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BGH hebt Bewährungsstrafen wegen gewerblichen Schmuggels in Millionenhöhe auf

Urteil des BGH vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12

An­wen­dung der Grundsätze zur Straf­zu­mes­sung bei Steu­er­hin­ter­zie­hung in Mil­lio­nenhöhe

Der An­ge­klagte J wurde im No­vem­ber 2010, rechtskräftig seit Juli 2011, we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung in 16 Fällen zu ei­ner zur Bewährung aus­ge­setz­ten Ge­samt­frei­heits­strafe von zwei Jah­ren ver­ur­teilt. Nach den Ur­teils­fest­stel­lun­gen hatte J als Ge­schäftsführer ei­ner in Ham­burg ansässi­gen GmbH, die Elek­tro­nik­geräte über In­ter­net­platt­for­men an End­kun­den veräußerte, ins­ge­samt 819.858,89 € an Um­satz­steu­ern da­durch hin­ter­zo­gen, dass er pflicht­wid­rig die auf die durch­geführ­ten Wa­ren­lie­fe­run­gen ent­fal­lende Um­satz­steuer nicht ge­genüber den Fi­nanz­behörden an­ge­mel­det hatte.
Im vor­lie­gen­den Straf­ver­fah­ren, das sich wie­derum ge­gen den An­ge­klag­ten J und zu­dem ge­gen den An­ge­klag­ten G rich­tet, hat die Staats­an­walt­schaft im Au­gust 2011 An­klage er­ho­ben. Darin wur­den die beim An­ge­klag­ten J be­reits ab­ge­ur­teil­ten 16 Ta­ten der Um­satz­steu­er­hin­ter­zie­hung nun auch dem An­ge­klag­ten G zur Last ge­legt. Zu­dem wur­den beide An­ge­klagte des ge­werbs- und ban­denmäßigen Schmug­gels in 32 Fällen be­schul­digt.
Das Land­ge­richt hat hierzu Fol­gen­des fest­ge­stellt: Die ver­kauf­ten Elek­tro­nik­geräte (nach­ge­baute IPho­nes und MP-Player) wa­ren von den aus der Volks­re­pu­blik China stam­men­den An­ge­klag­ten in den Jah­ren 2008 bis 2010 von dort aus per See- oder Luft­fracht nach Deutsch­land ein­geführt wor­den, ohne dass die hier­auf an­fal­lende Ein­fuhr­um­satz­steuer in Höhe von ins­ge­samt min­des­tens 1.088.933,86 € bei den Zoll­behörden ent­rich­tet wurde. Hier­bei han­del­ten die An­ge­klag­ten in be­wuss­tem und ge­woll­tem Zu­sam­men­wir­ken und wur­den da­bei zu­dem von zwei wei­te­ren aus Volks­re­pu­blik China stam­men­den Per­so­nen un­terstützt. Der Im­port er­folgte über die be­reits erwähnte und eine wei­tere in Ham­burg ge­schäfts­ansässige GmbH, für die die An­ge­klag­ten maßgeb­lich han­del­ten. Die Geräte wa­ren bei der Ein­fuhr nach Deutsch­land in funk­ti­ons­lose Netz­teile ver­packt und wur­den beim Zoll ent­spre­chend als Netz­teile de­kla­riert. Die nach dem an­schließen­den Ver­kauf der Elek­tro­nik­geräte vom An­ge­klag­ten J be­gan­ge­nen 16 Ta­ten der Um­satz­steu­er­hin­ter­zie­hung – Ge­gen­stand der Ver­ur­tei­lung des J vom 12. No­vem­ber 2010 – un­terstützte der An­ge­klagte G.
Das Land­ge­richt hat die An­ge­klag­ten hierfür we­gen ge­werbsmäßigen Schmug­gels (§ 373 Abs. 1 AO**) in 32 Fällen, den An­ge­klag­ten G zu­dem we­gen Bei­hilfe zur Steu­er­hin­ter­zie­hung ver­ur­teilt. Den An­ge­klag­ten J hat es un­ter Ein­be­zie­hung der 16 Ein­zel­stra­fen aus dem Ur­teil vom 12. No­vem­ber 2010 er­neut zu ei­ner zweijähri­gen Ge­samt­frei­heits­strafe ver­ur­teilt und de­ren Voll­stre­ckung wie­derum zur Bewährung aus­ge­setzt. Den An­ge­klag­ten G hat es zu ei­ner Ge­samt­frei­heits­strafe von einem Jahr und vier Mo­na­ten ver­ur­teilt, de­ren Voll­stre­ckung es eben­falls zur Bewährung aus­ge­setzt hat. Im Rah­men der Straf­zu­mes­sung ist das Land­ge­richt in den Fällen des ge­werbsmäßigen Schmug­gels je­weils von einem min­der schwe­ren Fall aus­ge­gan­gen (§ 373 Abs. 1 Satz 2 AO); bei der Bei­hilfe zur Steu­er­hin­ter­zie­hung hat es die Strafe dem im Hin­blick auf die Bei­hilfe ge­mil­der­ten Straf­rah­men des § 370 Abs. 1 AO* ent­nom­men. Im Rah­men der Ge­samt­stra­fen­bil­dung hat es zu­guns­ten des An­ge­klag­ten J berück­sich­tigt, dass die Staats­an­walt­schaft das Ver­fah­ren "un­natürlich" auf zwei Ver­fah­ren auf­ge­teilt habe; der An­ge­klagte habe aber nach sei­ner ers­ten Ver­ur­tei­lung da­von aus­ge­hen dürfen, "die­ser Le­bens­ab­schnitt" sei "für ihn ab­ge­schlos­sen".
