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BGH: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Pressevertreter nach bereits in früherem Rechtsstreit getätigter Aussage zur Person eines Informanten

Beschluss des BGH vom 4.12.2012 - VI ZB 2/12

Hat ein Pres­se­ver­tre­ter als Zeuge in einem Rechts­streit in öff­ent­li­cher Sit­zung um­fas­send zur Per­son ei­nes In­for­man­ten und zu den mit die­sem geführ­ten Ge­sprächen aus­ge­sagt, ohne sich auf sein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu be­ru­fen, darf er re­gelmäßig in einem späte­ren Zi­vil­rechts­streit die Zeu­gen­aus­sage zu den glei­chen Be­weis­fra­gen nicht un­ter Be­ru­fung auf ein sol­ches Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht ver­wei­gern. Des­sen Zweck, das Ver­trau­ens­verhält­nis zwi­schen Presse und Rund­funk und ih­ren In­for­man­ten zu schützen, ist in die­sem Fall nicht mehr zu er­rei­chen.

Der Sach­ver­halt:
Im vor­lie­gen­den Rechts­streit wen­den sich die wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 4) und zu 5), ein Jour­na­list und ein TV-Re­dak­teur, un­ter Be­ru­fung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO da­ge­gen, als Zeu­gen ver­nom­men zu wer­den. Die Kläge­rin pro­du­ziert und ver­mark­tet Geflügel­pro­dukte. 2007 ge­riet sie in den Ver­dacht, nicht ein­wand­freies Fleisch ver­ar­bei­tet zu ha­ben. Dem vor­aus­ge­gan­gen wa­ren be­triebs­be­dingte Kündi­gun­gen von etwa 230 Mit­ar­bei­tern. Diese wa­ren zum Teil in der Ge­werk­schaft NGG, der Be­klag­ten zu 2), or­ga­ni­siert. Der Be­klagte zu 1) ist der Ge­schäftsführer der Ge­werk­schaft in O. Ei­nige der gekündig­ten Mit­ar­bei­ter er­ho­ben Kündi­gungs­schutz­kla­gen, an de­nen auch die Ge­werk­schaft be­tei­ligt wurde. Nach­dem der be­schrie­bene Ver­dacht in die­sem Zu­sam­men­hang dem Be­klag­ten zu 1) zu Oh­ren ge­kom­men war, ver­an­lasste die­ser die wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 1) bis 3) dazu, in­so­weit ei­des­statt­li­che Ver­si­che­run­gen ab­zu­ge­ben.

Die­ser Sach­ver­halt wurde durch Be­richte in Sen­dun­gen des NDR öff­ent­lich be­kannt, nach­dem die wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 4) und zu 5) mit den Be­tei­lig­ten zu 1) bis 3) we­gen des Ver­dachts Rück­spra­che ge­hal­ten hat­ten. Ein auf An­zeige des Be­klag­ten zu 1) ein­ge­lei­te­tes Er­mitt­lungs­ver­fah­ren der Staats­an­walt­schaft ge­gen die Kläge­rin wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO ein­ge­stellt. Der Be­klagte zu 1) wurde im Ja­nuar 2009 we­gen übler Nach­rede erst­in­stanz­lich zu ei­ner Geld­strafe ver­ur­teilt, im Ja­nuar 2011 aber vom OLG frei­ge­spro­chen. Die Kläge­rin macht gel­tend, auf­grund der Er­eig­nisse Ver­luste in Mil­lio­nenhöhe er­lit­ten zu ha­ben. Ihre Scha­dens­er­satz­klage ge­gen den NDR wurde im Juli 2011 vom LG erst­in­stanz­lich ab­ge­wie­sen. In je­nem Rechts­streit ver­nahm das LG u.a. die Be­tei­lig­ten zu 4) und 5) ausführ­lich zu ih­ren Kon­tak­ten mit den Be­tei­lig­ten zu 1) bis 3) und den da­bei ge­won­ne­nen Er­kennt­nis­sen als Zeu­gen. Es stützte seine Ent­schei­dung u.a. auf die Aus­sa­gen die­ser Zeu­gen. Im vor­lie­gen­den Rechts­streit nimmt die Kläge­rin die Be­klag­ten zu 1) und 2) auf Scha­dens­er­satz in An­spruch.

