur nach dem Wert des Räum­ungs­an­trags be­stimmt und die Be­schwer durch die zusätz­li­che Ver­ur­tei­lung zum Ab­riss nicht in An­satz ge­bracht hatte und die an­ge­foch­tene Ent­schei­dung auch auf die­ser Ab­wei­chung be­ruhte.

Bei der nach der vor­ge­nann­ten BGH-Ent­schei­dung vor­zu­neh­men­den Ad­di­tion des nach § 8 ZPO zu be­mes­sen­den Werts der Be­schwer durch die Ver­ur­tei­lung zur Räum­ung und des nach § 3 ZPO zu be­mes­sen­den Werts der Be­schwer durch die Ver­ur­tei­lung zum Ab­riss des Zau­nes wurde der in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO be­stimmte Min­dest­wert für eine zulässige Be­ru­fung über­schrit­ten. Liegt eine sol­che Di­ver­genz vor, ist die Rechts­be­schwerde we­gen des Er­for­der­nis­ses der Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zulässig.

Zu Un­recht hatte das OLG auch bei ei­ner Ver­ur­tei­lung auf Grund ei­ner Kla­gehäufung gem. § 260 ZPO den Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stands nur nach dem Wert der Klage auf Her­aus­gabe des Grundstücks be­stimmt und den Wert der Klage auf Be­sei­ti­gung des Zau­nes un­berück­sich­tigt ge­las­sen. Der Wert der Be­schwer der in­folge ei­ner Kla­gehäufung so­wohl auf Her­aus­gabe ei­nes Grundstücks als auch auf Be­sei­ti­gung von Bau­wer­ken oder Ein­rich­tun­gen ver­ur­teil­ten Be­klag­ten, die sich auf ein Miet- oder Pacht­verhält­nis be­ru­fen hat, be­stimmt sich viel­mehr gem. § 5 ZPO durch Ad­di­tion des nach § 8 ZPO zu be­stim­men­den Werts der Be­schwer der Ver­ur­tei­lung zur Her­aus­gabe und des nach § 3 ZPO zu be­mes­sen­den Werts der Be­schwer für die Be­sei­ti­gung.

Durch die Kla­gehäufung nach § 260 ZPO wer­den zwei Kla­gen mit nach den Anträgen un­ter­schied­li­chen Streit­ge­genständen ver­bun­den, die - wenn ih­nen statt­ge­ge­ben wird - auch zu un­ter­schied­lich zu voll­stre­cken­den Ti­teln (für die Räum­ung nach § 885 ZPO, für die Be­sei­ti­gung nach § 887 ZPO) führen. Der Wert der Be­schwer der Be­klag­ten ist da­her bei ei­ner sol­chen Kla­ge­ver­bin­dung nicht ge­rin­ger als in den Fällen, in de­nen die Be­klagte in zwei Pro­zes­sen zur Her­aus­gabe und (so­dann) zur Be­sei­ti­gung ver­ur­teilt wurde.

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