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BGH: Internetdienste können gegenüber Fernsehsendern Zwangslizenzeinwand geltend machen (Internet-Videorecorder II)

Urteil des BGH vom 11.4.2013 - I ZR 152/11

Das An­ge­bot der In­ter­net-Vi­deo­re­cor­der "Shift.TV" und "Save.TV" greift zwar in das Recht der Fern­seh­sen­der RTL und Sat.1 auf Wei­ter­sen­dung ih­rer Funk­sen­dun­gen ein. Es bleibt aber zu prüfen, ob die An­bie­ter der In­ter­net-Vi­deo­re­cor­der sich ge­genüber den Fern­seh­sen­dern dar­auf be­ru­fen können, dass diese ih­nen eine Li­zenz für diese Nut­zung einräumen müssen (sog. Zwangs­li­zenz­ein­wand).

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin­nen sind die Fern­seh­sen­der "RTL" und "Sat.1". Die Be­klag­ten bie­ten un­ter den Be­zeich­nun­gen "Shift.TV" und "Save.TV" In­ter­net-Vi­deo­re­cor­der an. Kun­den der Be­klag­ten können auf die­sen Re­cor­dern über An­ten­nen frei emp­fang­bare Fern­seh­pro­gramme - auch die­je­ni­gen der Kläge­rin­nen - auf­zeich­nen und an­schließend an­se­hen oder her­un­ter­la­den. Die Be­klag­ten lei­ten die Funk­sen­dun­gen von den An­ten­nen an die Vi­deo­re­cor­der der Kun­den wei­ter.

Die Kläge­rin­nen wa­ren der An­sicht, das An­ge­bot der Be­klag­ten ver­letze u.a. ihr Recht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funk­sen­dun­gen wei­ter­zu­sen­den. Sie nah­men die Be­klag­ten in drei Ver­fah­ren auf Un­ter­las­sung und - zur Vor­be­rei­tung von Scha­dens­er­satz­an­sprüchen - auf Aus­kunft in An­spruch. LG und OLG sa­hen zunächst keine Ver­let­zung des Wei­ter­sen­de­rechts. Auf die Re­vi­sio­nen der Kläge­rin­nen hatte der BGH im Jahr 2009 die Be­ru­fungs­ur­teile auf­ge­ho­ben und die Sa­chen an das OLG zurück­ver­wie­sen. Die­ses ver­ur­teilte so­dann die Be­klag­ten we­gen Ver­let­zung des Rechts der Kläge­rin­nen zur Wei­ter­sen­dung ih­rer Funk­sen­dun­gen an­trags­gemäß.

Auf die Re­vi­sio­nen der Be­klag­ten hat der BGH nun­mehr auch diese Ent­schei­dun­gen auf­ge­ho­ben und die Sa­chen er­neut an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen.

Die Gründe:
Das Be­ru­fungs­ge­richt hat es bis­lang versäumt zu prüfen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Er­he­bung die­ses Zwangs­li­zenz­ein­wands vor­lie­gen.

Zwar hat das OLG mit Recht an­ge­nom­men, dass die Be­klag­ten in das Recht der Kläge­rin­nen zur Wei­ter­sen­dung ih­rer Funk­sen­dun­gen ein­ge­grif­fen hat­ten. Die Be­klag­ten ha­ben sich aber im wie­dereröff­ne­ten Be­ru­fungs­ver­fah­ren dar­auf gestützt, dass die Kläge­rin­nen ih­nen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Ka­bel­wei­ter­sen­dung einräumen müssen. Da­nach sind Sen­de­un­ter­neh­men un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­pflich­tet, mit Ka­be­lun­ter­neh­men einen Ver­trag über die Ka­bel­wei­ter­sen­dung ab­zu­schließen. Eine sol­che Ver­pflich­tung können die Be­klag­ten den Kläge­rin­nen nur dann im Wege des sog. Zwangs­li­zenz­ein­wan­des ent­ge­gen­hal­ten, wenn sie u.a. die sich aus einem sol­chen Ver­trag er­ge­ben­den Li­zenz­gebühren ge­zahlt oder hin­ter­legt ha­ben.

Soll­ten diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, müsste das OLG den Rechts­streit aus­set­zen, um den Be­klag­ten die An­ru­fung der beim Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt ge­bil­de­ten Schieds­stelle zu ermögli­chen. Diese müsste dann prüfen, ob die Be­klag­ten einen An­spruch auf Ab­schluss ei­nes Ver­tra­ges über die Ka­bel­wei­ter­sen­dung ha­ben. Bei Streitfällen über die Ver­pflich­tung zum Ab­schluss ei­nes Ver­tra­ges über die Ka­bel­wei­ter­sen­dung können gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG An­sprüche im Wege der Klage erst gel­tend ge­macht wer­den, nach­dem ein Ver­fah­ren vor der Schieds­stelle vor­aus­ge­gan­gen ist. Ein sol­ches Vor­ver­fah­ren ist nicht nur dann er­for­der­lich, wenn ein Ka­be­lun­ter­neh­men auf Ab­schluss ei­nes sol­chen Ver­tra­ges klagt, son­dern auch dann, wenn es sich - wie hier - ge­gen eine Un­ter­las­sungs­klage des Sen­de­un­ter­neh­mens mit dem Ein­wand zur Wehr setzt, die­ses sei zum Ab­schluss ei­nes sol­chen Ver­tra­ges ver­pflich­tet.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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