Die Beteiligten zu 1) und 2) sind zu gleichen Teilen Miteigentümer eines Grundbesitzes. Mit notarieller Urkunde überließen sie Dezember 2011 jeweils 4/10 der Anteile an ihre Tochter und erklärten die Auflassung. Dabei behielt sich jeder der Veräußerer den Nießbrauch an dem von ihm überlassenen Anteil vor. Zudem vereinbarten sie unter bestimmten Bedingungen Rückforderungsrechte, die sich ebenfalls auf die jeweiligen Anteile bezogen und zu deren Sicherung die Tochter jeweils die Eintragung von zwei Vormerkungen bewilligte.
In den in der Urkunde enthaltenen Grundbuchanträgen wird die Eintragung der Vormerkungen jeweils "an dem (...) veräußerten Miteigentumsanteil" bewilligt und beantragt.
Den Antrag des Notars auf Vollzug der Urkunde wies das Grundbuchamt zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten blieb vor dem OLG weitestgehend erfolglos. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hob der BGH die Beschlüsse auf und wies das Grundbuchamt an, den Vollzug der Urkunde aus Dezember 2011 nicht aus den bisherigen Gründen zu verweigern.
Die Gründe:
Zu Unrecht hatten die Vorinstanzen angenommen, die Urkunde könne nicht durch gleichzeitige Eintragung des Eigentumserwerbs, des Nießbrauchs und der (Rück-) Auflassungsvormerkungen vollzogen werden.
Die Frage, an welchem Gegenstand eine Vormerkung lastet, die einen auf Übertragung eines ideellen Bruchteils gerichteten Anspruch sichert, wird unterschiedlich beantwortet. Nach nahezu einhelliger Ansicht kann ein Alleineigentümer einen ideellen Bruchteil aber nicht mit einer Vormerkung belasten; auch wenn der gesicherte Anspruch nur auf die Übertragung eines Bruchteils gerichtet ist, kann die Vormerkung nur an dem gesamten Grundstück lasten.
Uneinigkeit besteht darüber, ob dies auch dann gilt, wenn ein Miteigentümer einen weiteren Anteil hinzu erwirbt und die Vormerkung einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Anteils sichern soll. Richtigerweise findet der Grundsatz, dass ein nicht existierender Bruchteil nicht mit einer Vormerkung belastet werden kann, bei dem (Hinzu-) Erwerb von Bruchteilen ebenfalls Anwendung. Möglich ist nur die Bewilligung und Eintragung einer auf dem gesamten Anteil lastenden Vormerkung, die einen Anspruch auf Übertragung eines Bruchteils dieses Anteils sichert. Infolgedessen können im vorliegenden Fall die Vormerkungen zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) nur gleichrangig an dem neu entstandenen Miteigentumsanteil der Tochter 3 bestellt werden. Dass sie einen Anspruch auf Rückübertragung nur eines Bruchteils dieses Anteils sichern, muss aus der Eintragung oder der dort in Bezug genommenen Urkunde hervorgehen.
Anders als das OLG meinte, konnte den in der Urkunde enthaltenen Eintragungsanträgen durchaus entnommen werden, dass die Vormerkungen an dem neu entstehenden Anteil bestellt werden sollten. Die Eintragungsbewilligung selbst war ohne weiteres so zu verstehen, dass die Eintragung der Vormerkungen an dem neu geschaffenen Anteil von 8/10 erfolgen sollte. Zwar waren die die Grundbucherklärungen etwas missverständlich formuliert, da sie jeweils auf die Eintragung "an dem (...) veräußerten Miteigentumsanteil" gerichtet waren. Dass die Anträge einen nicht eintragungsfähigen Inhalt haben sollten, war aber nicht anzunehmen. Sie waren deshalb dahingehend auszulegen, dass die Vormerkungen jeweils nicht "an" dem veräußerten Miteigentumsanteil eingetragen, sondern an dem neu geschaffenen Anteil bestellt werden und den auf Rückübertragung des jeweils überlassenen Anteils beschränkten Anspruch sichern sollen.
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