Der Kostengläubiger hatte einen Vertrag, mit dem der Kostenschuldner ein bebautes Grundstück kaufte, beurkundet. Darin wurden zugleich die Auflassung und die Bewilligung des Verkäufers zur Eintragung einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung beurkundet. Der Kostenschuldner bewilligte zugleich die Löschung dieser Vormerkung, unabhängig von der Eigentumsumschreibung. Der Kostengläubiger war berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung zu stellen, wenn der Kostenschuldner nicht nach Fälligkeit den Kaufpreis zahlte, der Verkäufer den Rücktritt von dem Vertrag erklärte, und der Kostenschuldner auch auf Aufforderung des Kostengläubigers diesem gegenüber die Zahlung des Kaufpreises nicht nachwies.
Der Kostengläubiger erstellte gegenüber dem Kostenschuldner eine Kostenberechnung, in der er auch eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung in Ansatz brachte. Der Präsident der LG beanstandete im Rahmen der Geschäftsprüfung die Kostenberechnung diesbezüglich und gab dem Kostengläubiger auf, im Wege der Beschwerde die Entscheidung des LG herbeizuführen. Das LG änderte die Kostenberechnung unter Herausrechnung der Betreuungsgebühr ab. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Auslegung des § 16 KostO durch das Beschwerdegericht stellte keinen unzulässigen Eingriff in ein dem Notar zuzugestehendes Gestaltungsermessen dar.
Es gibt keine anzuerkennenden Sachgründe für einen Notar, der eine Betreuungspflicht übernimmt, dabei die für die Parteien mit höheren Kosten verbundene Gestaltung zu wählen. Dem Notar ist es weder durch Rechtsvorschriften noch durch Standesrichtlinien untersagt, zum Zweck der Vertragsdurchführung oder -abwicklung Betreuungsaufträge mit solchen Vollmachten für sich oder seine Angestellten anzunehmen und von den erteilten Bewilligungsvollmachten gemäß dem Auftrag Gebrauch zu machen.
Mit der Bevollmächtigung ist für den Notar weder ein höherer Prüfungsumfang noch ein größeres Haftungsrisiko als bei einer Vorabbewilligung der Löschung der Vormerkung durch den Käufer verbunden. Maßgebend dafür ist allein der Inhalt des Betreuungsauftrags. Nach dessen Bestimmungen muss der Notar - wenn der Verkäufer ihm den Vertragsrücktritt wegen Nichtzahlung des Kaufpreises anzeigt - bei beiden Gestaltungen prüfen und entscheiden, ob er die Löschung der Auflassungsvormerkung herbeizuführen hat.
Ob der Notar bei dem Grundbuchamt den Antrag auf deren Löschung unter Einreichung einer vom Käufer vorab erteilten Bewilligung oder unter Vorlage der von ihm auf Grund der Vollmacht des Käufers erklärten Löschungsbewilligung stellt, ist lediglich eine Frage der technischen Abwicklung des Betreuungsauftrags, die für den Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Notars nicht wesentlich ist.
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