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BGH zum Begriff der "Vermietung von Grundstücken"

Urteil des BFH vom 8.11.2012 - V R 15/12

Die Steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 12c UStG be­trifft nur sol­che Nut­zungs­rechte, die auch von dem Be­griff "Ver­mie­tung und Ver­pach­tung" um­fasst wer­den. Die ent­gelt­li­che un­wi­der­ruf­li­che Zur­verfügung­stel­lung ei­nes Grundstücks für Aus­gleichsmaßnah­men nach dem BNatSchG fällt nicht un­ter die­sen Be­griff.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist im Haupt­be­ruf An­ge­stell­ter und be­wirt­schaf­tet ne­ben­be­ruf­lich einen land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb. Die­ser um­fasst u.a. eine Pfer­de­zucht; außer­dem bie­tet der Kläger Reit­un­ter­richt an. Er er­zielte in den Streit­jah­ren 2002 und 2003 darüber hin­aus Ein­nah­men auf­grund ei­nes Ver­tra­ges, mit dem er der Ge­meinde ein Grundstück zur Durchführung von Aus­gleichsmaßnah­men nach dem BNatSchG ent­gelt­lich zur Verfügung stellte.

Nach An­le­gung der Aus­gleichsmaßnahme nutzte der Kläger das Grundstück, in­dem er die Wie­senflächen düngte und re­gelmäßig mähte. Im An­schluss an eine Außenprüfung un­ter­warf das Fi­nanz­amt u.a. auch die Ein­nah­men des Klägers aus der Grundstücksüber­las­sung der Um­satz­steuer.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Die Über­las­sung der Grundstücke an die Ge­meinde zwecks Ver­wen­dung für eine Aus­gleichsmaßnahme un­ter­lag der Re­gel­be­steue­rung und wurde we­der von der Steu­er­be­frei­ung gem. § 4 Nr. 12a UStG noch von der gem. § 4 Nr. 12b UStG er­fasst.

Ob eine Ver­mie­tungs- oder Ver­pach­tungstätig­keit vor­liegt, rich­tet sich um­satz­steu­er­recht­lich nicht nach den Vor­schrif­ten des na­tio­na­len Zi­vil­rechts. Das grund­le­gende Merk­mal des Be­griffs der "Ver­mie­tung von Grundstücken" i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst. b Richt­li­nie 77/388/EWG be­steht darin, dass dem Ver­trags­part­ner auf be­stimmte Zeit ge­gen eine Vergütung das Recht ein­geräumt wird, ein Grundstück so in Be­sitz zu neh­men, als wäre er des­sen Ei­gentümer, und jede an­dere Per­son von die­sem Recht aus­zu­schließen. Für die Be­ur­tei­lung, ob eine be­stimmte Ver­ein­ba­rung die­ser De­fi­ni­tion ent­spricht, sind alle Merk­male des Vor­gangs so­wie die Umstände zu berück­sich­ti­gen, un­ter de­nen er er­folgt. Maßge­bend ist in­so­weit der ob­jek­tive In­halt des Vor­gangs, un­abhängig von der Be­zeich­nung, die die Par­teien ihm ge­ge­ben ha­ben.

In­fol­ge­des­sen lag hier keine Ver­mie­tung vor. Zwar hatte der Kläger der Ge­meinde das Recht zur In­be­sitz­nahme ein­geräumt, um die Aus­gleichsmaßnahme auf dem Grundstück vor­neh­men zu können. Da­bei war es den Ver­trags­par­teien aber nicht um eine In­be­sitz­nahme der Grundstücke durch die Ge­meinde ge­gan­gen, um ihr die Möglich­keit zu ver­schaf­fen, Dritte wie ein Ei­gentümer von der Nut­zung aus­schließen zu können. Ent­schei­dend war für die Ge­meinde, die Grundstücke durch Um­ge­stal­tung in einen be­stimm­ten Zu­stand ("ex­ten­siv ge­nutz­tes Grünland und An­lage ei­nes Tei­ches") zu ver­set­zen, um da­mit ih­ren na­tur­schutz­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men. Das wurde durch die tatsäch­li­che spätere Nut­zung bestätigt, in de­ren Rah­men der Kläger die Grünflächen gemäht und gedüngt hatte. Außer­dem schied eine Ver­mie­tung, weil der Kläger der Ge­meinde das Nut­zungs­recht nicht für eine be­stimmte Zeit über­las­sen hatte.

Die Grundstücksüber­las­sung war auch nicht von der Steu­er­be­frei­ung gem. § 4 Nr. 12c UStG um­fasst. Da­nach ist u.a. die Be­stel­lung von ding­li­chen Nut­zungs­rech­ten, zu de­nen auch die ent­gelt­li­che Einräum­ung ei­ner be­schränk­ten persönli­chen Dienst­bar­keit gehört, steu­er­frei. Die Vor­schrift be­ruht wie­derum auf Art. 13 Teil B Buchst. b S. 1 der Richt­li­nie 77/388/EWG, nach der die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grundstücken steu­er­frei ist. Aus der richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung folgte je­doch, dass nur die Be­stel­lung sol­cher ding­li­cher Nut­zungs­rechte un­ter § 4 Nr. 12c UStG fal­len kann, die auch von dem Be­griff "Ver­mie­tung und Ver­pach­tung" (s.o.) um­fasst wer­den. Mit der Ein­tra­gung ei­ner be­schränk­ten persönli­chen Dienst­bar­keit sollte aber vor­lie­gend das Recht zur Durchführung ei­ner Aus­gleichsmaßnahme ge­si­chert wer­den, das aus den oben ge­nann­ten Gründen ge­rade nicht das Merk­mal "Ver­mie­tung und Ver­pach­tung" erfüllte.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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