In den beiden vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 13.11.2012 entschiedenen Reisesachen beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c*, Art. 5 Abs. 1c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung.
In beiden Fällen buchten die Kläger bei der Beklagten, jeweils einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, einen Fernflug ab Frankfurt am Main. Im ersten Fall sollten die Kläger das Endziel Bélem (Brasilien) über São Paulo, im anderen Fall das Endziel Bangkok über Muskat (Oman) erreichen. Jeweils erfolgte der Flug von Frankfurt am Main zum Abflughafen des Anschlussflugs planmäßig, jedoch verspätete sich der Start des Anschlussfluges, und die Kläger trafen erst rund acht Stunden später als vorgesehen am Endziel ein. Die Kläger haben geltend gemacht, jedem von ihnen stehe eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € nach der Verordnung zu, da sie wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müssten. Es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main zu dem jeweiligen Endziel vor. Daher sei die Verordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 1a*** anwendbar.
Das Amtsgericht hat im Fall X ZR 12/12 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, im Fall X ZR 14/12 die Klage abgewiesen. Auf die jeweilige Berufung hat das Landgericht in beiden Fällen die Klage abgewiesen. Der Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da die Verordnung nicht anwendbar sei. Die Verspätung sei bei dem Anschlussflug eingetreten, den die Kläger nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angetreten hätten.