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BGH zu den Rechten nachrangiger Grundpfandgläubiger

Urteil des BGH vom 19. April 2013 - V ZR 47/12
Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat sich am 19.04.2013 mit der Scha­dens­er­satz­pflicht ei­nes vor­ran­gi­gen Grund­pfandgläubi­gers ge­genüber dem In­ha­ber ei­ner nach­ran­gi­gen Grund­schuld be­fasst.
In dem zu ent­schei­den­den Ver­fah­ren war die be­klagte Bank In­ha­be­rin von zwei erst­ran­gi­gen Grund­schul­den, die auf ins­ge­samt drei Grundstücken des­sel­ben Ei­gentümers las­te­ten. Die kla­gende Spar­kasse war In­ha­be­rin ei­ner auf den drei Grundstücken las­ten­den nach­ran­gi­gen Ge­samt­grund­schuld. Die zwi­schen ihr und dem Ei­gentümer der drei Grundstücke ge­trof­fene Si­che­rungs­ver­ein­ba­rung sieht die Ab­tre­tung des An­spruchs auf Rück­gewähr al­ler vor- und gleich­ran­gi­gen Grund­schul­den vor. Die Kläge­rin zeigte der Be­klag­ten die Ab­tre­tung an. In der Fol­ge­zeit über­trug die Be­klagte die nur noch teil­weise va­lu­tie­ren­den Grund­schul­den ge­gen Zah­lung von rund 150.000,00 € an eine wei­tere Bank. Die Er­wer­be­rin ließ die Grund­schul­den neu va­lu­tie­ren. Später be­wil­ligte sie ge­gen Zah­lung von 450.000,00 € de­ren Löschung im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Veräußerung der Grundstücke.
Die Kläge­rin ist der Auf­fas­sung, sie hätte die Rück­gewähr der vor­ran­gi­gen Grund­schul­den ver­lan­gen können, so­weit diese im Zeit­punkt der Über­tra­gung nicht mehr va­lu­tier­ten. Sie hat in den Vor­in­stan­zen er­folg­los den Er­satz ei­nes Scha­dens von 300.000,00 € ver­langt, der ihr da­durch ent­stan­den sein soll, dass die Be­klagte die Grund­schul­den ohne ihre Zu­stim­mung an eine an­dere Bank über­trug.
Der un­ter an­de­rem für Grund­pfand­rechte zuständige V. Zi­vil­se­nat hat der von ihm zu­ge­las­se­nen Re­vi­sion der Kläge­rin statt­ge­ge­ben. Er hat ent­schie­den, dass die Nichterfüllung des Rück­gewähran­spruchs einen Scha­dens­er­satz­an­spruch begründen kann. Das setzt vor­aus, dass der Si­che­rungs­zweck für die vor­ran­gige Grund­schuld endgültig weg­ge­fal­len ist. Hier kommt dies in Be­tracht, weil nach den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts da­von aus­zu­ge­hen ist, dass die Be­klagte ihre Ge­schäfts­be­zie­hung mit dem Si­che­rungs­ge­ber be­en­det hat. Weil das Be­ru­fungs­ge­richt un­ter an­de­rem zu dem ent­stan­de­nen Scha­den noch nähere Fest­stel­lun­gen tref­fen muss, hat der Se­nat das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen.
Quelle:Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 72/2013 vom 19.04.2013
22.04.2013 nach oben

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