deen

Aktuelles

BGH zu Höchstbetragsbürgschaften: Zum Maßstab der krassen finanziellen Überforderung des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen

Urteil des BGH vom 19.2.2012 - XI ZR 82/11

Bei Höchst­be­tragsbürg­schaf­ten, bei de­nen sich die Haf­tung für Ne­ben­for­de­run­gen le­dig­lich nach der Bürg­schafts­summe und nicht nach der höheren Haupt-schuld rich­tet, ist Maßstab der kras­sen fi­nan­zi­el­len Über­for­de­rung des dem Haupt­schuld­ner persönlich be­son­ders nahe ste­hen­den Bürgen die ver­trag­li­che Zins­last aus der Bürg­schafts­summe und nicht aus der höheren Haupt­schuld.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, eine Spar­kasse, nimmt den Be­klag­ten aus ei­ner Höchst­be­tragsbürg­schaft in An­spruch. Die Kläge­rin gewährte der da­ma­li­gen Le­bens­gefähr­tin des Be­klag­ten im Jahr 1999 für die Fi­nan­zie­rung des Er­werbs ei­nes (Haus-)Grundstücks ein Dar­le­hen über 160.000 DM zu einem Zins­satz von 5 Pro­zent p.a. und ein Dar­le­hen über 200.000 DM zu einem Zins­satz von 5,5 Pro­zent p.a.

Ne­ben wei­te­ren von der Dar­le­hens­neh­me­rin ge­stell­ten Si­cher­hei­ten über­nahm der Be­klagte, der nie­man­dem un­ter­halts­pflich­tig war und zu die­sem Zeit­punkt über ein Ar­beits­ein­kom­men von netto 2.500 DM verfügte, eine Höchst­be­tragsbürg­schaft über 93.000 DM. Nach Kündi­gung der Dar­le­hen nahm die Kläge­rin den Be­klag­ten als Bürgen in An­spruch.

Das LG wies die Klage auf den Ein­wand des Be­klag­ten, das Rechts­ge­schäft sei we­gen sei­ner kras­sen fi­nan­zi­el­len Über­for­de­rung sit­ten­wid­rig und nich­tig, ab. Da­bei setzte es das pfänd­bare Ein­kom­men des Be­klag­ten bei Über­nahme der Höchst­be­tragsbürg­schaft (vom LG un­ter­stellt mtl. 1.291 DM) zu der lau­fen­den Zins­ver­pflich­tung aus den Dar­le­hen (mtl. 1.584 DM) ins Verhält­nis. Das OLG gab der Klage statt und ver­ur­teilte den Be­klag­ten zur Zah­lung des Höchst­be­tra­ges nebst Zin­sen.

Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat im Er­geb­nis zu­tref­fend eine krasse fi­nan­zi­elle Über­for­de­rung des Be­klag­ten und eine dar­aus re­sul­tie­rende Nich­tig­keit des Bürg­schafts­ver­tra­ges ver­neint.

Nach ge­fes­tig­ter Recht­spre­chung des er­ken­nen­den Se­nats liegt eine krasse fi­nan­zi­elle Über­for­de­rung bei nicht ganz ge­rin­gen Bank­schul­den grundsätz­lich vor, wenn der Bürge vor­aus­sicht­lich nicht ein­mal die von den Dar­le­hens­ver­trags­par­teien fest­ge­legte Zins­last aus dem pfänd­ba­ren Teil sei­nes lau­fen­den Ein­kom­mens und Vermögens bei Ein­tritt des Si­che­rungs­fal­les dau­er­haft al­lein tra­gen kann. In die­sem Fall wird wi­der­leg­lich ver­mu­tet, dass der dem Haupt­schuld­ner persönlich be­son­ders nahe ste­hende Bürge die ihn viel­leicht bis an das Le­bens­ende übermäßig fi­nan­zi­ell be­las­tende Per­so­nal­si­cher­heit al­lein aus emo­tio­na­ler Ver­bun­den­heit mit dem Haupt­schuld­ner ge­stellt und der Kre­dit­ge­ber dies in sitt­lich anstößiger Weise aus­ge­nutzt hat.

Diese Grundsätze gel­ten bei Höchst­be­tragsbürg­schaf­ten al­ler­dings mit der Ein­schränkung, dass sich die krasse fi­nan­zi­elle Über­for­de­rung aus dem Verhält­nis des pfänd­ba­ren Teils des lau­fen­den Ein­kom­mens zur Zins­last nur aus der Bürg­schafts­summe und nicht aus der ge­sam­ten Haupt­schuld er­ge­ben muss. Das OLG hat das Bürg­schafts­for­mu­lar da­hin aus­ge­legt, die auch ab­so­lut auf den Höchst­be­trag be­grenzte Haf­tung für Ne­ben­for­de­run­gen richte sich nach der Bürg­schafts­summe und nicht nach der höheren Haupt­schuld. Eine an­dere als diese Aus­le­gung ist mit dem Sinn der Höchst­be­tragsbürg­schaft, die das Ri­siko für den Bürgen in über­schau­ba­ren Gren­zen hal­ten soll, und da­mit mit den wohl­ver­stan­de­nen In­ter­es­sen bei­der Par­teien nicht zu ver­ein­ba­ren.

Der Bürge hat bei Über­nahme ei­ner Höchst­be­tragsbürg­schaft die be­rech­tigte Er­war­tung, dass sich nicht nur seine Haf­tung für die Haupt­for­de­rung, son­dern auch seine Haf­tung für die Ne­ben­for­de­run­gen wie ins­bes. für Zin­sen nach der Bürg­schafts­summe und nicht nach der mögli­cher­weise we­sent­lich höheren Haupt­schuld rich­tet. Dem ste­hen schutzwürdige In­ter­es­sen des Gläubi­gers nicht ent­ge­gen. Aus­ge­hend von die­sen Grundsätzen traf den Be­klag­ten eine Zins­last von 5 Pro­zent jähr­lich aus 93.000 DM oder jähr­lich 4.650 DM bzw. eine mtl. Zins­last von 387,50 DM. Zin­sen in die­ser Höhe konnte der Be­klagte aus einem pfänd­ba­ren Be­trag sei­nes Ar­beits­ein­kom­mens von rich­tig mtl. 903,70 DM gem. der im Jahr 1999 gülti­gen An­lage zu § 850c ZPO ohne wei­te­res auf­brin­gen, so dass er bei Über­nahme der Bürg­schaft nicht krass fi­nan­zi­ell über­for­dert war.

Die Re­vi­sion hat in­des­sen mit ei­ner in Übe­rein­stim­mung mit § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO begründe­ten Ver­fah­rensrüge Er­folg, weil das OLG einen er­heb­li­chen Be­weis­an­trag des Be­klag­ten auf Ver­neh­mung zweier Zeu­gen zu den näheren Umständen des Zu­stan­de­kom­mens des Bürg­schafts­ver­tra­ges un­ter Ver­stoß ge­gen § 286 ZPO überg­an­gen hat. Da­her war die Sa­che zur wei­te­ren Be­weis­er­he­bung an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben