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BGH: Jahrelanges Verschweigen eines sog. "Kuckuckskindes" kann auch zur Versagung des Versorgungsausgleichs führen

Urteil des BGH vom 21.3.2012 - XII ZB 147/10

Ver­schweigt die Ehe­frau ih­rem Ehe­mann, dass ein während der Ehe ge­bo­re­nes Kind mögli­cher­weise von einem an­de­ren Mann ab­stammt, stellt dies ein of­fen­sicht­lich schwer­wie­gen­des Fehl­ver­hal­ten dar, das zu einem vollständi­gen oder teil­wei­sen Aus­schluss des Ver­sor­gungs­aus­gleichs führen kann. Sind Er­kennt­nisse über die Va­ter­schaft be­reits in zulässi­ger Weise durch Ein­ho­lung ei­nes Sach­verständi­gen­gut­ach­tens in einem par­al­lel geführ­ten Un­ter­halts­rechts­streit ge­won­nen, steht die Rechts­ausübungs­sperre des § 1599 Abs. 1 BGB nicht ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien wa­ren im Jahr 1995 rechtskräftig ge­schie­den wor­den. Die Toch­ter kam 1967 auf die Welt. Im No­vem­ber 1984 ge­bar die An­trags­stel­le­rin einen Sohn, der mit ei­ner Be­hin­de­rung auf­ge­wach­sen ist. In einem par­al­lel geführ­ten Un­ter­halts­rechts­streit hatte das Fa­mi­li­en­ge­richt über die Ab­stam­mung des Soh­nes Be­weis er­ho­ben. Das ein­ge­holte Sach­verständi­gen­gut­ach­ten er­gab, dass die Va­ter­schaft des An­trags­geg­ners aus­ge­schlos­sen ist. Von dem außer­ehe­li­chen Kon­takt, aus dem das Kind stammt, be­rich­tete die An­trag­stel­le­rin dem An­trags­geg­ner erst­mals im Jahre 2005.

Der An­trags­geg­ner machte dar­auf­hin gel­tend, dass das Un­ter­schie­ben des nicht von ihm ab­stam­men­den Kin­des einen Aus­schluss des Ver­sor­gungs­aus­gleichs recht­fer­tige. Auch sei die fi­nan­zi­elle und wirt­schaft­li­che Si­tua­tion der Ehe­gat­ten zu berück­sich­ti­gen. Die Er­zie­hung des be­hin­der­ten Soh­nes habe den An­trags­geg­ner an sei­nem be­ruf­li­chen Fort­kom­men ge­hin­dert und ihm einen Min­der­ver­dienst in beträcht­li­cher Größenord­nung so­wie eine er­heb­lich ver­min­derte Be­triebs­rente er­bracht.

Das AG kürzte den rech­ne­ri­sch zu­ste­hen­den schuld­recht­li­chen Ver­sor­gungs­aus­gleichs­be­trag um die Hälfte auf rund 697 €. Das OLG bil­dete einen Quo­ti­en­ten aus dem Verhält­nis der Ehe­zeit vor der Ge­burt des Soh­nes zur ge­sam­ten Ehe­zeit und sprach der An­trag­stel­le­rin mo­nat­lich 852 € zu. Auf die hier­ge­gen zu­ge­las­se­nen Rechts­be­schwer­den bei­der Par­teien hob der BGH letz­te­ren Be­schluss auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Ausführun­gen des OLG hiel­ten ei­ner recht­li­chen Nachprüfung nicht in al­len Punk­ten stand.

Gem. § 1587 h Nr. 1 BGB be­steht ein Aus­gleichs­an­spruch nicht, so­weit der Be­rech­tigte den nach sei­nen Le­bens­verhält­nis­sen an­ge­mes­se­nen Un­ter­halt aus sei­nen Einkünf­ten und sei­nem Vermögen be­strei­ten kann und die Gewährung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs für den Ver­pflich­te­ten bei Berück­sich­ti­gung der bei­der­sei­ti­gen wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse eine un­bil­lige Härte be­deu­ten würde. Ver­schweigt die Ehe­frau ih­rem Ehe­mann, dass ein während der Ehe ge­bo­re­nes Kind mögli­cher­weise von einem an­de­ren Mann ab­stammt, stellt dies ein of­fen­sicht­lich schwer­wie­gen­des Fehl­ver­hal­ten dar, das zu einem vollständi­gen oder teil­wei­sen Aus­schluss des Ver­sor­gungs­aus­gleichs führen kann.

Die fest­ste­hende recht­li­che Va­ter­schaft stellt kei­nen ge­ne­rel­len Hin­de­rungs­grund für die Aufklärung der bio­lo­gi­schen Ab­stam­mung dar. Denn sind - wie hier - Er­kennt­nisse über die Va­ter­schaft be­reits in zulässi­ger Weise durch Ein­ho­lung ei­nes Sach­verständi­gen­gut­ach­tens in einem par­al­lel geführ­ten Un­ter­halts­rechts­streit (hier: Az.: XII ZR 137/09) ge­won­nen, steht die Rechts­ausübungs­sperre des § 1599 Abs. 1 BGB ei­ner Ver­wer­tung des Gut­ach­tens im Ver­sor­gungs­aus­gleichs­ver­fah­ren nicht ent­ge­gen. Die feh­lende Ab­stam­mung vom Ehe­mann kann nicht nur an­ge­nom­men wer­den, wenn die an­der­wei­tige leib­li­che Va­ter­schaft un­strei­tig ist, son­dern auch dann, wenn der Aus­schluss der leib­li­chen Va­ter­schaft des Ehe­man­nes in zulässi­ger Weise fest­ge­stellt wurde.

Al­ler­dings hat das OLG den­je­ni­gen An­teil, der der An­trag­stel­le­rin auf der Grund­lage der ge­trof­fe­nen Erwägun­gen zu­zu­spre­chen wäre, un­zu­tref­fend be­rech­net, in­dem es einen Quo­ti­en­ten aus dem Zeit­an­teil der Ehe vor der Ge­burt des Soh­nes zur Ge­samte­he­zeit ge­bil­det hatte. Viel­mehr muss der Kürzungs­be­trag der­ge­stalt er­mit­telt wer­den, dass die vom Ehe­mann in der Ge­samte­he­zeit er­wor­bene An­wart­schaft um die­je­nige gekürzt wird, die er in der aus­zu­schließen­den Zeit er­wor­ben hat, um an­schließend den Wert­un­ter­schied aus der so be­rei­nig­ten Ver­sor­gungs­an­wart­schaft aus­zu­glei­chen. Es sind also die auf die aus­zu­schließende Zeit (ab 30.11.1984) ent­fal­len­den An­wart­schaf­ten auf das ge­setz­li­che Ehe­zei­tende be­zo­gen zu er­mit­teln und diese von den auf die ge­samte Ehe­zeit ent­fal­len­den An­wart­schaf­ten ab­zu­zie­hen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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