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BGH: Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen

Urteil des BGH vom 23. Oktober 2012 – X ZR 157/11
Die Kläger, die ih­ren Wohn­sitz in Schwe­rin ha­ben, buch­ten im Jahr 2007 bei der Be­klag­ten, einem däni­schen Rei­se­ver­an­stal­ter, ein Fe­ri­en­haus in Bel­gien, das die Be­klagte in ih­rem Ka­ta­log an­ge­bo­ten hatte. Bei An­reise stell­ten die Kläger er­heb­li­che Mängel fest, die die Be­klagte trotz meh­re­rer Auf­for­de­run­gen nicht be­sei­tigte. Dar­auf­hin reis­ten die Kläger nach ent­spre­chen­der Ankündi­gung ab. Sie ma­chen ge­gen die Be­klagte An­sprüche u.a. auf Rück­zah­lung des Rei­se­prei­ses und Ent­schädi­gung we­gen nutz­los auf­ge­wen­de­ter Ur­laubs­zeit gel­tend und ha­ben Klage vor dem Amts­ge­richt Schwe­rin er­ho­ben. Die Be­klagte hat die feh­lende in­ter­na­tio­nale Zuständig­keit der deut­schen Ge­richte gerügt. Da der Rechts­streit un­mit­tel­bar an einen Miet­ver­trag über eine un­be­weg­li­che Sa­che anknüpfe, sei gemäß Art. 22 Nr. 1 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 44/2001 des Ra­tes vom 22. De­zem­ber 2000 über die ge­richt­li­che Zuständig­keit und die An­er­ken­nung und Voll­stre­ckung von Ent­schei­dun­gen in Zi­vil- und Han­dels­sa­chen* (nach­fol­gend: Ver­ord­nung) das Ge­richt aus­schließlich zuständig, in des­sen Be­zirk das Fe­ri­en­haus be­le­gen sei, da­mit das Ge­richt in Lüttich (Bel­gien). Die Kläger ha­ben gel­tend ge­macht, gemäß Art. 15 Abs. 1c** in Ver­bin­dung mit Art. 16 Abs. 1 der Ver­ord­nung*** sei das Amts­ge­richt Schwe­rin zuständig, da sie als Ver­brau­cher die Be­klagte als Rei­se­ver­an­stal­ter in An­spruch nähmen.
Das Amts­ge­richt Schwe­rin hat seine in­ter­na­tio­nale Zuständig­keit be­jaht und den Klägern die gel­tend ge­mach­ten An­sprüche zu­ge­spro­chen. Der Ver­brau­cher­schutz-ge­danke ge­biete die An­wend­bar­keit der Art. 15, 16 der Ver­ord­nung. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist vom Land­ge­richt Schwe­rin zurück­ge­wie­sen wor­den, das eben­falls Art. 22 Nr. 1 der Ver­ord­nung nicht für an­wend­bar ge­hal­ten hat.
Der für das Reise- und Per­so­nen­beförde­rungs­recht zuständige X. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) hat das Be­ru­fungs­ur­teil bestätigt und ent­schie­den, dass die deut­schen Ge­richte für die Klage in­ter­na­tio­nal zuständig sind: Ein Ver­brau­cher, der von einem ge­werb­li­chen Rei­se­ver-an­stal­ter ein einem Drit­ten gehören­des Fe­ri­en­haus ge­mie­tet hat, kann An­sprüche aus dem Miet­verhält­nis ge­gen den Rei­se­ver­an­stal­ter bei dem Ge­richt sei­nes Wohn­sit­zes gel­tend ma­chen.
Die aus­schließli­che Zuständig­keit des Ge­richts des Or­tes, an dem sich das Fe­ri­en­haus be­fin­det, greift in die­sem Fall nicht ein. Diese Vor­schrift, die die Par­teien zur Klage vor einem Ge­richt ver­pflich­ten kann, das von dem Sitz bzw. Wohn­sitz bei­der Par­teien ab­weicht, ist nach der Recht­spre­chung des Ge­richts­hofs der Eu­ropäischen Union eng aus­zu­le­gen. Hat ein Rei­se­ver­an­stal­ter ein Fe­ri­en­haus an einen Ver­brau­cher ver­mie­tet und ste­hen sich da­mit bei einem Rechts­streit aus dem Miet­verhält­nis nicht Mie­ter und Ei­gentümer der Im­mo­bi­lie ge­genüber, kann der Ver­brau­cher an sei­nem Wohn­sitz ge­gen den Rei­se­ver­an­stal­ter kla­gen.
Der Bun­des­ge­richts­hof hat fer­ner seine Recht­spre­chung bestätigt, nach der der Ver­brau­cher von dem Rei­se­ver­an­stal­ter bei Mängeln sei­ner Leis­tung eine Ent­schädi­gung we­gen nutz­los auf­ge­wen­de­ter Ur­laubs­zeit in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 651f Abs. 2 BGB**** auch dann ver­lan­gen kann, wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter keine Ge­samt­heit von Rei­se­leis­tun­gen er­bringt, son­dern seine ver­trag­li­che Leis­tung wie hier nur in der Über­las­sung ei­nes Fe­ri­en­hau­ses be­steht.
*Ar­ti­kel 22 [Aus­schließli­cher Ge­richts­stand] Ohne Rück­sicht auf den Wohn­sitz sind aus­schließlich zuständig: 1. für Kla­gen, wel­che ding­li­che Rechte an un­be­weg­li­chen Sa­chen so­wie die Miete oder Pacht von un­be­weg­li­chen Sa­chen zum Ge­gen­stand ha­ben, die Ge­richte des Mit­glied­staats, in dem die un­be­weg­li­che Sa­che be­le­gen ist. … ** Ar­ti­kel 15 [Ver­brau­cher­sa­chen] (1) Bil­den ein Ver­trag oder An­sprüche aus einem Ver­trag, den eine Per­son, der Ver­brau­cher, zu einem Zweck ge­schlos­sen hat, der nicht der be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Tätig­keit die­ser Per­son zu­ge­rech­net wer­den kann, den Ge­gen­stand des Ver­fah­rens, so be­stimmt sich die Zuständig­keit un­be­scha­det des Ar­ti­kels 4 und des Ar­ti­kels 5 Num­mer 5 nach die­sem Ab­schnitt, … c) in al­len an­de­ren Fällen, wenn der an­dere Ver­trags­part­ner in dem Mit­glied­staat, in des­sen Ho­heits­ge­biet der Ver­brau­cher sei­nen Wohn­sitz hat, eine be­ruf­li­che oder ge­werb­li­che Tätig­keit ausübt oder eine sol­che auf ir­gend einem Wege auf die­sen Mit­glied­staat oder auf meh­rere Staa­ten, ein­schließlich die­ses Mit­glied­staats, aus­rich­tet und der Ver­trag in den Be­reich die­ser Tätig­keit fällt…. ***Ar­ti­kel 16 [Ge­richtsstände] (1) Die Klage ei­nes Ver­brau­chers ge­gen den an­de­ren Ver­trags­part­ner kann ent­we­der vor den Ge­rich­ten des Mit­glied­staats er­ho­ben wer­den, in des­sen Ho­heits­ge­biet die­ser Ver­trags­part­ner sei­nen Wohn­sitz hat, oder vor dem Ge­richt des Or­tes, an dem der Ver­brau­cher sei­nen Wohn­sitz hat. … ****§ 651f BGB. Scha­dens­er­satz (1) … (2) Wird die Reise ver­ei­telt oder er­heb­lich be­einträch­tigt, so kann der Rei­sende auch we­gen nutz­los auf­ge­wen­de­ter Ur­laubs­zeit eine an­ge­mes­sene Ent­schädi­gung in Geld ver­lan­gen. Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 179/2012 vom 23.10.2012
24.10.2012 nach oben

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