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BGH entscheidet über Pflichtteilsberechtigung eines Abkömmlings trotz Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings

Urteil des BGH vom 27.06.2012 - IV ZR 239/10
Der u. a. für das Er­brecht zuständige IV. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat ent­schie­den, dass Pflicht­teils­an­sprüche ei­nes ent­fern­te­ren Abkömm­lings nicht durch letzt­wil­lige oder leb­zei­tige Zu­wen­dun­gen des Erb­las­sers ge­schmälert wer­den, die die­ser einem trotz Erb- und Pflicht­teils­ver­zichts tes­ta­men­ta­ri­sch zum Al­lein­er­ben be­stimm­ten näheren Abkömm­ling zu­kom­men lässt, wenn beide Abkömm­linge dem­sel­ben Stamm ge­setz­li­cher Er­ben an­gehören und al­lein die­ser Stamm be­dacht wird.
Die Kläge­rin ist die Toch­ter der Be­klag­ten. Sie macht Pflicht­teils­an­sprüche nach de­ren im Jahr 2005 ver­stor­be­nem Va­ter (Erb­las­ser) gel­tend.
Der Erb­las­ser und die Mut­ter der Be­klag­ten er­rich­te­ten im Jahr 1987 ein no­ta­ri­el­les ge­mein­schaft­li­ches Tes­ta­ment, in dem sie sich ge­gen­sei­tig zum al­lei­ni­gen und aus­schließli­chen Er­ben und ihre En­kel­kin­der zu Schlusser­ben ein­setz­ten. Dem Über­le­ben­den des Erst­ver­ster­ben­den wurde das Recht vor­be­hal­ten, aus dem Kreis der ge­mein­schaft­li­chen Abkömm­linge oder de­ren Abkömm­linge ab­wei­chende Schlusser­ben zu be­stim­men. Am sel­ben Tag ver­zich­tete die Be­klagte ih­ren El­tern ge­genüber al­lein für ihre Per­son, nicht aber für ihre Abkömm­linge, auf ihr ge­setz­li­ches Erb- und Pflicht­teils­recht.
Nach dem Tod sei­ner Ehe­frau setzte der Erb­las­ser im Jahr 2000 die Be­klagte mit no­ta­ri­el­lem Tes­ta­ment zu sei­ner al­lei­ni­gen und aus­schließli­chen Er­bin ein. Er er­nannte die Kläge­rin zur Er­sat­zer­bin. Die Par­teien sind die ein­zi­gen Abkömm­linge des Erb­las­sers und sei­ner vor­ver­stor­be­nen Ehe­frau.
Mit der Klage ver­langt die Kläge­rin von der Be­klag­ten Zah­lung in Höhe von 85.000 € nebst Zin­sen so­wie Aus­kunft über den Be­stand des Nach­las­ses und Ein­ho­lung ei­nes Wert­er­mitt­lungs­gut­ach­tens bezüglich dem Nach­lass zu­gehöri­gen Grund­vermögens. Die Par­teien strei­ten darüber, ob § 2309 BGB* ei­ner Pflicht­teils­be­rech­ti­gung der Kläge­rin ent­ge­gen­steht.
Die Klage hatte in den Vor­in­stan­zen kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion führte zur Auf­he­bung und Zurück­ver­wei­sung an das Be­ru­fungs­ge­richt. Die Kläge­rin ist pflicht­teils­be­rech­tigt, auch wenn die Be­klagte der nähere und als sol­cher grundsätz­lich vor­ran­gige Abkömm­ling des Erb­las­sers ist. Je­doch gilt sie in­folge ih­res Erb- und Pflicht­teils­ver­zichts gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 2 Halb­satz 1 BGB** als vor­ver­stor­ben. An ih­rer Stelle ist ihre Toch­ter, die Kläge­rin, in die ge­setz­li­che Erb- und Pflicht­teils­folge ein­gerückt. Ihre Po­si­tion als ge­setz­li­che Er­bin ih­res Großva­ters wurde der Kläge­rin durch des­sen Tes­ta­ment aber wie­der ent­zo­gen. Der Erb­las­ser war durch den Erb­ver­zicht nicht daran ge­hin­dert, die Be­klagte als Er­bin ein­zu­set­zen. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat zu Un­recht in der An­nahme des tes­ta­men­ta­ri­sch zu­ge­wen­de­ten Er­bes eine auf den Pflicht­teils­an­spruch an­zu­rech­nende Ent­ge­gen­nahme ei­nes der Be­klag­ten "Hin­ter­las­se­nen" i.S. vom § 2309 Alt. 2 BGB ge­se­hen. Wie eine Be­trach­tung der Ent­ste­hungs­ge­schichte der Vor­schrif­ten zum Pflicht­teil und zum Erb­ver­zicht er­gibt, war es erklärtes Ziel des Ge­setz­ge­bers zu ver­hin­dern, dass dem­sel­ben Stamm zwei­mal ein Pflicht­teil gewährt würde, und eine Pflicht­teils­ver­vielfälti­gung zu Las­ten des Nach­las­ses aus­zu­schließen. Mit dem Wort­laut des § 2309 BGB ist der Ge­setz­ge­ber auch für den Fall des ver­zichts­be­ding­ten Aufrückens ei­nes ent­fern­te­ren Abkömm­lings in die ge­setz­li­che Erb- und Pflicht­teils­folge nicht von dem Prin­zip ab­ge­kehrt, Dop­pel­begüns­ti­gun­gen des Stam­mes des aus­ge­schie­de­nen, grundsätz­lich vor­ran­gi­gen Be­rech­tig­ten so­wie Ver­vielfälti­gun­gen der auf dem Nach­lass lie­gen­den Pflicht­teils­last aus­zu­schließen. Von die­sem Norm­zweck wird die Erb­folge nach dem Va­ter bzw. Großva­ter der Par­teien nicht er­fasst. Gehören der trotz Erb-und Pflicht­teils­ver­zichts zum ge­willkürten Al­lein­er­ben be­stimmte nähere Abkömm­ling und der ent­fern­tere Pflicht­teils­be­rech­tige dem ein­zi­gen Stamm ge­setz­li­cher Er­ben an, berühren die Zu­wen­dun­gen nur das In­nen­verhält­nis die­ses Stam­mes. Blei­ben sol­che Zu­wen­dun­gen - hier die tes­ta­men­ta­ri­sche Er­bein­set­zung der Be­klag­ten - bei der Gel­tend­ma­chung von Pflicht­teils­an­sprüchen un­berück­sich­tigt, droht dem Nach­lass keine Ver­vielfälti­gung der Pflicht­teils­last, wie sie § 2309 BGB ge­rade ver­mei­den will. Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 100/2012 vom 27.06.2012
28.06.2012 nach oben

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