Ge­gen die­ses Ur­teil hat die Staats­an­walt­schaft zu Un­guns­ten bei­der An­ge­klag­ten Re­vi­sion ein­ge­legt. Sie hat ihre Rechts­mit­tel auf den Straf­aus­spruch be­schränkt.
Der 1. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat das Ur­teil ins­ge­samt mit den Fest­stel­lun­gen auf­ge­ho­ben und die Sa­che zu neuer Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an eine an­dere Wirt­schafts­straf­kam­mer des Land­ge­richts zurück­ver­wie­sen. Die Be­schränkung der Re­vi­sio­nen auf den Rechts­fol­gen­aus­spruch war un­wirk­sam, weil die Fest­stel­lun­gen zu den Ta­ten so knapp, un­vollständig und ins­ge­samt so un­klar wa­ren, dass sie keine hin­rei­chende Grund­lage für die Prüfung der Rechts­fol­gen­ent­schei­dung sein konn­ten. Aus die­sem Grund war das land­ge­richt­li­che Ur­teil ins­ge­samt auf­zu­he­ben. Im Übri­gen hat der Se­nat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Grundsätze zur Straf­zu­mes­sung bei Steu­er­hin­ter­zie­hung in Mil­lio­nenhöhe (vgl. zu­letzt BGH, Ur­teil vom 7. Fe­bruar 2012 – 1 StR 525/11) in glei­cher Weise auch für den Schmug­gel (§ 373 AO) – einem Qua­li­fi­ka­ti­ons­tat­be­stand der Steu­er­hin­ter­zie­hung – gel­ten. Da­nach kommt auch bei die­sem De­likt bei Hin­ter­zie­hungs­beträgen in Mil­lio­nenhöhe eine aus­set­zungsfähige Frei­heits­strafe nur bei Vor­lie­gen be­son­ders ge­wich­ti­ger Mil­de­rungsgründe noch in Be­tracht. *§ 370 Steu­er­hin­ter­zie­hung (1) Mit Frei­heits­strafe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­strafe wird be­straft, wer 1.den Fi­nanz­behörden oder an­de­ren Behörden über steu­er­lich er­heb­li­che Tat­sa­chen un­rich­tige oder un­vollständige An­ga­ben macht, 2.die Fi­nanz­behörden pflicht­wid­rig über steu­er­lich er­heb­li­che Tat­sa­chen in Un­kennt­nis lässt oder 3…. und da­durch Steu­ern verkürzt oder für sich oder einen an­de­ren nicht ge­recht­fer­tigte Steu­er­vor­teile er­langt. (2) Der Ver­such ist straf­bar. (3) In be­son­ders schwe­ren Fällen ist die Strafe Frei­heits­strafe von sechs Mo­na­ten bis zu zehn Jah­ren. Ein be­son­ders schwe­rer Fall liegt in der Re­gel vor, wenn der Täter 1.in großem Ausmaß Steu­ern verkürzt oder nicht ge­recht­fer­tigte Steu­er­vor­teile er­langt, 2.seine Be­fug­nisse oder seine Stel­lung als Amtsträger miss­braucht, 3.die Mit­hilfe ei­nes Amtsträgers aus­nutzt, der seine Be­fug­nisse oder seine Stel­lung miss­braucht, 4.un­ter Ver­wen­dung nach­ge­mach­ter oder verfälsch­ter Be­lege fort­ge­setzt Steu­ern verkürzt oder nicht ge­recht­fer­tigte Steu­er­vor­teile er­langt, oder 5.als Mit­glied ei­ner Bande, die sich zur fort­ge­setz­ten Be­ge­hung von Ta­ten nach Ab­satz 1 ver­bun­den hat, Um­satz- oder Ver­brauchs­steu­ern verkürzt oder nicht ge­recht­fer­tigte Um­satz- oder Ver­brauchs­steu­er­vor­teile er­langt. (…) **§ 373 Ge­werbsmäßiger, ge­walt­sa­mer und ban­denmäßiger Schmug­gel (1) Wer ge­werbsmäßig Ein­fuhr- oder Aus­fuhr­ab­ga­ben hin­ter­zieht oder ge­werbsmäßig durch Zu­wi­der­hand­lun­gen ge­gen Mo­no­pol­vor­schrif­ten Bann­bruch be­geht, wird mit Frei­heits­strafe von sechs Mo­na­ten bis zu zehn Jah­ren be­straft. In min­der schwe­ren Fällen ist die Strafe Frei­heits­strafe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­strafe. (2) Ebenso wird be­straft, wer 1.eine Hin­ter­zie­hung von Ein­fuhr- oder Aus­fuhr­ab­ga­ben oder einen Bann­bruch be­geht, bei de­nen er oder ein an­de­rer Be­tei­lig­ter eine Schuss­waffe bei sich führt, 2.eine Hin­ter­zie­hung von Ein­fuhr- oder Aus­fuhr­ab­ga­ben oder einen Bann­bruch be­geht, bei de­nen er oder ein an­de­rer Be­tei­lig­ter eine Waffe oder sonst ein Werk­zeug oder Mit­tel bei sich führt, um den Wi­der­stand ei­nes an­de­ren durch Ge­walt oder Dro­hung mit Ge­walt zu ver­hin­dern oder zu über­win­den, oder 3.als Mit­glied ei­ner Bande, die sich zur fort­ge­setz­ten Be­ge­hung der Hin­ter­zie­hung von Ein­fuhr- oder Aus­fuhr­ab­ga­ben oder des Bann­bruchs ver­bun­den hat, eine sol­che Tat be­geht. Quelle:Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 70/2012 vom 22.05.2012
23.05.2012 nach oben

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