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BGH: Notare dürfen keine unnützen Kosten verursachen

Beschluss des BGH vom 26.7.2012 - V ZB 288/11

Die eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslösende Ver­trags­ge­stal­tung stellt grundsätz­lich eine un­rich­tige Sach­be­hand­lung i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 KostO dar, wenn der No­tar be­auf­tragt wird, die ver­trags­gemäße Ver­wen­dung ei­ner für den Fall ei­nes Rück­tritts des Verkäufers we­gen Zah­lungs­ver­zugs be­reits von dem Käufer vorab erklärten Be­wil­li­gung zur Löschung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung zu über­wa­chen. Es gibt keine an­zu­er­ken­nen­den Sachgründe für einen No­tar, der eine Be­treu­ungs­pflicht über­nimmt, die für die Par­teien mit höheren Kos­ten ver­bun­dene Ge­stal­tung zu wählen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kost­engläubi­ger hatte einen Ver­trag, mit dem der Kos­ten­schuld­ner ein be­bau­tes Grundstück kaufte, be­ur­kun­det. Darin wur­den zu­gleich die Auf­las­sung und die Be­wil­li­gung des Verkäufers zur Ein­tra­gung ei­ner den An­spruch auf Übe­reig­nung si­chern­den Vor­mer­kung be­ur­kun­det. Der Kos­ten­schuld­ner be­wil­ligte zu­gleich die Löschung die­ser Vor­mer­kung, un­abhängig von der Ei­gen­tums­um­schrei­bung. Der Kost­engläubi­ger war be­rech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet, den An­trag auf Löschung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung zu stel­len, wenn der Kos­ten­schuld­ner nicht nach Fällig­keit den Kauf­preis zahlte, der Verkäufer den Rück­tritt von dem Ver­trag erklärte, und der Kos­ten­schuld­ner auch auf Auf­for­de­rung des Kost­engläubi­gers die­sem ge­genüber die Zah­lung des Kauf­prei­ses nicht nach­wies.

Der Kost­engläubi­ger er­stellte ge­genüber dem Kos­ten­schuld­ner eine Kos­ten­be­rech­nung, in der er auch eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Über­wa­chung der Löschungs­be­wil­li­gung für die Auf­las­sungs­vor­mer­kung in An­satz brachte. Der Präsi­dent der LG be­an­stan­dete im Rah­men der Ge­schäftsprüfung die Kos­ten­be­rech­nung dies­bezüglich und gab dem Kost­engläubi­ger auf, im Wege der Be­schwerde die Ent­schei­dung des LG her­bei­zuführen. Das LG änderte die Kos­ten­be­rech­nung un­ter Her­aus­rech­nung der Be­treu­ungs­gebühr ab. Die hier­ge­gen ge­rich­te­ten Rechts­mit­tel blie­ben in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Die Gründe:
Die Aus­le­gung des § 16 KostO durch das Be­schwer­de­ge­richt stellte kei­nen un­zulässi­gen Ein­griff in ein dem No­tar zu­zu­ge­ste­hen­des Ge­stal­tungs­er­mes­sen dar.

Es gibt keine an­zu­er­ken­nen­den Sachgründe für einen No­tar, der eine Be­treu­ungs­pflicht über­nimmt, da­bei die für die Par­teien mit höheren Kos­ten ver­bun­dene Ge­stal­tung zu wählen. Dem No­tar ist es we­der durch Rechts­vor­schrif­ten noch durch Stan­des­richt­li­nien un­ter­sagt, zum Zweck der Ver­trags­durchführung oder -ab­wick­lung Be­treu­ungs­aufträge mit sol­chen Voll­mach­ten für sich oder seine An­ge­stell­ten an­zu­neh­men und von den er­teil­ten Be­wil­li­gungs­voll­mach­ten gemäß dem Auf­trag Ge­brauch zu ma­chen.

Mit der Be­vollmäch­ti­gung ist für den No­tar we­der ein höherer Prüfungs­um­fang noch ein größeres Haf­tungs­ri­siko als bei ei­ner Vor­ab­be­wil­li­gung der Löschung der Vor­mer­kung durch den Käufer ver­bun­den. Maßge­bend dafür ist al­lein der In­halt des Be­treu­ungs­auf­trags. Nach des­sen Be­stim­mun­gen muss der No­tar - wenn der Verkäufer ihm den Ver­tragsrück­tritt we­gen Nicht­zah­lung des Kauf­prei­ses an­zeigt - bei bei­den Ge­stal­tun­gen prüfen und ent­schei­den, ob er die Löschung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung her­bei­zuführen hat.

Ob der No­tar bei dem Grund­buch­amt den An­trag auf de­ren Löschung un­ter Ein­rei­chung ei­ner vom Käufer vorab er­teil­ten Be­wil­li­gung oder un­ter Vor­lage der von ihm auf Grund der Voll­macht des Käufers erklärten Löschungs­be­wil­li­gung stellt, ist le­dig­lich eine Frage der tech­ni­schen Ab­wick­lung des Be­treu­ungs­auf­trags, die für den In­halt der ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen des No­tars nicht we­sent­lich ist.

Link­hin­weis:
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