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BGH entscheidet über Fortsetzung der Anfechtungsklage gegen Aufsichtsratswahlen nach Rücktritt des Aufsichtsrats

Urteildes BGH vom 19. Februar 2013 - II ZR 56/12
Der für das Ge­sell­schafts­recht zuständige II. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat ent­schie­den, dass das Rechts­schutz­bedürf­nis für eine An­fech­tungs­klage ge­gen die Wahl des Auf­sichts­rats ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft nicht ohne wei­te­res bei einem Rück­tritt des Auf­sichts­rats entfällt.
Der Kläger ist Ak­tionär der be­klag­ten Ak­ti­en­ge­sell­schaft. In der Haupt­ver­samm­lung vom 28. Au­gust 2008 wur­den sechs Auf­sichts­rats­mit­glie­der gewählt. Zwi­schen dem 1. Ok­to­ber 2008 und dem 5. Fe­bruar 2009 leg­ten diese Auf­sichts­rats­mit­glie­der ihr Amt nach­ein­an­der nie­der.
Der Kläger hat be­an­tragt, die Be­schlüsse der Haupt­ver­samm­lung über die Wahl der Auf­sichts­rats­mit­glie­der für nich­tig zu erklären. Das Land­ge­richt hat die Klage ohne Prüfung der vom Kläger vor­ge­brach­ten An­fech­tungsgründe ab­ge­wie­sen und das Ober­lan­des­ge­richt die Be­ru­fung des Klägers zurück­ge­wie­sen.
Auf die Re­vi­sion des Klägers hat der Bun­des­ge­richts­hof das Be­ru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur wei­te­ren Aufklärung an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Das Rechts­schutz­bedürf­nis für die Klage entfällt nach dem Rück­tritt der Auf­sichtsräte nur, wenn eine er­folg­rei­che Wahl­an­fech­tung, die grundsätz­lich zur Nich­tig­keit der Wahl von An­fang an führt, keine Rechts­fol­gen hat. Das ist al­len­falls dann der Fall, wenn im Auf­sichts­rat keine Be­schlüsse ge­fasst wur­den, bei de­nen es auf die Stim­men der Auf­sichtsräte an­kam, de­ren Wahl an­ge­foch­ten ist. Da der Kläger als Ak­tionär kei­nen Ein­blick in die Vorgänge im Auf­sichts­rat hat, muss die be­klagte Ak­ti­en­ge­sell­schaft die Sit­zun­gen des Auf­sichts­rats und die Stimm­verhält­nisse bei Ab­stim­mun­gen dar­le­gen, wenn sie sich auf den Weg­fall des Rechts­schutz­in­ter­es­ses für die Wahl­an­fech­tung be­ru­fen will.
Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 31/2013 vom 19.02.2013
20.02.2013 nach oben

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