Der für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass ein Verein, dessen Vorstand gegenüber einem Mitglied Maßnahmen verhängt hat, sich die Entscheidung eines letztinstanzlichen Vereinsgerichts, das die Maßnahmen aufgehoben hat, zurechnen lassen muss und gegenüber dem Mitglied daran gebunden ist.
Der Kläger ist ein deutscher Berufsboxsportverband. Der Beklagte war Deutscher Meister im Schwergewicht und hatte seit 1999 eine Lizenz des Klägers als Berufsboxer. Nach einer K.O.-Niederlage in einem Kampf am 27. April 2007 unterzog er sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung, die zu dem Ergebnis kam, die weitere Ausübung des Boxsports könne mit einem erhöhten Schlaganfallrisiko verbunden sein. Durch Beschluss vom 13. August 2007 entzog der Vorstand des Klägers dem Beklagten daraufhin unter Berufung auf seine Sportlichen Regeln mit sofortiger Wirkung die Lizenz. § 3 Abs. 1 der Sportlichen Regeln des Klägers lautet:
"Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich … einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden."