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BGH legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor

Beschluss des BGH vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10 - digibet
Der u.a. für das Wett­be­werbs­recht zuständige I. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat dem Ge­richts­hof der Eu­ropäischen Union (EuGH) mit Be­schluss vom 24.01.2013 vier Fra­gen zur Neu­re­ge­lung des Glücks­spiel­rechts vor­ge­legt.
Die Be­klagte bie­tet im In­ter­net Glücks­spiele und Sport­wet­ten an. Die Kläge­rin, die staat­li­che Lot­to­ge­sell­schaft von Nord­rhein-West­fa­len, hält die­ses An­ge­bot für wett­be­werbs­wid­rig. Ihre Un­ter­las­sungs­klage hatte in bei­den Vor­in­stan­zen Er­folg. Mit der vom Be­ru­fungs­ge­richt zu­ge­las­se­nen Re­vi­sion er­strebt die Be­klagte wei­ter­hin die Ab­wei­sung der Klage.
Nach der Recht­spre­chung des BGH han­delte die Be­klagte bis zum 31. De­zem­ber 2011 wett­be­werbs­wid­rig, weil sie ge­gen die Ver­triebs- und Wer­be­ver­bote für Glücks­spiele im In­ter­net gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücks­spiel­staats­ver­trag 2008 (GlüStV 2008) ver­stieß (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 - Sport­wet­ten im In­ter­net II). Nach Rechtsände­run­gen stellt sich aber die Frage, ob das deut­sche Glücks­spiel­recht noch mit dem Recht der Eu­ropäischen Union ver­ein­bar ist. Der Bun­des­ge­richts­hof hat das Ver­fah­ren des­halb aus­ge­setzt und dem EuGH Fra­gen zur uni­ons­recht­li­chen Dienst­leis­tungs­frei­heit (Art. 56 AEUV) vor­ge­legt.
Seit 1. Ja­nuar 2012 gilt in Schles­wig-Hol­stein ein li­be­ra­li­sier­tes Glücks­spiel­recht. Da­nach sind Ver­trieb und Wer­bung für Glücks­spiele im In­ter­net grundsätz­lich zulässig; un­ter be­stimm­ten ob­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen ist die Ge­neh­mi­gung für den Ver­trieb öff­ent­li­cher Wet­ten je­dem An­trag­stel­ler aus der EU zu er­tei­len. In den übri­gen Bun­desländer gilt da­ge­gen in­zwi­schen ein neuer Glücks­spiel­staats­ver­trag (1. Glücks­spielände­rungs­staats­ver­trag GlüStV 2012). Der GlüStV 2012 enthält wei­ter­hin Ver­triebs- und Wer­be­ver­bote für Glücks­spiel im In­ter­net. Zwar kann die Ver­wen­dung des In­ter­nets zu die­sen Zwecken un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen nun­mehr er­laubt wer­den. Auf die Er­laub­nis­er­tei­lung be­steht aber kein Rechts­an­spruch. Da­mit un­ter­schei­det sich die Rechts­lage im übri­gen Bun­des­ge­biet we­sent­lich von der Schles­wig-Hol­steins.
Nach der Recht­spre­chung des EuGH sind Be­schränkun­gen der Glücks­spieltätig­keit nur dann mit der Dienst­leis­tungs­frei­heit ver­ein­bar, wenn ihre Eig­nung, le­gi­time All­ge­mein­in­ter­es­sen zu ver­fol­gen, nicht durch Aus­nah­men und Ein­schränkun­gen be­sei­tigt wird (Kohärenz­ge­bot). Die Li­be­ra­li­sie­rung von In­ter­net­ver­trieb und -wer­bung für Glücks­spiele in Schles­wig-Hol­stein könnte die Eig­nung der ent­spre­chen­den Ver­bote in den an­de­ren Bun­desländern zur Er­rei­chung der mit dem Glücks­spiel­staats­ver­trag 2012 ver­folg­ten le­gi­ti­men All­ge­mein­in­ter­es­sen er­heb­lich be­einträch­ti­gen. Das könnte mögli­cher­weise dazu führen, dass die Ver­triebs- und Wer­be­be­schränkun­gen im In­ter­net für Glücks­spiele in den an­de­ren Bun­desländern we­gen Ver­stoßes ge­gen Uni­ons­recht un­an­wend­bar sind.
Mit der ers­ten Frage des Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens möchte der Bun­des­ge­richts­hof wis­sen, ob eine Ver­let­zung des uni­ons­recht­li­chen Kohärenz­ge­bots we­gen der un­ter­schied­li­chen Rechts­lage in Schles­wig-Hol­stein ge­genüber dem übri­gen Bun­des­ge­biet schon des­halb aus­schei­det, weil die Re­ge­lung des Glücks­spiel­we­sens in die Ge­set­zes­kom­pe­tenz der Länder fällt und die Möglich­keit un­ter­schied­li­cher Re­ge­lun­gen in den Bun­desländern da­her eine Folge der bun­des­staat­li­chen Ver­fas­sung Deutsch­lands ist. In der zwei­ten Frage geht es darum, ob die Ant­wort auf die er­ste Frage da­von abhängt, in wel­chem Maß die un­ter­schied­li­che Rechts­lage die Wirk­sam­keit der im übri­gen Bun­des­ge­biet gel­ten­den Be­schränkun­gen des Glücks­spiels be­einträch­tigt. Nach An­sicht des Bun­des­ge­richts­hof spre­chen ins­be­son­dere die Grundsätze der loya­len Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen der Union und den Mit­glied­staa­ten so­wie der Verhält­nismäßig­keit dafür, in der bun­des­staat­li­chen Ord­nung begründete un­ter­schied­li­che Re­ge­lun­gen in­ner­halb ei­nes Mit­glied­staats nicht als in­kohärente Be­schränkun­gen der Dienst­leis­tungs­frei­heit an­zu­se­hen, so­weit sie in der EU nicht har­mo­ni­sierte Sek­to­ren wie das Glücks­spiel be­tref­fen. Je­den­falls sollte es aber nicht zu ei­ner In­kohärenz der im übri­gen Bun­des­ge­biet gel­ten­den Be­schränkun­gen führen, wenn ihre Eig­nung durch eine li­be­ra­lere Re­ge­lung in einem ein­zel­nen klei­ne­ren Bun­des­land nur un­er­heb­lich be­einträch­tigt wird. Da die neue Lan­des­re­gie­rung in Schles­wig-Hol­stein be­ab­sich­tigt, dem GlüStV 2012 bei­zu­tre­ten, hat der Bun­des­ge­richts­hof den EuGH für den Fall, dass ein sol­cher Bei­tritt bis zur Ent­schei­dung des EuGH er­folgt ist, um die Be­ant­wor­tung der drit­ten Vor­la­ge­frage ge­be­ten: Mit ihr soll geklärt wer­den, ob eine mögli­cher­weise be­ste­hende uni­ons­recht­li­che In­kohärenz da­durch be­sei­tigt wird, dass Schles­wig-Hol­stein die im übri­gen Bun­des­ge­biet gel­ten­den Be­schränkun­gen des Glücks­spiels über­nimmt, auch wenn die großzügi­ge­ren Re­ge­lun­gen in die­sem Bun­des­land für dort be­reits er­teilte Kon­zes­sio­nen noch während ei­ner mehrjähri­gen Überg­angs­zeit fort­gel­ten, weil sie nicht oder nur ge­gen hohe Ent­schädi­gun­gen wi­der­ru­fen wer­den können. Auch hier möchte der Bun­des­ge­richts­hof - dies ist die vierte Frage - wis­sen, ob es für die Ant­wort dar­auf an­kommt, ob während der Überg­angs­zeit die Wirk­sam­keit der im übri­gen Bun­des­ge­biet gel­ten­den Be­schränkun­gen des Glücks­spiels auf­ge­ho­ben oder er­heb­lich be­einträch­tigt wird. Nach An­sicht des Bun­des­ge­richts­hof sollte es mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar sein, wenn zulässige Re­ge­lun­gen für den Glücks­spiel­be­reich, auf die sich die Länder ei­nes Bun­des­staa­tes ge­ei­nigt ha­ben, in einem Bun­des­land erst nach ei­ner mehrjähri­gen Überg­angs­zeit in Kraft ge­setzt wer­den, auch wenn die Wirk­sam­keit die­ser Re­ge­lun­gen im übri­gen Bun­des­ge­biet in der Zwi­schen­zeit be­einträch­tigt wird. Je­den­falls sollte dies gel­ten, wenn die Be­einträch­ti­gung nur un­er­heb­lich ist. Fol­gen­der Be­schluss wurde verkündet: I.Das Ver­fah­ren wird aus­ge­setzt. II.Dem Ge­richts­hof der Eu­ropäischen Union wer­den zur Aus­le­gung des Art. 56 AEUV fol­gende Fra­gen vor­ge­legt: 1.Stellt es eine in­kohärente Be­schränkung des Glücks­spiel­sek­tors dar, -wenn ei­ner­seits in einem als Bun­des­staat ver­fass­ten Mit­glied­staat die Ver­an­stal­tung und die Ver­mitt­lung öff­ent­li­cher Glücks­spiele im In­ter­net nach dem in der über­wie­gen­den Mehr­heit der Bun­desländer gel­ten­den Recht grundsätz­lich ver­bo­ten ist und - ohne Rechts­an­spruch - nur für Lot­te­rien und Sport­wet­ten aus­nahms­weise er­laubt wer­den kann, um eine ge­eig­nete Al­ter­na­tive zum il­le­ga­len Glücks­spiel­an­ge­bot be­reit­zu­stel­len so­wie des­sen Ent­wick­lung und Aus­brei­tung ent­ge­gen­zu­wir­ken, -wenn an­de­rer­seits in einem Bun­des­land die­ses Mit­glied­staats nach dem dort gel­ten­den Recht un­ter näher be­stimm­ten ob­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen je­dem Uni­onsbürger und je­der die­sem gleich­ge­stell­ten ju­ris­ti­schen Per­son eine Ge­neh­mi­gung für den Ver­trieb von Sport­wet­ten im In­ter­net er­teilt wer­den muss und da­durch die Eig­nung der im übri­gen Bun­des­ge­biet gel­ten­den Be­schränkung des Glücks­spiel­ver­triebs im In­ter­net zur Er­rei­chung der mit ihr ver­folg­ten le­gi­ti­men Ziele des All­ge­mein­wohls be­einträch­tigt wer­den kann? 2.Kommt es für die Ant­wort auf die er­ste Frage dar­auf an, ob die ab­wei­chende Rechts­lage in einem Bun­des­land die Eig­nung der in den an­de­ren Bun­desländern gel­ten­den Be­schränkun­gen des Glücks­spiels zur Er­rei­chung der mit ih­nen ver­folg­ten le­gi­ti­men Ziele des All­ge­mein­wohls auf­hebt oder er­heb­lich be­einträch­tigt? Falls die er­ste Frage be­jaht wird: 3.Wird die In­kohärenz da­durch be­sei­tigt, dass das Bun­des­land mit der ab­wei­chen­den Re­ge­lung die in den übri­gen Bun­desländern gel­ten­den Be­schränkun­gen des Glücks­spiels über­nimmt, auch wenn die bis­he­ri­gen großzügi­ge­ren Re­ge­lun­gen des In­ter­netglücks­spiels in die­sem Bun­des­land hin­sicht­lich der dort be­reits er­teil­ten Kon­zes­sio­nen noch für eine mehrjährige Überg­angs­zeit fort­gel­ten, weil diese Ge­neh­mi­gun­gen nicht oder nur ge­gen für das Bun­des­land schwer trag­bare Ent­schädi­gungs­zah­lun­gen wi­der­ru­fen wer­den könn­ten? 4.Kommt es für die Ant­wort auf die dritte Frage dar­auf an, ob während der mehrjähri­gen Überg­angs­zeit die Eig­nung der in den übri­gen Bun­desländern gel­ten­den Be­schränkun­gen des Glücks­spiels auf­ge­ho­ben oder er­heb­lich be­einträch­tigt wird?

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 12/2013 vom 24.01.2013

28.01.2013 nach oben

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