Zur Anwendung unionsrechtlicher Grundsätze der Erschöpfung des Markenrechts
Die Frage, ob und in welchem Umfang die vom EuGH aufgestellten unionsrechtlichen Grundsätze der Erschöpfung des Markenrechts im Falle des Parallelimports von Arzneimitteln auch auf Medizinprodukte (hier: Verbandsmaterial) Anwendung finden, stellt sich nur dann, wenn der Importeur die Ware umgepackt hat, wobei der Begriff des Umpackens auch die Neuetikettierung von mit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst. Wurde die Verpackung des betreffenden Erzeugnisses nicht verändert und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Originalverpackung, der die Marke nicht verdeckt und den Parallelimporteur als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweist, kann nicht von einem Umpacken ausgegangen werden. ...lesen Sie mehr