deen

Aktuelles

BGH zum Anspruch des Vermieters aus enteignendem Eingriff nach einem SEK-Einsatz

Urteil des BGH vom 14.3.2013 - III ZR 253/12

Dem Ver­mie­ter steht für Schäden, die im Zuge ei­ner rechtmäßigen Durch­su­chung der Woh­nung im Rah­men ei­nes SEK-Ein­sat­zes ge­gen den Mie­ter ver­ur­sacht wur­den, zwar grundsätz­lich ein An­spruch aus ent­eig­nen­dem Ein­griff zu. An­ders kann es al­ler­dings zu be­wer­ten sein, wenn der Ver­mie­ter weiß bzw. da­von erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Woh­nung für die Be­ge­hung von Straf­ta­ten, die La­ge­rung von Die­bes­gut oder Dro­gen in nicht un­er­heb­li­cher Menge be­nutzt wird oder wer­den soll, und er den Miet­ver­trag trotz­dem ab­schließt oder von einem Kündi­gungs­recht kei­nen Ge­brauch macht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ei­gentümer ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung. Bei ei­ner rich­ter­lich an­ge­ord­ne­ten Durch­su­chung der Woh­nung wurde das von einem SEK der Po­li­zei zum Ein­stei­gen be­nutzte Fens­ter be­schädigt und der Tep­pich­bo­den durch Glas­split­ter ver­un­rei­nigt. Hin­ter­grund der Durch­su­chung war der Ver­dacht, dass der Mie­ter der Woh­nung mit Betäubungs­mit­teln in nicht ge­rin­ger Menge un­er­laubt Han­del trieb. Eine in der Ver­gan­gen­heit lie­gende Ver­stri­ckung des Mie­ters in Dro­gen­de­likte kannte der Kläger, der mit der Schwes­ter des Be­schul­dig­ten li­iert ist.

Der Kläger ver­langte Er­stat­tung der für die Be­sei­ti­gung der ent­stan­de­nen Schäden er­for­der­li­chen Kos­ten. Das LG sprach ihm 802 € un­ter dem Ge­sichts­punkt des ent­eig­nen­den Ein­griffs zu; das OLG wies die Klage hin­ge­gen ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
So­weit das Be­ru­fungs­ge­richt einen Scha­dens­er­satz­an­spruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG we­gen der Rechtmäßig­keit der rich­ter­lich an­ge­ord­ne­ten Durch­su­chung ab­ge­lehnt und auch sons­tige spe­zi­al­ge­setz­li­che Ent­schädi­gungs­an­sprüche ver­neint hatte, wa­ren keine Rechts­feh­ler er­kenn­bar. Dem Ver­mie­ter ei­ner Woh­nung steht al­ler­dings für Schäden, die im Zuge ei­ner rechtmäßigen Durch­su­chung der Woh­nung im Rah­men ei­nes straf­recht­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­rens ge­gen den Mie­ter ver­ur­sacht wur­den, grundsätz­lich ein An­spruch aus ent­eig­nen­dem Ein­griff zu. In­so­fern er­wies sich die An­nahme des OLG, dass ein Ver­mie­ter grundsätz­lich das Ri­siko von Sach­schäden bei Er­mitt­lungsmaßnah­men ge­gen sei­nen Mie­ter trägt, und in­so­weit von vorn­her­ein die An­nahme ei­nes ent­schädi­gungs­pflich­ti­gen Son­der­op­fers aus­scheide, als rechts­feh­ler­haft.

Von dem Ab­ver­lan­gen ei­nes Son­der­op­fers im öff­ent­li­chen In­ter­esse und da­mit einem gleich­heits­wid­ri­gen, ent­schädi­gungs­pflich­ti­gen staat­li­chen Ver­hal­ten kann al­ler­dings re­gelmäßig dann keine Rede sein, wenn sich der nach­tei­lig Be­trof­fene frei­wil­lig in eine gefähr­li­che Si­tua­tion be­ge­ben hat, de­ren Fol­gen dann letzt­lich von ihm her­bei­geführt und grundsätz­lich selbst zu tra­gen sind. So darf der Ei­gentümer etwa nicht durch ei­ge­nes Ver­hal­ten, auch wenn die­ses recht­lich er­laubt ist, einen vor­her noch nicht vor­han­de­nen In­ter­es­sen­kon­flikt ak­ti­viert ha­ben. Hier­mit ist der Fall der Ver­mie­tung aber re­gelmäßig nicht zu ver­glei­chen. Die Ver­mie­tung und das den Po­li­zei­ein­satz auslösende straf­bare Ver­hal­ten des Mie­ters ste­hen grundsätz­lich völlig un­abhängig und selbständig ne­ben­ein­an­der.

An­ders kann die Si­tua­tion al­ler­dings dann zu be­wer­ten sein, wenn der Ver­mie­ter weiß bzw. da­von erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Woh­nung für die Be­ge­hung von Straf­ta­ten, die La­ge­rung von Die­bes­gut oder - wie hier - von Dro­gen in nicht un­er­heb­li­cher Menge be­nutzt wird oder wer­den soll, und er gleich­wohl den Miet­ver­trag ab­schließt oder von einem Kündi­gungs­recht kei­nen Ge­brauch macht. In einem sol­chen Fall kann ge­ge­be­nen­falls, wenn sich das Ri­siko wei­te­rer straf­ba­rer Hand­lun­gen ver­wirk­licht und es im Zuge straf­pro­zes­sua­ler Maßnah­men ge­gen den Mie­ter zu Schäden an der Woh­nung kommt, da­von ge­spro­chen wer­den, dass sich der Ver­mie­ter frei­wil­lig der Ge­fahr aus­ge­setzt hat. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat zu der im Tat­be­stand nur pau­schal an­ge­spro­che­nen, dem Kläger be­kann­ten "Ver­stri­ckung des Mie­ters in Dro­gen­de­likte" und zu der Frage, ob diese ein Recht zur Be­en­di­gung des Miet­verhält­nis­ses begründet hatte, keine näheren Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen. Dies muss es nun nach­ho­len.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben