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BGH entscheidet über Lizenzentzug eines Berufsboxers

Urteil des BGH vom 23. April 2013 - II ZR 74/12
Der für das Ver­eins­recht zuständige II. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat ent­schie­den, dass ein Ver­ein, des­sen Vor­stand ge­genüber einem Mit­glied Maßnah­men verhängt hat, sich die Ent­schei­dung ei­nes letzt­in­stanz­li­chen Ver­eins­ge­richts, das die Maßnah­men auf­ge­ho­ben hat, zu­rech­nen las­sen muss und ge­genüber dem Mit­glied daran ge­bun­den ist.
Der Kläger ist ein deut­scher Be­rufs­box­sport­ver­band. Der Be­klagte war Deut­scher Meis­ter im Schwer­ge­wicht und hatte seit 1999 eine Li­zenz des Klägers als Be­rufs­bo­xer. Nach ei­ner K.O.-Nie­der­lage in einem Kampf am 27. April 2007 un­ter­zog er sich ei­ner ver­trau­ensärzt­li­chen Un­ter­su­chung, die zu dem Er­geb­nis kam, die wei­tere Ausübung des Box­sports könne mit einem erhöhten Schlag­an­fall­ri­siko ver­bun­den sein. Durch Be­schluss vom 13. Au­gust 2007 ent­zog der Vor­stand des Klägers dem Be­klag­ten dar­auf­hin un­ter Be­ru­fung auf seine Sport­li­chen Re­geln mit so­for­ti­ger Wir­kung die Li­zenz. § 3 Abs. 1 der Sport­li­chen Re­geln des Klägers lau­tet:
"Be­rufs­bo­xer, de­ren Fähig­kei­ten nicht mehr den Leis­tungs­an­for­de­run­gen ent­spre­chen, die man bil­li­ger­weise an einen Be­rufs­bo­xer stellt, und bei de­nen auf­grund des­sen eine ge­sund­heit­li­che Gefähr­dung zu befürch­ten ist, ha­ben sich … ei­ner ver­trau­ensärzt­li­chen Un­ter­su­chung zu un­ter­zie­hen. Er­ge­ben sich in die­ser Un­ter­su­chung me­di­zi­ni­sche Be­den­ken, kann die Li­zenz des Bo­xers für ge­wisse Zeit oder auf Dauer ent­zo­gen wer­den."
Der Be­ru­fungs­aus­schuss des Klägers hob am 13. No­vem­ber 2007 auf An­trag des Be­klag­ten den Vor­stands­be­schluss auf, weil er nicht aus­rei­chend begründet sei.
Trotz die­ser Ent­schei­dung ver­wei­gerte der Kläger dem Be­klag­ten die Er­laub­nis für die Teil­nahme an Box­ver­an­stal­tun­gen.
Der Kläger hat be­an­tragt fest­zu­stel­len, dass er dem Be­klag­ten mit Vor­stands­be­schluss vom 13. Au­gust 2007 die Li­zenz zu Recht ent­zo­gen habe. Der Be­klagte hat wi­der­kla­gend Scha­dens­er­satz in Höhe von 256.999,57 Euro, Fest­stel­lung der Er­satz­pflicht des Klägers für wei­tere Schäden und we­gen der Leug­nung der Tat­sa­che, dass der Be­klagte am­tie­ren­der Deut­scher Meis­ter im Schwer­ge­wicht sei, Er­satz ei­nes im­ma­te­ri­el­len Scha­dens in Höhe von min­des­tens 5.000 Euro ver­langt. Das Land­ge­richt hat durch Teil­ur­teil den Fest­stel­lungs­an­trag des Klägers ab­ge­wie­sen. Auf die Be­ru­fung des Klägers hat das Ober­lan­des­ge­richt fest­ge­stellt, dass das Li­zenz­verhält­nis zwi­schen den Par­teien seit dem 13. Au­gust 2007 nicht mehr be­stehe. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hat der Bun­des­ge­richts­hof die Ab­wei­sung der Klage durch das Land­ge­richt bestätigt. Das Li­zenz­verhält­nis be­stand über den 13. Au­gust 2007 hin­aus fort, weil der Be­ru­fungs­aus­schuss des Klägers die Ent­schei­dung des Vor­stands, dem Be­klag­ten die Li­zenz zu ent­zie­hen, auf­ge­ho­ben hat. Der Ver­ein muss sich die auf­he­bende Ent­schei­dung sei­nes Be­ru­fungs­aus­schus­ses zu­rech­nen las­sen und ist daran ge­bun­den. Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH NR. 74/2013 vom 24.04.2013 
25.04.2013 nach oben

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