Das LG wies die ge­gen den Be­klag­ten zu 1) ge­rich­tete Klage ab, der Klage ge­gen die Be­klagte zu 2) gab es teil­weise statt. Da­ge­gen leg­ten die Kläge­rin und die Be­klagte zu 2) Be­ru­fung ein. Das OLG er­ließ dar­auf­hin einen Be­weis­be­schluss, wo­nach Be­weis er­ho­ben wer­den soll über das Zu­stan­de­kom­men der ei­des­statt­li­chen Ver­si­che­run­gen der Be­tei­lig­ten zu 1) bis 3) und über den In­halt et­wai­ger zwi­schen den ge­nann­ten Be­tei­lig­ten und den Be­tei­lig­ten zu 4) und 5) an­schließend geführ­ter Ge­spräche durch de­ren Ver­neh­mung als Zeu­gen. Sämt­li­che ge­nann­ten Be­tei­lig­ten ver­wei­ger­ten das Zeug­nis, die Be­tei­lig­ten zu 1) bis 3) un­ter Be­ru­fung auf § 384 Nr. 2 ZPO, die Be­tei­lig­ten zu 4) und 5) un­ter Be­ru­fung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

Das OLG erklärte durch Zwi­schen­ur­teil die Zeug­nis­ver­wei­ge­rung der Be­tei­lig­ten zu 1) bis 3) für be­rech­tigt, die der Be­tei­lig­ten zu 4) und 5) für un­be­rech­tigt. Die hier­ge­gen ein­ge­legte Rechts­be­schwerde der Be­tei­lig­ten zu 4) und 5) hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht ent­schie­den, die Zeug­nis­ver­wei­ge­rung der Be­tei­lig­ten zu 4) und zu 5) für un­be­rech­tigt zu erklären.

Im In­ter­esse der Pres­se­frei­heit ei­ner­seits und der Funk­ti­onsfähig­keit der Rechts­pflege an­de­rer­seits enthält § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für Pres­se­an­gehörige eine Aus­nahme von der all­ge­mei­nen Zeug­nis­pflicht. Der Zweck der Pri­vi­le­gie­rung liegt da­bei un­mit­tel­bar in dem Schutz des Ver­trau­ens­verhält­nis­ses zwi­schen der Presse und den pri­va­ten In­for­man­ten und mit­tel­bar in der Gewähr­leis­tung ei­ner in­sti­tu­tio­nell ei­genständi­gen und funk­ti­onsfähi­gen Presse.

Mit Recht hat das OLG an­ge­nom­men, dass das Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO re­gelmäßig nicht auf einen Pres­se­ver­tre­ter an­zu­wen­den ist, der seine Be­zie­hung zu be­stimm­ten In­for­man­ten, über die er als Zeuge be­kun­den soll, na­ment­lich und in­halt­lich be­reits of­fen­ge­legt hat, so­fern das Ver­trau­ens­verhält­nis zu dem In­for­man­ten durch die Zeu­gen­aus­sage nicht wei­ter als be­reits ge­sche­hen be­einträch­tigt wird.

Wenn ein Pres­se­ver­tre­ter - ohne sich auf sein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht (mit Er­folg) be­ru­fen zu ha­ben - in einem Rechts­streit in öff­ent­li­cher Sit­zung um­fang­reich zur Per­son ei­nes In­for­man­ten und zu den mit die­sem geführ­ten Ge­sprächen be­kun­det hat, ist das Ver­trau­ens­verhält­nis zu dem In­for­man­ten of­fen­ge­legt. Der Zweck des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, das Ver­trau­ens­verhält­nis zwi­schen Presse und Rund­funk und ih­ren In­for­man­ten zu schützen, so dass sie ihre Kon­troll­funk­tion un­ter Ein­schal­tung verläss­li­cher In­for­man­ten un­ter Wah­rung des Re­dak­ti­ons­ge­heim­nis­ses wahr­neh­men können, ist in die­sem Fall nicht mehr zu er­rei­chen.

In Fällen wie dem vor­lie­gen­den ist der Zweck des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i.Ü. Übri­gen aus einem wei­te­ren Grund nicht zu er­rei­chen. Die Aus­sa­gen der Be­tei­lig­ten zu 4) und 5) vor dem LG könn­ten ggf. im vor­lie­gen­den Rechts­streit im Wege des Ur­kun­den­be­wei­ses ver­wer­tet wer­den. Die Zeug­nis­ver­wei­ge­rung ei­nes Zeu­gen im Zi­vil­pro­zess schließt - an­ders als im Straf­pro­zess, § 252 StPO - die Ver­wer­tung von Nie­der­schrif­ten früherer in Kennt­nis des Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rechts getätig­ter Aus­sa­gen nicht aus. Für ein Ver­wer­tungs­ver­bot ist hier nichts er­sicht­lich. Kommt es zur Ver­wer­tung der früheren Aus­sa­gen im Wege des Ur­kun­den­be­wei­ses, ist das Ver­trau­ens­verhält­nis in glei­cher Weise of­fen­ge­legt, wie es bei der vom OLG be­ab­sich­tig­ten Zeu­gen­ver­neh­mung der Fall sein wird.

Link­hin­weis:
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