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BGH legt Frage zur gesundheitsbezogenen Lebensmittelwerbung dem EuGH vor

Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11
Die Be­klagte stellt Milch­er­zeug­nisse her und ver­treibt einen Früchte­quark mit der Be­zeich­nung "Mons­ter­ba­cke". Auf des­sen Ver­pa­ckungs­ober­seite ver­wen­det sie den Slo­gan "So wich­tig wie das tägli­che Glas Milch!". Die Kläge­rin hält dies für un­zulässig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG in Ver­bin­dung mit Art. 9 und 10 der so­ge­nann­ten Health-Claim-Ver­ord­nung (Ver­ord­nung [EG] Nr. 1924/2006), weil der Wer­be­slo­gan so­wohl nähr­wert- als auch ge­sund­heits­be­zo­gene An­ga­ben über Le­bens­mit­tel ent­halte, wei­ter er­for­der­li­che An­ga­ben aber fehl­ten. Im Übri­gen sei der Slo­gan ir­reführend nach § 11 Abs. 1 LFGB, weil nicht auf den ge­genüber Milch er­heb­lich erhöhten Zu­cker­ge­halt hin­ge­wie­sen werde. Sie hat die Be­klagte auf Un­ter­las­sung und Zah­lung der Ab­mahn­kos­ten in An­spruch ge­nom­men.
Das Land­ge­richt hat die Klage ab­ge­wie­sen. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat die Be­klagte zur Un­ter­las­sung ver­ur­teilt.
Der u. a. für das Wett­be­werbs­recht zuständige I. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem Ge­richts­hof der Eu­ropäischen Union die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, ob die Hin­weis­pflich­ten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006 be­reits ab dem Zeit­punkt der Gel­tung die­ser Ver­ord­nung am 1. Juli 2007 zu be­ach­ten wa­ren.
Der Bun­des­ge­richts­hof ist da­bei da­von aus­ge­gan­gen, dass der Wer­be­slo­gan nicht ir­reführend ist und auch keine nähr­wert­be­zo­gene An­gabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006, wohl aber eine ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 die­ser Ver­ord­nung dar­stellt. Dies ent­nimmt der BGH der Ent­schei­dung des EuGH in der Rechts­sa­che "Deut­sches Wein­tor" (Ur­teil vom 6. Sep­tem­ber 2012 C 544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34-36). Da­nach ist der Be­griff "ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe" weit zu ver­ste­hen.
Der Er­folg des Rechts­mit­tels hängt dem­nach da­von ab, ob die Vor­schrift des Art. 10 Abs. 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006 in dem für die Be­ur­tei­lung des Fal­les re­le­van­ten Zeit­raum im Jahr 2010 be­reits an­wend­bar war. Hierfür spricht der Wort­laut des Art. 28 Abs. 5 der Ver­ord­nung, in dem Art. 10 Abs. 2 der Ver­ord­nung nicht ge­nannt ist. Nach der ge­gen­tei­li­gen An­sicht spricht der sys­te­ma­ti­sche Zu­sam­men­hang der Re­ge­lung dafür, dass die Hin­weis­pflich­ten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006 erst ab der - nach wie vor aus­ste­hen­den - Ver­ab­schie­dung der Liste zu­ge­las­se­ner ge­sund­heits­be­zo­ge­ner An­ga­ben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Ver­ord­nung gel­ten.

 

Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006 des Eu­ropäischen Par­la­ments und des Ra­tes vom 20. De­zem­ber 2006 
über nähr­wert- und ge­sund­heits­be­zo­gene An­ga­ben über Le­bens­mit­tel

 

Art. 2 Abs. 2
… 4. "nähr­wert­be­zo­gene An­gabe" jede An­gabe, mit der erklärt, sug­ge­riert oder auch nur mit­tel­bar zum Aus­druck ge­bracht wird, dass ein Le­bens­mit­tel be­son­dere po­si­tive Nähr­wer­tei­gen­schaf­ten be­sitzt, und zwar auf­grund a)der En­er­gie (des Brenn­werts), die es i)lie­fert, ii)in ver­min­der­tem oder erhöhtem Maße lie­fert oder iii)nicht lie­fert, und/oder b)der Nähr­stoffe oder an­de­ren Sub­stan­zen, die es i)enthält, ii)in ver­min­der­ter oder erhöhter Menge enthält oder iii)nicht enthält; 5. "ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe" jede An­gabe, mit der erklärt, sug­ge­riert oder auch nur mit­tel­bar zum Aus­druck ge­bracht wird, dass ein Zu­sam­men­hang zwi­schen ei­ner Le­bens­mit­tel­ka­te­go­rie, einem Le­bens­mit­tel oder einem sei­ner Be­stand­teile ei­ner­seits und der Ge­sund­heit an­de­rer­seits be­steht; … Art. 10 … (2) Ge­sund­heits­be­zo­gene An­ga­ben dürfen nur ge­macht wer­den, wenn die Kenn­zeich­nung oder, falls diese Kenn­zeich­nung fehlt, die Auf­ma­chung der Le­bens­mit­tel und die Le­bens­mit­tel­wer­bung fol­gende In­for­ma­tio­nen tra­gen: a)einen Hin­weis auf die Be­deu­tung ei­ner ab­wechs­lungs­rei­chen und aus­ge­wo­ge­nen Ernährung und ei­ner ge­sun­den Le­bens­weise, b)In­for­ma­tio­nen zur Menge des Le­bens­mit­tels und zum Ver­zehr­mus­ter, die er­for­der­lich sind, um die be­haup­tete po­si­tive Wir­kung zu er­zie­len, c)ge­ge­be­nen­falls einen Hin­weis an Per­so­nen, die es ver­mei­den soll­ten, die­ses Le­bens­mit­tel zu ver­zeh­ren, und d)einen ge­eig­ne­ten Warn­hin­weis bei Pro­duk­ten, die bei übermäßigem Ver­zehr eine Ge­sund­heits­ge­fahr dar­stel­len könn­ten. … Art. 28 … (5) Ge­sund­heits­be­zo­gene An­ga­ben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a dürfen ab In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung bis zur An­nahme der in Art. 13 Abs. 3 ge­nann­ten Liste un­ter der Ver­ant­wor­tung von Le­bens­mit­tel­un­ter­neh­mern ver­wen­det wer­den, so­fern die An­ga­ben die­ser Ver­ord­nung und den ein­schlägi­gen ein­zel­staat­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chen; dies gilt un­be­scha­det der An­nahme von Schutzmaßnah­men gemäß Art. 23. …

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr.200/2012 vom 05.12.2012

06.12.2012 nach oben

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