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BGH: GmbH-Geschäftsführer müssen bei Anzeichen einer Krise auch auf unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken

Urteil des BGH vom 27.3.2012 - II ZR 171/10

Ein GmbH-Ge­schäftsführer, der nicht über aus­rei­chende persönli­che Kennt­nisse verfügt, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflicht­gemäß In­sol­venz­an­trag stel­len muss, hat sich bei An­zei­chen ei­ner Krise der Ge­sell­schaft un­verzüglich von ei­ner un­abhängi­gen, für die zu klären­den Fra­ge­stel­lun­gen fach­lich qua­li­fi­zier­ten Per­son be­ra­ten zu las­sen. Er darf sich al­ler­dings nicht mit ei­ner un­verzügli­chen Auf­trags­er­tei­lung begnügen, son­dern muss auch auf eine un­verzügli­che Vor­lage des Prüfer­geb­nis­ses hin­wir­ken.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen ei­ner GmbH. Der Be­klagte war de­ren al­lei­ni­ger Ge­schäftsführer. Im Au­gust 2003 be­auf­tragte er auf Ver­an­las­sung der Haus­bank der Ge­sell­schaft eine Un­ter­neh­mens­be­ra­te­rin mit der Prüfung der Vermögens­lage der GmbH so­wie et­wai­ger Sa­nie­rungsmöglich­kei­ten. Die Be­ra­te­rin über­reichte dem Be­klag­ten im No­vem­ber 2003 eine gut­ach­ter­li­che Stel­lung­nahme. Im De­zem­ber 2003 stellte der Be­klagte In­sol­venz­an­trag.

Der Kläger war der An­sicht, die GmbH sei spätes­tens seit Ende Au­gust 2003 zah­lungs­unfähig ge­we­sen. Er ver­langte des­halb Er­satz von Zah­lun­gen i.H.v. rund 44.245 €, die der Be­klagte in der Zeit von Sep­tem­ber bis No­vem­ber 2003 aus der Ge­sell­schafts­kasse an Lie­fe­ran­ten und Ar­beit­neh­mer ver­an­lasst hatte. LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hatte ein Ver­schul­den des Be­klag­ten mit rechts­feh­ler­haf­ten Erwägun­gen ver­neint.

Maßstab für das ver­mu­tete Ver­schul­den des Ge­schäftsführers ist nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG a.F. die Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Ge­schäfts­manns. Die­ser han­delt fahrlässig, wenn er sich nicht recht­zei­tig die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen und die Kennt­nisse ver­schafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflicht­gemäß In­sol­venz­an­trag stel­len muss. Da­bei muss sich der Ge­schäftsführer, so­fern er nicht über aus­rei­chende persönli­che Kennt­nisse verfügt, bei An­zei­chen ei­ner Krise der Ge­sell­schaft un­verzüglich un­ter um­fas­sen­der Dar­stel­lung der Verhält­nisse der Ge­sell­schaft und Of­fen­le­gung der er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen von ei­ner un­abhängi­gen, für die zu klären­den Fra­ge­stel­lun­gen fach­lich qua­li­fi­zier­ten Per­son be­ra­ten las­sen.

Der Be­klagte hatte hier im Au­gust 2003 eine Un­ter­neh­mens­be­ra­te­rin mit der Prüfung der Vermögens­lage der GmbH so­wie et­wai­ger Sa­nie­rungsmöglich­kei­ten be­auf­tragt. Die Sach­kom­pe­tenz und Fach­kunde ei­nes Wirt­schaftsprüfers für eine sol­che Prüfung, wie sie hier vor­zu­neh­men war, steht außer Frage. Das schließt al­ler­dings nicht aus, dass nach den kon­kre­ten Umständen des je­wei­li­gen Ein­zel­falls, bei de­nen auch die Größe des zu be­ur­tei­len­den Un­ter­neh­mens zu berück­sich­ti­gen sein kann, die Be­ra­tung durch ge­eig­nete An­gehörige an­de­rer Be­rufs­grup­pen als Rechts­anwälten und Wirt­schaftsprüfer gleich­falls zur Ent­las­tung des Ge­schäftsführers genügen kann. In­fol­ge­des­sen war dem Be­klag­ten nichts vor­zu­wer­fen.

Al­ler­dings folgt aus dem Sinn und Zweck des Zah­lungs­ver­bots nach § 64 GmbHG und der In­sol­venz­an­trags­pflicht nach § 15a InsO ("ohne schuld­haf­tes Zögern"), dass eine sol­che Prüfung durch einen sach­kun­di­gen Drit­ten un­verzüglich vor­zu­neh­men ist und dass sich der Ge­schäftsführer nicht mit ei­ner un­verzügli­chen Auf­trags­er­tei­lung begnügen darf, son­dern auch auf eine un­verzügli­che Vor­lage des Prüfer­geb­nis­ses hin­wir­ken muss. Die gut­ach­ter­li­che Stel­lung­nahme der vom Be­klag­ten be­auf­trag­ten Un­ter­neh­mens­be­ra­te­rin er­folgte nicht un­verzüglich, son­dern erst im No­vem­ber 2003 und war da­her schon aus die­sem Grunde nicht ge­eig­net, den Be­klag­ten hin­sicht­lich der Zah­lun­gen ab Sep­tem­ber 2003 zu ent­las­ten, wenn die Schuld­ne­rin schon zum Au­gust 2003 zah­lungs­unfähig war.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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