Der Kläger, der in Limburg ein Taxiunternehmen betreibt, wendet sich gegen eine Werbung des Beklagten für dessen Mietwagenunternehmen mit Sitz in Diez. Dieser warb in dem vom Streithelfer verlegten Telefonverzeichnis "Das Örtliche" für Limburg, Diez und Umgebung, Ausgabe 2008/2009, in den Abschnitten für Limburg und Diez mit einer direkt unter dem Buchstaben "T" platzierten Werbeanzeige mit dem Text:
"MIETWAGEN MÜLLER Service mit Tradition!
- Flughafentransfer
- Krankenfahrten (sitzend)
- Busse a 8 Personen
Diez 0 64 32 - 20 11"
Der Kläger hält die Werbung für unlauter, weil Verbraucher, die fernmündlich ein Taxi bestellen wollten, gezielt abgefangen würden. Außerdem wirft er dem Beklagten Irreführung und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG vor, da die Werbung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen könne.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten antragsgemäß, es zu unterlassen, im Telefonbuch "Das Örtliche" von Limburg und von Diez Einträge bzw. Werbung unter dem Buchstaben "T" vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ferner sprach es dem Kläger seinem Antrag entsprechend Abmahnkosten zu. Das OLG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BGH ohne Erfolg.
Die Gründe:
Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG liegt nicht vor. Gem. § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG darf Werbung für Mietwagenverkehr nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Diese Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Sie bezweckt, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb des Taxenverkehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belasteten Mietwagenverkehrs zu schützen. Die Werbung des Beklagten ist jedoch nicht geeignet, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher erkennt schon aufgrund der deutlich herausgestellten Überschrift "Mietwagen Müller", dass es sich nicht um die Anzeige eines Taxiunternehmens handelt.
Auch die Position der Anzeigen unmittelbar unter dem Buchstaben "T" führt nicht zu einer relevanten Verwechslung mit dem Taxenverkehr. Die gesonderte Rubrikenüberschrift "Taxi" findet sich erst in deutlichem Abstand nach dem Buchstaben "T" und damit nach den beanstandeten Anzeigen. Auch wenn der Beklagte einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will, haben die angesprochenen Verbraucher keinen Anlass, die Anzeige des Beklagten der Rubrikenüberschrift "Taxi" zuzuordnen. Mietwagenunternehmer sind durch § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG nicht daran gehindert, für ihr Unternehmen auch und insbes. durch Hervorheben von Merkmalen, die ihr Gewerbe von der bloßen Fahrzeugvermietung unterscheiden, in einer Weise zu werben, welche die irreführende Bezeichnung Taxi vermeidet.
Die beanstandete Anzeige stellt auch keine unlautere gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG dar. Der Beklagte fängt mit seiner Werbung Kunden des Klägers nicht in unlauterer Weise ab. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist erst gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwirkung liegt insbes. dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen. Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte stellt sich nicht zwischen die Taxiunternehmen und deren Kunden, sondern gleichsam neben diese, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als Alternative zu präsentieren.
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