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BGH: Taxiunternehmer darf für telefonische Fahraufträge nicht ohne weiteres Taxen von anderem Betriebssitz einsetzen

Urteil des BGH vom 18.10.2012 - I ZR 191/11

Die Be­stim­mun­gen des § 47 Abs. 2 S. 1 und 2 PBefG sind Markt­ver­hal­tens­re­ge­lun­gen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Es verstößt ge­gen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG, wenn ein Ta­xi­un­ter­neh­mer für Fahr­aufträge, die un­ter der Te­le­fon­num­mer ei­nes sei­ner Be­triebs­sitze ein­ge­gan­gen sind, ohne ausdrück­li­chen Auf­trag des Kun­den Ta­xen ein­setzt, die er an einem wei­te­ren Be­triebs­sitz in ei­ner an­de­ren Ge­meinde be­reithält.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ta­xi­un­ter­neh­mer in Lim­burg an der Lahn und verfügt dort über zwei von 17 Ta­xi­kon­zes­sio­nen. Die Be­klagte hält an ih­rer Nie­der­las­sung in Lim­burg fünf und an ih­rem Haupt­sitz in Ha­da­mar sie­ben Ta­xi­kon­zes­sio­nen.

Im Au­gust und No­vem­ber 2009 beförderte die Be­klagte in drei Fällen Fahrgäste aus dem Be­reich Lim­burg, die zu­vor in der Lim­bur­ger Nie­der­las­sung der Be­klag­ten un­ter der Ruf­num­mer die­ser Nie­der­las­sung ein Taxi be­stellt hat­ten, mit einem für Ha­da­mar kon­zes­sio­nier­ten Taxi an ihr je­wei­li­ges Fahr­ziel. Je­weils zur glei­chen Zeit hielt die Be­klagte in Lim­burg kon­zes­sio­nierte Ta­xen an dem Ta­xen­stand vor dem Lim­bur­ger Bahn­hof zur Beförde­rung dort er­schei­nen­der Kun­den vor.

Der Kläger be­gehrt in­so­weit Un­ter­las­sung so­wie Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Be­ru­fung ge­gen das Ur­teil des LG zurück.

Die Gründe:
Der Un­ter­las­sungs­an­spruch des Klägers er­gibt sich aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 47 Abs. 2 PBefG.

Die Be­stim­mun­gen des § 47 Abs. 2 S. 1 und 2 PBefG sind Markt­ver­hal­tens­re­ge­lun­gen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Sie re­geln das Markt­ver­hal­ten der Ta­xi­un­ter­neh­mer, in­dem sie fest­le­gen, wo wel­che Ta­xen ein­ge­setzt wer­den dürfen. Sie sind dazu be­stimmt, auch im In­ter­esse der Markt­teil­neh­mer, nämlich der Ver­brau­cher und Mit­be­wer­ber, ein funk­ti­onsfähi­ges ört­li­ches Ta­xi­ge­werbe zu er­hal­ten. Zweck des § 47 Abs. 2 PBefG ist es, eine Um­ge­hung des Ge­neh­mi­gungs­er­for­der­nis­ses gem. § 13 Abs. 1, 4 PBefG zu ver­hin­dern.

Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist die Ge­neh­mi­gung zum Ver­kehr mit Ta­xen zu ver­sa­gen, wenn ihre Er­tei­lung die Funk­ti­onsfähig­keit des ört­li­chen Ta­xen­ge­wer­bes be­dro­hen würde. Diese Zu­las­sungs­schranke würde aus­gehöhlt, wenn un­ein­ge­schränkt Fahr­ten in einem be­stimm­ten Kon­zes­si­ons­ge­biet auch durch in an­de­ren Ge­bie­ten kon­zes­sio­nierte Ta­xen aus­geführt wer­den dürf­ten. § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG be­stimmt des­halb als Grund­satz, dass Ta­xen nur in der Ge­meinde be­reit­ge­hal­ten wer­den dürfen, in der der Un­ter­neh­mer sei­nen Be­triebs­sitz hat. Nur auf vor­he­rige Be­stel­lung können Fahr­ten nach Satz 2 die­ser Vor­schrift auch von an­de­ren Ge­mein­den aus durch­geführt wer­den.

Ent­ge­gen der An­sicht des OLG verstößt die vom Kläger be­an­stan­dete Ge­schäfts­prak­tik der Be­klag­ten ge­gen § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG. Der Kläger be­haup­tet zwar nicht, die Be­klagte halte für Ha­da­mar kon­zes­sio­nierte Ta­xen außer­halb die­ses Ge­biets, ins­bes. in Lim­burg, phy­si­sch vor, um von dort Fahr­gast­aufträge ent­ge­gen­zu­neh­men. § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG enthält aber auch das Ver­bot, am Be­triebs­sitz ei­nes Un­ter­neh­mers ein­ge­hende Be­stel­lun­gen mit Ta­xen aus­zuführen, die in ei­ner an­de­ren Ge­meinde be­reit­ge­hal­ten wer­den. Dies gilt auch dann, wenn der Un­ter­neh­mer in der an­de­ren Ge­meinde über einen wei­te­ren Be­triebs­sitz verfügt.

Für die Ausführung ei­nes sol­chen Auf­trags dürfen nach § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG nur die Ta­xen ein­ge­setzt wer­den, die in zulässi­ger Weise in der Ge­meinde die­ses Be­triebs­sit­zes be­reit­ge­hal­ten wer­den. Ein Un­ter­neh­mer darf außer­halb der Ge­meinde sei­nes Be­triebs­sit­zes - von der hier nicht in­ter­es­sie­ren­den Aus­nahme des § 47 Abs. 2 Satz 3 PBefG ab­ge­se­hen - keine Ta­xen be­reit­hal­ten. Er ist des­halb auch nicht be­rech­tigt, für an sei­nem Be­triebs­sitz ein­ge­hende Be­stel­lun­gen auf in an­de­ren Ge­mein­den be­reit­ge­hal­tene Ta­xen zurück­zu­grei­fen. Nichts an­de­res gilt, wenn wie im vor­lie­gen­den Fall ein Ta­xi­un­ter­neh­mer meh­rere Be­triebs­sitze in be­nach­bar­ten Ge­mein­den hat.

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