deen

Aktuelles

BGH: Nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG sind stets sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verklagen

BGH 11.11.2011, V ZR 45/11

Zu ver­kla­gen sind nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG aus­nahms­los sämt­li­che (übri­gen) Mit­glie­der der Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft. Aus­nah­men, die an die ma­te­ri­ell­recht­li­che Be­trof­fen­heit anknüpfen, sieht die Re­ge­lung nicht vor.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Mit­glied ei­ner aus zwei Wohnhäusern (Haus A und B) und ei­ner Tief­ga­rage be­ste­hen­den Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft. Ihr gehört eine in dem Haus B be­find­li­che Ei­gen­tums­woh­nung. Die Ge­mein­schafts­ord­nung be­stimmt, dass die Kos­ten für die bei­den Häuser so­wie für die Tief­ga­rage je­weils ge­trennt ab­zu­rech­nen und nur von den je­wei­li­gen Ei­gentümern zu tra­gen sind.

Auf der Ei­gentümer­ver­samm­lung im März 2010 wurde be­schlos­sen, Haus B mit Funkzählern für Hei­zung und Was­ser aus­zu­stat­ten. An der Ab­stim­mung hierzu nah­men nur die Woh­nungs­ei­gentümer des Hau­ses B teil. Ge­gen die­sen Be­schluss wen­det sich die Kläge­rin mit der ge­gen alle übri­gen Mit­glie­der der Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft er­ho­be­nen Be­schlussmängel­klage.

Das AG wies die Klage ab. Die Woh­nungs­ei­gentümer des Hau­ses A seien nicht pas­siv­le­gi­ti­miert; der an­ge­foch­tene Be­schluss sei i.Ü. auch nicht zu be­an­stan­den. Be­ru­fung legte die Kläge­rin frist­ge­recht nur in­so­weit ein, als die Klage ge­gen die Woh­nungs­ei­gentümer des Hau­ses B ab­ge­wie­sen wor­den ist. Auf Hin­weis des LG er­wei­terte sie ihr Rechts­mit­tel nach Ab­lauf der Be­ru­fungs­begründungs­frist auf die Ab­wei­sung der Klage ge­gen die übri­gen Woh­nungs­ei­gentümer und be­an­tragte Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand. Das LG wies den Wie­der­ein­set­zungs­an­trag zurück und ver­warf die Be­ru­fung als un­zulässig.

Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das LG legt zu­tref­fend zu­grunde, dass eine - wie im Streit­fall - nur ge­gen einen Teil der not­wen­di­gen Streit­ge­nos­sen (frist­ge­recht) ein­ge­legte Be­ru­fung un­zulässig ist. Zu ver­kla­gen sind nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG stets sämt­li­che übri­gen Mit­glie­der der Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft. Da diese not­wen­dige Streit­ge­nos­sen nach § 62 Abs. 1 ZPO sind, muss sich auch die Be­ru­fung ge­gen sämt­li­che Streit­ge­nos­sen rich­ten. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­sion ist die Vor­schrift des § 46 Abs. 1 S. 1 WEG nicht ein­schränkend aus­zu­le­gen; der Norm­text ist in­so­weit un­zwei­deu­tig. Aus­nah­men, die an die ma­te­ri­ell­recht­li­che Be­trof­fen­heit anknüpfen, sieht die Re­ge­lung nicht vor.

Wie die Ent­ste­hungs­ge­schichte der Vor­schrift be­legt, be­ruht die Fas­sung des § 46 Abs. 1 S. 1 WEG auf ei­ner be­wuss­ten Ent­schei­dung des Ge­setz­ge­bers. Aus­nah­men wur­den nicht vor­ge­se­hen, ob­wohl die Pro­ble­ma­tik der Mehr­haus­an­la­gen be­kannt war. Gründe der Rechts­si­cher­heit und Rechts­klar­heit un­ter­mau­ern diese Aus­le­gung. Bei der Be­stim­mung des rich­ti­gen Kla­ge­geg­ners ist dar­auf Be­dacht zu neh­men, dass auch eine nicht an­walt­lich ver­tre­tene Par­tei ohne kom­pli­zierte recht­li­che Über­le­gun­gen er­mit­teln kann, ge­gen wen eine An­fech­tungs­klage zu rich­ten ist. Dies schließt es aus, die Vor­schrift un­ter Her­an­zie­hung von Kri­te­rien ein­schränkend aus­zu­le­gen, die im Wort­laut der Vor­schrift keine Stütze fin­den.

Ge­mes­sen daran, hat das LG zu Recht eine frist­ge­rechte Be­ru­fungs­ein­le­gung ge­gen sämt­li­che not­wen­dige Streit­ge­nos­sen ver­neint. Das be­wusst auf die Woh­nungs­ei­gentümer des Hau­ses B be­schränkte Rechts­mit­tel ist nicht in­ner­halb der Mo­nats­frist des § 517 ZPO er­wei­tert wor­den. Der be­an­trag­ten Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand steht ent­ge­gen, dass die Frist­versäum­nis auf einem der Kläge­rin nach § 85 Abs. 2 ZPO zu­zu­rech­nen­den Ver­schul­den ih­res Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten be­ruht (§ 233 ZPO). In Zwei­felsfällen muss der Rechts­an­walt den für den Man­dan­ten si­chers­ten Weg be­schrei­ten. Je­den­falls daran fehlt es hier.

Der Pro­zess­be­vollmäch­tigte der Kläge­rin konnte nicht da­von aus­ge­hen, dass das LG sich dem AG bei der Frage ei­ner ein­schränken­den Aus­le­gung der Re­ge­lung des § 46 Abs. 1 S. 1 ZPO an­schließen würde. Viel­mehr muss je­der verständige Pro­zess­be­vollmäch­tigte ins­bes. auch eine am Wort­laut der Re­ge­lung aus­ge­rich­tete Aus­le­gung in Rech­nung stel­len. Das gilt umso mehr, als über die Frage der Pas­siv­le­gi­ti­ma­tion zwi­schen den Par­teien be­reits im ers­ten Rechts­zug ge­strit­ten wor­den ist. Es hätte da­her einem auf der Hand lie­gende Ge­bot an­walt­li­cher Vor­sicht ent­spro­chen, vor­sorg­lich frist­ge­recht Be­ru­fung ge­gen alle übri­gen Woh­nungs­ei­gentümer ein­zu­le­gen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben