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BGH zum Anspruch der KG gegen ihren Kommanditisten auf Erstattung des auf Kapitalerträge der Gesellschaft entfallenden Teils der Kapitalertragsteuer

Urteil des BGH vom 16.4.2013 - II ZR 118/11

Ob eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft ge­gen ih­ren Kom­man­di­tis­ten einen An­spruch dar­auf hat, dass er ihr den auf Ka­pi­tal­erträge der Ge­sell­schaft ent­fal­len­den Teil der Ka­pi­tal­er­trag­steuer er­stat­tet, der von dem Ka­pi­tal­er­trags­schuld­ner ein­be­hal­ten und an das Fi­nanz­amt ab­geführt wird, rich­tet sich nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ver­wal­ter in dem In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der A-GmbH & Co. KG (Schuld­ne­rin), das am 1.1.2001 eröff­net wurde. Er ver­langt mit sei­ner im De­zem­ber 2009 beim LG ein­ge­gan­ge­nen Klage vom Be­klag­ten, der mit ei­ner Ein­lage von 150.000 DM ein­zi­ger Kom­man­di­tist der Schuld­ne­rin ist, die Er­stat­tung von Ka­pi­tal­er­trag­steu­ern und So­li­da­ritätszu­schlägen (nach­ste­hend auch als Zins­ab­schläge be­zeich­net) i.H.v. von ins­ge­samt rd. 25.000 €, die auf Ka­pi­tal­erträge der Schuld­ne­rin im Zeit­raum 2001 bis 2008 ab­geführt wur­den.

Das LG gab der Klage nur hin­sicht­lich der seit dem Jahr 2005 ab­geführ­ten Zins­ab­schläge i.H.v. rd. 9.000 € nebst Zin­sen statt und hielt den An­spruch des Klägers i.Ü. für verjährt. Die da­ge­gen ge­rich­te­ten Be­ru­fun­gen bei­der Par­teien wies das OLG zurück. Die Re­vi­sion des Kläger hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Es kann da­hin­ge­stellt blei­ben, ob ein be­rei­che­rungs­recht­li­cher An­spruch des Klägers ge­gen den Be­klag­ten auf Er­stat­tung der von der Schuld­ne­rin vor dem Jahr 2005 ab­geführ­ten Ka­pi­tal­er­trag­steu­ern und So­li­da­ritätszu­schläge be­steht, ob dem Kläger ein Er­stat­tungs­an­spruch auf ge­sell­schafts­ver­trag­li­cher Grund­lage zu­steht, oder ob das Ent­nah­me­recht des Be­klag­ten auch in der In­sol­venz der Schuld­ne­rin be­steht. Ein et­wai­ger Er­stat­tungs­an­spruch wäre je­den­falls gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (für Ka­pi­tal­erträge in 2001 ggf. i.V.m. Art. 226 Abs. 4 S. 1 EGBGB) verjährt. Die Verjährungs­frist hätte für den je­wei­li­gen An­spruch be­reits mit der Er­he­bung der Zins­ab­schläge und der Kennt­nis­nahme des Klägers von den ent­spre­chen­den Abzügen be­gon­nen und wäre ab­ge­lau­fen, be­vor der Kläger auf die Hem­mung der Verjährung ge­rich­tete Maßnah­men er­grif­fen hat.

Nach der Recht­spre­chung des Se­nats ist bei ei­ner wer­ben­den Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft die gem. § 43 Abs. 1 S. 1 EStG durch Ab­zug auf Ka­pi­tal­erträge der Ge­sell­schaft er­ho­bene Ein­kom­men­steuer (Ka­pi­tal­er­trag­steuer) vermögensmäßig als Ab­zug von Ge­sell­schafts­ka­pi­tal an­zu­se­hen und durch de­ren steu­er­li­che An­rech­nung auf die Ein­kom­men­steuer des Ge­sell­schaf­ters wie eine Ent­nahme ih­res Ge­sell­schaf­ters zu be­han­deln. Der Ab­zug der Ka­pi­tal­er­trag­steuer von den Ka­pi­tal­erträgen der ih­rer­seits nicht ein­kom­men- oder körper­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft be­wirkt im Hin­blick auf die An­rech­nung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG eine Vor­aus­zah­lung auf die Ein­kom­men­steu­er­schuld der Ge­sell­schaf­ter als Mit­un­ter­neh­mer nach § 2 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, die ent­we­der zur Min­de­rung der Ein­kom­men­steu­er­schuld des Ge­sell­schaf­ters oder zu ei­ner Steu­er­er­stat­tung nach § 36 Abs. 4 S. 2 EStG führt.

Der hier­durch er­langte Vor­teil kann zi­vil­recht­lich nicht an­ders be­wer­tet wer­den, als sei der Ge­sell­schaft zunächst der ge­samte Ka­pi­tal­er­trag zu­ge­flos­sen und so­dann von ihr im Um­fang der Ka­pi­tal­er­trag­steuer zur Leis­tung ei­ner Vor­aus­zah­lung auf die Ein­kom­men­steu­er­schuld der Ge­sell­schaf­ter ver­wen­det wor­den. Ob die Ge­sell­schaft ge­gen ih­ren Ge­sell­schaf­ter einen An­spruch dar­auf hat, dass er ihr den ein­be­hal­te­nen Teil der Ka­pi­tal­er­trag­steuer er­stat­tet, rich­tet sich so­dann nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag. Diese Grundsätze gel­ten ent­spre­chend für die Er­he­bung der So­li­da­ritätszu­schläge.

Der Se­nat muss die Frage, ob und ggf. auf wel­cher Rechts­grund­lage der Ge­sell­schaf­ter zur Er­stat­tung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer und So­li­da­ritätszu­schlägen ver­pflich­tet ist, die auf Ka­pi­tal­erträge der In­sol­venz­masse ab­ge­zo­gen wor­den sind, im Streit­fall nicht ent­schei­den. Ein auf Er­stat­tung der ab­geführ­ten Zins­ab­schläge ge­rich­te­ter An­spruch des Klägers wäre, wenn man ihn be­ja­hen wollte, un­abhängig von sei­ner recht­li­chen Ein­ord­nung als be­rei­che­rungs­recht­li­cher oder aus dem Ge­sell­schafts­ver­trag ab­ge­lei­te­ter An­spruch in­ner­halb von drei Jah­ren nach sei­ner Ent­ste­hung verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB; Art. 229 § 6 Abs. 4 S.,1 EGBGB).

Ent­ge­gen der An­sicht der Re­vi­sion wäre ein Er­stat­tungs­an­spruch be­reits mit der Abführung der Zins­ab­schläge ent­stan­den. Der Kläger hatte von der Er­he­bung der Zins­ab­schläge für die Jahre 2001 bis 2004 vor dem 31.12.2005 Kennt­nis. Er kannte da­mit die mögli­che Er­stat­tungs­an­sprüche der Schuld­ne­rin begründen­den Tat­sa­chen, so dass diese An­sprüche spätes­tens mit dem Ab­lauf des Jah­res 2008 verjährt wären, ohne dass der Kläger auf die Hem­mung der Verjährung ge­rich­tete Maßnah­men er­grif­fen hat.

Link­hin­weis:
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